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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILV ZR 157/03Verkündet am:5. Dezember 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaSachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. [X.]durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohneRegelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Re-gelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechts-bereinigungsgesetz.BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - [X.]- [X.]([X.]2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, [X.]Dr. Krüger, Dr. Klein, [X.]und die RichterinDr. [X.]Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.]vom 23. April 2003 wirdauf Kosten des [X.]und der Widerbeklagten zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien streiten um den Besitz an einem Gebäude und die Berech-tigung der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.Am 11. Februar 1952 wurden M. K. , D. P. und [X.] als gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks (Miterben) in [X.]eingetragen. D. und S. P. lebten in der Bundesrepu-blik Deutschland. [X.] verließ am 2. Juli 1953 ohne polizeiliche Er-laubnis die DDR. 1956 bis 1959 wurde das Grundstück mit einem Mehrfamili-enhaus bebaut, das nunmehr die beklagte Gemeinde in Besitz hat. 1977 über-trug der staatliche Verwalter den Miteigentumsanteil der Frau K. in Eigen-tum des Volkes. 1992 wurde er auf A. Sch. zurückübertragen, dieM. K. beerbt hatte. Durch Vertrag vom 19. März 1995 übertrug A. - 3 -Sch. ihren Anteil an dem Nachlaß auf den Kläger/Widerbeklagten zu 1 unddie Widerbeklagten zu 2 bis 6. Die [X.]zu 7 ist Rechtsnachfolgerinvon D. und [X.] .Mit dem Ziel, das Grundstück zu erwerben, hat die Beklagte das [X.]gemäß §§ 87 ff SachenRBerG eingeleitet. Der Notar hatdas Verfahren nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG ausgesetzt.Der Kläger hat die Herausgabe des Gebäudes an sich und die übrigenMitberechtigten an dem Grundstück verlangt. Die Beklagte hat in einem ge-trennten Verfahren beantragt, ihre Berechtigung nach dem Sachenrechtsberei-nigungsgesetz festzustellen.Das [X.]hat der von dem Kläger erhobenen Klage mit [X.]stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Feststellungskla-ge abgewiesen. Die Beklagte hat beide Urteile mit der Berufung angegriffen.Das [X.]hat die Verfahren miteinander verbunden, die auf [X.]gerichtete Klage abgewiesen und der als Widerklage behandeltenFeststellungsklage stattgegeben. Mit der von dem [X.]zugelas-senen Revision erstreben der Kläger und die Widerbeklagten die Wiederher-stellung der Entscheidungen des Landgerichts.Entscheidungsgründe:[X.]-Das Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers.Es meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2a Satz 1 Buchst. a, Satz [X.]zum Besitz des Gebäudes berechtigt. Dieses sei von der Motoren-Traktoren-Station S. (MTS) mit staatlichen Mitteln errichtet und 1964von der [X.]dem Rat der Beklagten übergeben worden. Gemäß §§ 4 Nr. 2, 6Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG könne die Beklagte die Bereinigung derrechtlichen Situation verlangen.Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.[X.]Entgegen der Meinung der Revision ist die Berufung nicht unzulässig,soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres [X.]hat. Die Beklagte hat auch insoweit sämtliche Gründe der Entscheidungdes [X.]angegriffen, auf denen diese beruht.Das [X.]hat die Abweisung der Feststellungsklage damit be-gründet, daß die Beklagte das Gebäude nicht errichtet und nicht dargelegt ha-be, Rechtsnachfolgerin der [X.]geworden zu sein. Hiergegen hat die [X.]Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Errichtung des Gebäudes seimit staatlichen Mitteln erfolgt und ihr damit im Sinne von § 6 Nr. 2SachenRBerG zuzurechnen. Durch die Übergabe des Gebäudes seitens der[X.]sei es in die "staatliche Verwaltung zurückgenommen" worden. Die [X.]hat mithin geltend gemacht, trotz der Errichtung des Gebäudes durch die[X.]handele es sich bei seiner Erstellung um eine Maßnahme staatlichen- 5 -Wohnungsbaus. Auf die Frage der Rechtsnachfolge nach der [X.]komme esaufgrund der "Rücknahme" des Gebäudes in die staatliche Verwaltung nichtan. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.]die Begründung der Berufung zu stellen sind.2. Die Beklagte ist zum Besitz des Gebäudes berechtigt, weil sie denAbschluß eines Erbbaurechtsvertrags über das Grundstück oder seinen Ankaufverlangen kann (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 EGBGB).a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Sachenrechtsbereini-gungsgesetz finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine An-wendung, weil über die rechtliche Situation des Grundstücks wegen seiner Be-bauung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in dem von [X.] Sch. betriebenen Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen sei. Das gehtschon deshalb fehl, weil die Bebauung des Grundstücks vor der Überführungdes Miterbenanteils von M. K. in das Eigentum des Volkes erfolgt istund ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Gebäudes durch die [X.]nicht vorgetragen ist.b) Die Berechtigung der Beklagten folgt aus §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, nicht aus § 6SachenRBerG. Für die von dem Berufungsgericht vorgenommene erweiterndeAuslegung des § 6 Nr. 2 SachenRBerG dahin, daß die Vorschrift die [X.]durch einen volkseigenen Betrieb auch dann erfaßt,wenn er nicht der Wohnungswirtschaft angehörte, besteht hier kein Anlaß. DieBereinigung der durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück- 6 -der Widerbeklagten entstandenen Situation unterfällt nämlich § 7 Abs. 2Buchst. b SachenRBerG.aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-fungsgerichts, daß das Gebäude von der [X.]errichtet wurde. [X.]insoweit auch nicht ersichtlich. Die [X.]warenvolkseigene Betriebe, deren Zweck darin bestand, den Bauern und landwirt-schaftlichen Unternehmen der [X.]Maschinen und landwirtschaftliche Gerätezur Verfügung zu stellen (Autorenkollektiv, Lexikon Recht der Landwirtschaft,Stichwort "Maschinen-Ausleih-, Maschinen-Traktoren-Station"). Bei [X.]Rechtslage der [X.]wäre das Grundstück vor seiner Bebauung, [X.]im Wege der Enteignung, in Volkseigentum zu überführen gewesen.Die [X.]an dem Grundstück wäre auf die [X.]zu übertragengewesen. Das ist unterlassen worden. Die damit aufgrund der Bebbauung [X.]entstandene Situation führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG zur Sachenrechtsbereinigung ([X.]inCzub/Schmidt-Räntsch/Frentz, SachenRBerG, Loseblattausgabe, Stand No-vember 2002, § 3 Rdn. 45, 66; Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung,Loseblattausgabe, Stand April 2003, § 3 SachenRBerG Rdn. 19).bb) Die Errichtung des Mehrfamilienhauses diente gewerblichen Zwek-ken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG), weil es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. bSachenRBerG betrieblich genutzt wurde. Der Begriff der "betrieblichen Nut-zung" ist weit zu fassen. Unter ihn fällt nicht nur die Nutzung von Gebäuden zurProduktion oder Lagerung, sondern auch die Nutzung von Gebäuden zur Er-füllung der [X.]Aufgaben, die den volkseigenen Betrieben der [X.]obla-- 7 -gen (Czub, aaO, § 7 Rdn. 225; Eickmann/Rothe, aaO, § 7 SachenRBerGRdn. 68).Hierzu gehört die Nutzung von Gebäuden durch die volkseigenen [X.]an ihre Betriebsangehörigen. Die volkseigenen Betriebewaren nach der Verordnung über Wohnungen für Werktätige der [X.]ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. I, 1187) ver-pflichtet, Maßnahmen für den Bau von Wohnungen für ihre Arbeiter und Ange-stellten zu treffen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung waren in den [X.]die für den Bau der Wohnungen insoweit notwendigen Mittelvorzusehen. Die Bebauung erfolgte durch die volkseigenen Betriebe als Inve-stitionsauftraggeber (§ 3 Abs. 2 der Verordnung). Nach der Erstellung der [X.]waren die Wohnungen von den Betrieben an ihre [X.]vermieten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung).cc) Die Bebauung eines Grundstücks mit einem betrieblich genutztenGebäude durch einen volkseigenen Betrieb ohne eine der Bebauung entspre-chenden Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne eine vertragliche Re-gelung ist Gegenstand von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG.Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Die [X.]erfolgte ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse. Zu diesemZeitpunkt war das Miteigentum von M. K. an dem Grundstück [X.]übertragen; das auf die [X.]zu 7 übergegangeneMiteigentum ist niemals Volkseigentum geworden. Ebensowenig wurde [X.]des Grundstücks zu seiner Bebauung vertraglich [X.]8 -dd) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der [X.]im Sinne von § 9Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.SachenRBerG. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur einGesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Nachfolger in die jeweilige von § 9Abs. 1 Satz 1 beschriebene rechtliche Situation (Czub, aaO, § 9 Rdn. 121).Eine Nachfolge in die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG erfaßte [X.]ist gegeben, wenn die Nutzung und die Verantwortlichkeit für den [X.]von demjenigen, der es errichtet hat, auf einen anderen über-tragen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, [X.]2002,1943, 1946).Nutzerin des Gebäudes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerGwar zunächst die MTS. Sie hat das Gebäude errichtet. Die Bewilligung zu sei-ner Errichtung durch die staatlichen Stellen der [X.]wird gemäß § 10 Abs. 2Satz 2 SachenRBerG vermutet. 1964 übergab die [X.]das Gebäude an denRat der Gemeinde D. . Fortan hat der Rat das Gebäude bewirtschaftetund unterhalten. Daß die Übergabe des Gebäudes insoweit zu einer Nut-zungsänderung führte, als die Wohnungen nicht mehr als Werkswohnungen andie Mitarbeiter der MTS, sondern an die Einwohner von D. vermietetwurden, berührt die Rechtsnachfolge des [X.]nach der [X.]imSinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG [X.]9 -Die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsversorgung der [X.]führte dazu, daß die Rechte aus der Bebauung des Grundstücksgemäß Art. 22 Abs. 4 EV mit der [X.]auf die [X.]übergingen. Sie kann daher die Feststellung ihrer Berechtigung nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangen. Bis zur Übertragung [X.]bzw. des von der Bebauung betroffenen Teils des [X.]bis zur Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts ist die [X.]Besitz des Gebäudes berechtigt.[X.] Krüger Klein Gaier Stresemann
Meta
05.12.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2003, Az. V ZR 157/03 (REWIS RS 2003, 353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 353
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