Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 302/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4076

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL[X.]/00Verkündet am:14. März 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.]G[X.] § 839 (A, [X.], [X.]); SG[X.] V § 87a)Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen [X.]ewertungsmaßstabs für dieärztlichen Leistungen durch den [X.]ewertungsausschuß obliegen den von der[X.]assenärztlichen [X.]undesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichtengegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die [X.]eachtung und [X.] geht.b)Greift der [X.]ewertungsausschuß durch übereinstimmenden [X.]eschluß [X.] in den [X.] eines Vertragsarztes ein, haftet die [X.]assen-ärztliche [X.]undesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandtenMitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsät-zen.- 2 -c)Von den Mitgliedern des [X.]ewertungsausschusses, die einem Gremium an-gehören, das zentral und auf [X.] in der Selbstverwaltung derÄrzte und [X.]rankenkassen mit dem einheitlichen [X.]ewertungsmaûstab Ver-tungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maû an Sachkenntnis zuerwarten und dementsprechend die Figkeit zu besonders grlicherPrfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum [X.] die Anwen-dung der "[X.]ollegialgerichtsrichtlinie".[X.]GH, Urteil vom 14. Mrz 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] undGalke[X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts [X.] vom 2. November 2000aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.]s[X.] vom 19. November 1999 im [X.]ostenpunkt und insoweitrt, als die [X.]lage gegen die [X.]eklagte zu 2 abgewiesenworden ist.Es wird festgestellt, [X.] die [X.]eklagte zu 2 verpflichtet ist, den[X.]n den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das [X.] 1994 und 8. April 1994 im [X.] verf-fentlichte Verbot der Überweisungen zur Erbringung von Leistun-gen des Abschnitts [X.] des einheitlichen [X.]ewertungsmaûstabs anandere Vertragsrzte entstanden ist und noch entstehen wird.Von den Gerichtskosten und auûergerichtlichen [X.]osten der [X.] im ersten Rechtszug haben die [X.] und die [X.]eklagte zu 2je die Hlfte zu tragen. Die [X.] haben die auûergerichtlichen[X.]osten der [X.]eklagten zu 1 zu tragen.Die [X.]eklagte zu 2 hat ihre auûergerichtlichen [X.]osten des [X.] und die [X.]osten der [X.] 4 -Von Rechts wegenTatbestandDie [X.] sind Facrzte [X.] Laboratoriumsmedizin und gemû § 95SG[X.] V zur vertragsrztlichen Versorgung zugelassen. Siihren [X.]eruf ineiner Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft rgerlichenRechts aus. Sie sind Mitglied der [X.] ihren [X.]assenarztsitz zustigen [X.], der [X.]eklagten zu 1. Die [X.]eklagtezu 2, die [X.]assrztliche [X.]undesvereinigung, ist der [X.] [X.] Vereinigungen auf [X.]undesebene.Die [X.]eklagte zu 2 vereinbart mit den Spitzenverr [X.]rankenkas-sen den allgemeinen Inhalt der Gesamtvertrin [X.]undesmantelvertr(§ 82 Abs. 1 SG[X.] V) und als deren [X.]estandteil durch [X.]ewertungsausscsseeinen einheitlichen [X.]ewertungsmaûstab [X.] dirztlichen Leistungen (§ 87Abs. 1 SG[X.] V). Die Laboratoriumsuntersuchungen sind im [X.]apitel O des ein-heitlichen [X.]ewertungsmaûstabes geregelt. [X.]is zum Ablauf des [X.] 1994konnte der jeweilige niedergelassene Arzt, der [X.] die [X.]ehandlung seiner Pati-enten [X.]asis-Laborleistungen in Anspruch nehmen [X.]te, diese in seiner Pra-xis selbst erbringen oder die Patienten an einen Facharzt [X.] Laboratori-umsmedizirweisen. Im letzteren Fall erbrachte dieser die Leistungen, be-richtete dem rweisenden niedergelassenen Arzt und rechnete die Leistun-gen unmittelbar mit der [X.] ab.Am 16. Februar 1994 schloû die [X.]eklagte zu 2 mit den Spitzenvern-den der [X.]rankenkassen und den [X.] Ersatzkassen eine Über-- 5 -gangsvereinbarung zum [X.]undesmantelvertrag-Ärzte und zur Ersatzkassen-Grenordnung, deren Anlage I - betreffend die Neuregelung der [X.]ewertungund Vertung von Laborleistungen der bisherigen [X.]apitel [X.] und [X.] deseinheitlichen [X.]ewertungsmaûstabs - dem [X.]ewertungsausschuû zur [X.]eschluû-fassung vorgelegt wurde. Danach sollten, soweit hier von Interesse, Überwei-sungen zur Erbringung von Leistungen des neugefaûten [X.]apitels O Abschnitt [X.] andere Vertragsrzte unzulssig sein. Vielmehr sollte der behandelndeVertragsarzt diese Leistungen, die an der [X.], mit der [X.] selbst abrechnen. Machte er vonder weiterhin bestehenden Mlichkeit Gebrauch, Laborleistungen von Labo-rrzten oder anderen Vertragsrzten erbringen zu lassen, sollte er mit diesenintern einen [X.] vereinbaren. Der [X.]ewertungsausschuû faûte ei-nen dieser Vorlage entsprechenden [X.]eschluû, der am 18. Mrz 1994 im [X.], dem offiziellen [X.]ekanntmachungsorgan der [X.]eklagten zu [X.] wurde und am 1. April 1994 in [X.] trat. Die [X.] zum [X.]undesmantelvertrag wurde am 8. April 1994 im [X.] bekannt gemacht.Die [X.]eklagte zu 1 setzte die Übergangsvereinbarung um, wobei die [X.] [X.]escheide, mit denen die [X.]eklagte zu 1 diesen [X.], vor dem Sozialgericht [X.] angriffen. Im [X.]ahren einer anderen La-borrztin entschied das [X.]undessozialgericht am 20. Mrz 1996 auf Sprungrevi-sion gegen ein Urteil des Sozialgerichts [X.], [X.] das Überweisungsverbot[X.] [X.]asis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicherErmchtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoûe ([X.]SGE 78, 91). Die [X.]e-klagte zu 1 zahlte nach Feststellung der Unrechtmûigkeit des [X.] 6 -verbots die bis dahin zurckbehaltenen Honorare an die [X.] aus; hierdurcherledigten sich die Sozialgerichtsverfahren der [X.] in der Hauptsache.Im vorliegenden [X.]ahren begehren die [X.] [X.] ihnen aufgrund des[X.] entstandene [X.] die Feststellung [X.] der [X.]eklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung unddes enteignungsgleichen Eingriffs. Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen.Die [X.]erufung der [X.], die sich nur gegen die Abweisung ihrer [X.]lage gegendie [X.]eklagte zu 2 gewandt haben, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision [X.] sie weiter die begehrte Feststellung in bezug auf die [X.]eklagte zu 2 (im [X.] [X.]eklagte) an.[X.] Revision der [X.] ist [X.]