Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2005, Az. V ZR 196/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 196/04 Verkündet am: 3. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1 a) Die bloße [X.] ist kein zu dem [X.] gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft. b) Ob die [X.] Eigentümerin von [X.] geworden ist, die in der [X.] im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen [X.] sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.

[X.], [X.]. v. 3. Juni 2005 - [X.] 196/04 - OLG [X.]

LG Gera

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. September
2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstücks-eigentümer die [X.] in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K.

W. errichtet und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze wurden noch zu [X.]-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem [X.] Abschlußpunkt des Leitungsnetzes ([X.]) endete; von dort führten Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen - 3 - von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern, welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte die alten und installierte neue [X.].

Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß ihr die neuen [X.] jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt [X.]. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten jeweils einen eigenen [X.] in den Kellern errichten und an-schließen.

Die Klägerin behauptet, die frühere [X.] habe die Te-lefon-[X.] im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungs-maßnahmen der [X.] in einem einwandfreien Zustand befunden und [X.] voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei nach den von der [X.] durchgeführten Maßnahmen not[X.]dig gewesen, um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit [X.] versorgen zu können.

Das [X.] hat der auf die Verurteilung der [X.] zur Beseiti-gung der Abtrennung der [X.] von den alten Verteilern und zur Zahlung von 5.557,18 • nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen ([X.] 2005, 83). Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

- 4 - Entscheidungsgründe:
[X.]

Nach Auffassung des [X.] hat die Klägerin gegen die [X.] keinen Anspruch auf Wiederherstellung der [X.] in ihrer ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Be-standteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich der [X.] und Verteilerkästen sei deshalb der [X.]. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß an die von der [X.] veränderten [X.] not[X.]dig gewesen seien, verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzu-gangs not[X.]dig gewesen seien.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I[X.]
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche [X.]eil zugunsten der [X.] abgeändert habe, obwohl der entsprechende Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch not[X.]dig gewe-sen, weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe. - 5 -

Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits früher gestellte Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend [X.] NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt [X.]. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl. Senat, [X.] 111, 158, 161; [X.] 124, 351, 370).

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint hat, weil sie nicht Eigentümerin des [X.]s sei. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht.

Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EG[X.] i.V.m. § 93 [X.] beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Ver-ständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der In-halt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften - nach den §§ 903 bis 1011 [X.] bestimmt ([X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., Art. 233 § 2 EG[X.] Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich [X.] nach dem Recht der [X.] (Senat, [X.]. v. 6. Mai 1994, [X.] 30/93, [X.], 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Ei-gentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch [X.]n nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte ([X.]/[X.] - 6 - [2000], Art. 233 § 2 EG[X.] Rdn. 10), z.B. [X.]n danach die Trennung von Ei-gentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, [X.] 131, 168, 170).

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu der Not[X.]digkeit der für die Schaffung eines neuen [X.] aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert ange-sehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem [X.] des [X.] vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die von ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Not[X.]digkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der [X.], es habe einen kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den [X.]n gegeben, nicht vorzutragen.

4. Da sich die Entscheidung des [X.] nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind.

a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bisher übersehen, daß die Klägerin nach §§ 926, 932 [X.] etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Ei-gentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, [X.]n er die Leitungen [X.] 7 - gläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die auf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 [X.]) gerichtete Klage in diesem Fall von vorn- herein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichts-punkt vorzutragen.

b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber nicht Eigen-tümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklä-ren haben, welche Maßnahmen die [X.] im Jahr 1991 an den [X.] durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß die [X.] erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitun-gen von den [X.]s in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin das Eigentum daran erworben haben, [X.]n die Leitungen als [X.] (§ 95 Abs. 2 [X.]) oder Zubehör (§ 97 [X.]) der Gebäude anzusehen sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest [X.] (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch zur Herstellung der [X.] wurden (§ 94 Abs. 2 [X.]) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, [X.]. v. 25. Mai 1984, [X.] 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorüberge-henden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentli-che Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstücks-eigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist, - 8 - daß die [X.] im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen in-nerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen [X.] funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht ge-prüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der [X.] entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten [X.] nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 [X.] auf von der [X.] der [X.] abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägun-gen des [X.] halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschrif-ten der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. [X.] 398) zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum der Klägerin herleiten läßt.

Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschriften an[X.]dbar sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die [X.] nach diesem Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 (GBl. [X.] 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die [X.] oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den [X.]n erworben hat. Die Bestimmungen dienten nach den [X.] der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-- 9 - fektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, [X.] und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgren-zung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den [X.] aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des [X.] (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verord-nung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. [X.] 260] bzw. die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investiti-onen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 10. Dezember 1985 [GBl. [X.] 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und [X.] wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.

Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des [X.] zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein [X.] gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energie- und Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage aufgeführten [X.] gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß dies bei [X.] anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des [X.] zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten [X.] und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes verlaufenden Telefonkabel nicht zu den Investitionen des komplexen - 10 - zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses ge-wollt war, ist kaum anzunehmen.

Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die [X.] nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der [X.] der [X.] der [X.] standen. Selbst [X.]n das der Fall war, könnte die Kläge-rin - entgegen der Auffassung des [X.] - daraus kein Eigentum herleiten. Die [X.] hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom 7. Juli 1969 (GBl. I[X.] 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der [X.] der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem [X.] stellte die [X.] dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, [X.] und Nutzungsrechte an [X.], 2. Aufl., [X.]). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die [X.] nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem [X.] im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der [X.] fielen und mit dem Sondervermögen [X.] vereinigt wurden. Die eventuelle [X.] der [X.] an den [X.] kann somit nicht zum Eigentum der Klägerin daran geführt haben.
- 11 - bb) Eigentum der Klägerin an den [X.]n läßt sich nicht aus Eigen-tum der [X.] der [X.] herleiten, sondern allenfalls aus der [X.] der [X.] zu den [X.] der [X.].

(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1986 geltenden Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - [X.] - (GBl. [X.] 254) vor, daß sich [X.], die - wie hier - als [X.] geschaltet waren, von der [X.] bis einschließlich der [X.], also bis zum [X.] (vgl. § 9 Abs. 5 [X.]), im Eigentum der [X.] befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der [X.] gab es in der [X.] kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der [X.], sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13 Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in [X.] getretenen Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. [X.] 133), daß sich die [X.] von der [X.] bis einschließlich der [X.] in den [X.] der [X.] befanden; davon ausgenommen waren teilnehmer-eigene [X.]e besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzein-richtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.

(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögenswerte mit einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftli-chen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisatio-nen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeord-net waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen [X.] die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und - 12 - der Ver[X.]dung der Fonds gestaltet wurden ([X.] u.a., [X.], Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Ver[X.]dung der Fonds [X.]; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Inte-ressen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsver-kehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe [X.] anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und, soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, [X.] und [X.] fand ([X.] u.a., aaO [X.]).

(3) Der [X.] war eine spezielle Fondsart der volkseigenen [X.], Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Bruttowert ab [X.]/[X.], welche rechtlich als Sache behandelt wurden ([X.] u.a., aaO, [X.] f.). Solche Grundmittel konnten somit auch die Telefonleitungen von [X.]n innerhalb von Gebäuden sein. Da sie für den Fondsinhaber einen Vermögenswert verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil - verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.
- 13 - (4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der [X.] vom 28. Februar 1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die [X.], die Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den [X.] der [X.] befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den [X.] des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K.

W. , der eine dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte (Senat, [X.]. v. 16. Juli 2004, [X.] 228/03, [X.] 2004, 499, 500), als Investiti-onsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO [X.]). [X.] kommt es darauf an, durch [X.] und auf wessen Rechnung die Errichtung der [X.] erfolgte. Hat die [X.] ihre "eigenen" Leitungen auf eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten [X.] verlegen lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren [X.]. Etwas anderes gilt [X.] dann, [X.]n die [X.] mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zu-ständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden und in dessen [X.] gefallen sind. [X.] die [X.] allerdings sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errich-tet, befanden sie sich in dessen [X.]. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der [X.] in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den [X.] zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß der [X.]n an das öffentliche Telefonnetz erwerben.

[X.]) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es danach das Eigentum der Klägerin an den [X.] bejaht, wird es dem [X.] der [X.] nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-- 14 - nahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es [X.] zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.
[X.][X.]
Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 196/04

03.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2005, Az. V ZR 196/04 (REWIS RS 2005, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.