. Die [X.]eklagte hat den [X.]nwegen des beanstandeten [X.] nach Amtshaftungsgrundst-zen [X.] den entstandenen Schaden einzustehen. Insoweit ist auf den Antragder [X.] die begehrte Feststellung zu treffen. Im einzelnen gilt folgendes:1.Zutreffend geht das [X.]erufungsgericht mit dem Urteil des [X.]undessozial-gerichts vom 20. Mrz 1996 ([X.] 1997, 227; siehe auch das Urteil [X.]SGE 78,91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, [X.] der [X.]eschluû des[X.]ewertungsausschusses zur bergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994als eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne einehier[X.] ausreichende Ermchtigungsgrundlage die Laborrzte aus der [X.] mit [X.]-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese- 7 -Leistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsrztlichen [X.] sind. Das [X.]undessozialgericht hat in den [X.]estimmungen der §§ 72Abs. 2, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 2 SG[X.] V und in den Regelungs- und Hand-lungsauftrin § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] V keinehinreichende Grundlage [X.] das berweisungsverbot gesehen. Soweit die [X.]e-klagte in den Vorinstanzen die [X.]eschluûfassung im [X.]ewertungsausschuûgleichwohl [X.] rechtmûig gehalten hat, tritt der [X.] der [X.]eurteilung des[X.]undessozialgerichts zur Rechtswidrigkeit des berweisungsverbotes bei.2.a) [X.] mit der bergangsvereinbarung und der [X.]eschluûfassung im[X.]ewertungsausschuû ein Normsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane inder gesetzlichen [X.]rankenversicherung betroffen ist, [X.] eine Haftung nach§ 839 [X.]G[X.] nicht unter dem Gesichtspunkt von vornherein aus, [X.] eine einemDrittr obliegende Amtspflicht verletzt sein [X.]. Die auf die Se-natsurteile [X.]GHZ 142, 259 und [X.]GHZ 120, 184 gesttzte Auffassung des [X.]e-rufungsgerichts, Norm- und Organisationsakte seien nur drittbezogen, soweitder Schutz des Lebens und die Gesundheit Einzelner betroffen sei, wird [X.] des [X.]s nicht in vollem Umfang gerecht. Das die [X.]auleit-planung betreffende [X.]surteil [X.]GHZ 142, 259, 264 beruht auf der besonde-ren Ausgestaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.]auG[X.], die nur in[X.]eziehung auf Leben und Gesundheit Pflichten [X.], die sich aus dem- amtshaftungsrechtlich nicht gesctzten - Allgemeininteresse herausheben.Auch in der Entscheidung [X.]GHZ 120, 184, 192 f war es das Interesse des kla-genden Notfallpatienten an der Erhaltung seines Lebens und seiner Gesund-heit, welches im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrags der [X.] die notwendige enge [X.]eziehung im Sinne einesDrittbezugs herzustellen [X.] 8 -b) Im Unterschied zu diesen beiden genannten Entscheidungen geht [X.] um den [X.] der klagenden Vertragsrzte und um die von der[X.]eklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachtenden Grenzen.Dabei kommt dem Umstand, [X.] die Vertragsrzte lediglich Mitglied ihrer [X.] regionalen [X.] sind (§ 77 Abs. 3 SG[X.] V),keine [X.]edeutung zu. Entscheidend ist, [X.] die [X.]eklagte und die [X.]assrztli-chen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] V die Rechte der Vertrags-rztr den [X.]rankenkassen wahrzunehmen haben und auch sonst inim wesentlichen gleicher Weise in die Sicherstellung der vertragsrztlichenVersorgung eingebunden sind. [X.] zwischen ihnen die Zustigkeiten [X.]Vertrf [X.]undes- und Landesebene verteilt sind, rt an der gemeinsa-men inhaltlichen Aufgabenstellung im Rahmen der vertragsrztlichen Versor-gung nichts.[X.]ezogen auf die Ttigkeit der [X.]en hat [X.] bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 ([X.]GHZ 81, 21) entschieden,[X.] die rechtsetzenden Organe der [X.]en gegen-r den Mitgliedern bei der Gestaltung des Verteilungsmaûstabs [X.] die vonder [X.]rankenkasse entrichtete Gesamtvertung die Amtspflicht haben, sich [X.] ihrer Selbstverwaltungszustigkeit zu halten und nicht in [X.] Weise den [X.] der Mitglieder zu schmlern. In der Entschei-dung wird ausge[X.]t, soweit das Zulassungsrecht nicht gesetzlich oder auf-grund gesetzlicher Ermchtigung in der Zulassungsordnung normiert sei, erfor-dere seine Regelung grundstzlich ein "Zusammenwirken" der [X.]assrztli-chen Vereinigungen und der [X.]rankenkassen. Danach sei die [X.] jedenfalls nicht befugt, im Honorarverteilungsmaûstab einseitig- 9 -eine Regelung zu treffen, die den [X.] des [X.]assenarztes schm-lere. Eine solche Regelung betreffe nicht mehr nur den der autonomen Recht-setzung zlichen [X.]ereich. Sie verletze die den Trrn von [X.] grundstzlich obliegende Amtspflicht, die Grenzen der [X.], und [X.]e, wenn eine innere [X.]eziehung zwischen der scigendenHandlung und der [X.], zur Schadensersatzpflicht gemû§ 839 [X.]G[X.] r jedem Vertragsarzt, der durch sie gescigt worden sei([X.]GHZ 81, 21, 27). Die [X.]eklagte hat in den Vorinstanzen dieser [X.] wollen, der [X.] habe seinerzeit den allein von Seiten der [X.] vorgenommenen Eingriff in den [X.]beanstandet, woraus sich zugleich ergebe, [X.] ein Zusammenwirken der [X.]en mit den [X.]rankenkassen, so wie es hier durch [X.] ihren Mitgliedern gebildeten [X.]ewertungsausschuû geschehen sei, unbe-denklich sei. Eine solche Aussage kann der damaligen [X.] nicht entnommen werden. Gerade der [X.] ist [X.] das ge-samte vertragsrztliche System bestimmend, weil er den Grund da[X.] legt, inwelchem Geflecht von Rechten und Pflichten die rzte, [X.] und [X.]rankenkassen miteinander verbunden sind. Insofern besteht[X.] die [X.]en und deren [X.]undesvereinigung auchdann die Pflicht, nicht in den [X.] von Vertragsrzten einzugrei-fen, wenn sie mit den zu denselben [X.] verpflichteten [X.] normsetzenden Vertrmitwirken. Wird daher - wie hier - nicht nur der[X.] berrt, sondern mangels einer hinreichenden gesetzlichenGrundlage verletzt, kann eine jedenfalls auch im Interesse der betroffenenVertragsrzte bestehende Amtspflicht nicht verneint werden.- 10 -3.Die [X.]eklagte kann ihre Haftung nicht mit der Erwleugnen, der[X.]ewertungsausschuû habe als organisationsrechtlich verselbstigtffentli-che Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der rzte und [X.]ranken-kassen das berweisungsverbot zu verantworten.a) Nach § 87 Abs. 1 SG[X.] V vereinbaren die [X.]assrztlichen [X.]undes-vereinigungen mit den Spitzenverr [X.]rankenkassen durch [X.]ewer-tungsausscsse als [X.]estandteil der [X.]undesmantelvertrinheitliche [X.]e-wertungsmaûst[X.] dirztlichen und die zrztlichen Leistungen. Der[X.]ewertungsausschuû besteht nach § 87 Abs. 3 SG[X.] V normalerweise aus [X.] von der [X.]assrztlichen [X.]undesvereinigung gestellten Vertretern undeiner gleichen Anzahl von Vertretern der [X.]undesverr [X.]rankenkassen,der [X.]undesknappschaft und der [X.] Ersatzkassen. Der [X.]ewertungs-ausschuû kann in dieser Zusammensetzung, wie sich aus der Regelung in § 87Abs. 4 Satz 1 SG[X.] V ergibt, nur reinstimmend, also einstimmig, entschei-den. Seine Mitglieder, die nach ihrer Aufgabe [X.] die entsendenden [X.]rper-schaften und Verzu einem Vertragsschluû kommen sollen, unterliegeneinem Weisungsrecht (vgl. [X.]SGE 73, 131, 133). [X.]ommt im [X.]ewertungsaus-schuû eine Vereinbarr den [X.]ewertungsmaûstab durcreinstim-menden [X.]eschluû aller Mitglieder nicht zustande, ist der [X.] auf [X.] von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen [X.] und vier weitere unparteiische Mitglieder zu erweitern (§ 87 Abs. 4Satz 1 SG[X.] V). In dieser erweiterten Zusammensetzung setzt der [X.]ewertungs-ausschuû mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest, was in [X.] Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1SG[X.] [X.] (§ 87 Abs. 5 SG[X.] V).- 11 -b) Wie rechtliche [X.]onstruktion und Aufgabenstellung des [X.]ewertungs-ausschusses zu bewerten sind, wird im Schrifttum unter verschiedenen [X.]lick-winkeln behandelt. Teilweise wird davon gesprochen, [X.]ewertungsausschuûund erweiterter [X.]ewertungsausschuû seien [X.]rden im verwaltungsverfah-rensrechtlichen Sinn gemû § 1 Abs. 2 SG[X.] X. Der [X.]ewertungsausschuû nach auûen wirksame [X.]rdenttigkeiten nach § 8 SG[X.] X aus, denn seine[X.]eschlsse folgten dem [X.] nach den [X.] ffentlich-rechtlichen Vertrag gemû § 53 SG[X.] X (vgl. Schnapp, in: [X.], Handbuchdes Sozialversicherungsrechts, [X.]d. 1 [X.]rankenversicherungsrecht, § 49Rdn. 247). [X.] seien die Festsetzungen des erweiterten [X.]ewer-tungsausschusses als Verwaltungsakte zu qualifizieren, bei denen nicht mehreinvernehmliche Vertragsvereinbarungen, sondern echte Schiedsentscheidun-gen im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung st(vgl. Schnapp, aaORdn. 248). Aus einer solchen Sicht liegt es nahe, den [X.]ewertungsausschuû alseine organisationsrechtlich verselbstigtffentliche Einrichtung der ge-meinsamen Selbstverwaltung der rzte und [X.]rankenkassen anzusehen (vgl.[X.], in: [X.]/[X.], SG[X.] V, [X.] § 87 Rdn. 145), was unter anderemdarin Ausdruck findet, [X.] er nach § 70 Nr. 4 SGG am [X.]ahren vor den Sozi-algerichten beteiligt sein kann (vgl. [X.]SGE 71, 42; 78, 191 f). Mehr der [X.] folgt die [X.]etrachtung, der [X.]ewertungsausschuû sei "verln-gerter Arm der Vertragspartner" (so [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherungPflegeversicherung, 3. Aufl., § 87 Rdn. 34; [X.], in: [X.]asseler [X.]ommentar So-zialversicherungsrecht, § 87 SG[X.] V Rdn. 18), [X.] oder [X.] (vgl. [X.]SGE 73, 131, 133; 78, 191, 194) der Spitzenverr[X.]rankenkassen und der [X.]assrztlichen [X.]undesvereinigungen, er vereinbaredie [X.]ewertungsmaûstin Stellvertretung der Partner der [X.]undesmantelver-tr(vgl. Funk, in: [X.], aaO § 32 Rdn. 97).- 12 -c) Im vorliegenden Fall, in dem der [X.]ewertungsausschuû einstimmigentschieden hat, haftet die [X.]eklagte [X.] das amtspflichtwidrige Verhalten ihrerMitglieder im [X.]ewertungsausschuû. Dabei kann offen bleiben, ob dem [X.]ewer-tungsausschuû organisationsrechtlich eine eigenstige Stellung zuzumes-sen ist und ob er mit anderen Ausscssen der gemeinsamen Selbstverwal-tung, die im [X.], [X.] oder in der [X.] eigenstige Funktionen wahrzunehmen haben, vergleichbar ist(gegen letzteres unter Hinweis auf die [X.]indung an Weisungen [X.], aaORdn. 18). Der [X.] entscheidet [X.] den [X.]ereich der Amtshaftung die Fragenach der haftpflichtigen [X.]rperschaft danach, welche [X.]rperschaft dem [X.] das Amt, bei dessen Aus[X.]ung er fehlsam gehandelt hat, [X.], wer - mit anderen Worten - dem [X.] die Aufgabe, bei deren [X.] die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, rtragen hat (st. [X.]. nur [X.]GHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26). [X.]ezogen auf die im [X.]ewertungsaus-schuû wahrzunehmenden Aufgaben sind die Vertragspartner der Gesamtver-trf [X.]undesebene die eigentlich Handelnden. Auch wenn sie, was deneinheitlichen [X.]ewertungsmaûstab angeht, nicht selbst, sondern durch die [X.]e-wertungsausscsse zu einer vertraglichen Regelung gelangen, geschieht [X.] durch Vertreter, die sie in den [X.] entsenden und die ihren Wei-sungen unterliegen. Insofern kann man den [X.]ewertungsausschuû als ein In-strument der Partner der [X.]undesmantelvertrsehen, das die sonst ange-sichts der zrbrckenden Interessengegenstze nur schwer lsbare [X.] zrnehmen hat, eine einvernehmliche Regelung herzustellen, um [X.] des [X.]ewertungsmaûstabes [X.] alle [X.]assenarten zu sichern. [X.] in Fllen, in denen ein solcher Vertrreinstimmend geschlossenwird, ohne [X.] es einer Mehrheitsentscheidung durch den erweiterten [X.]ewer-- 13 -tungsausschuû bedarf, verwirklichen die Mitglieder des [X.] der durch sie reprsentierten Stellen. Der [X.] hat daher keine [X.]edenken,die Haftung [X.] ein amtspflichtwidriges Verhalten der von ihr in den [X.]entsandten Mitglieder auf die [X.]eklagtrzuleiten. Wer [X.] amtspflichtwidri-ges Verhalten von Mitgliedern des erweiterten [X.]ewertungsausschusses zuhaften hat, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch [X.] zu [X.] gelangt, die die Rechtswirkung einer vertraglichen [X.] im Sinn des § 82 Abs. 1 SG[X.] V hat - das [X.]undessozialgericht siehtin den Entscheidungen des einfachen und des erweiterten [X.]ewertungsaus-schusses ein einheitliches Normsetzungsverfahren (vgl. [X.]SGE 78, 191, 192) -,bedarf hier keiner abschlieûenden [X.] [X.]erufungsgericht lt - anders als das Oberlandesgericht [X.]ln([X.], 1279) in einer Parallelsache, in der der [X.] die Revision [X.] [X.]undesvereinigung nicht angenommen hat ([X.]sbeschluûvom 22. Februar 2001 - [X.], nicht mit Grversehen) - [X.] [X.] nicht [X.], weil der [X.]eklagten kein Schuldvor-wurf daraus gemacht werden k, [X.] sie die [X.]assungswidrigkeit des[X.]eschlusses nicht erkannt habe; von dessen Rechtmûigkeit habe sie bis zurEntscheidung des [X.]undessozialgerichts vom 20. Mrz 1996 ([X.] 1997, 227)ausrfen. Ihr sei zwar [X.] gewesen, [X.] der [X.]eschluû des [X.]e-wertungsausschusses einer Ermchtigungsgrundlage bedurft habe. Sie [X.] insbesondere in § 87 Abs. 2 b Satz 2 SG[X.] V und in § 72 Abs. 2 SG[X.] Veine solche Grundlage srfen. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung er-gebe sich auch aus dem Urteil des Sozialgerichts [X.] und der [X.]eurteilungeiniger Landessozialgerichte, die das berweisungsverbot [X.] rechtmûig oderdie Rechts[X.]agen als offen angestten. Auch wenn man zu Lasten der- 14 -[X.]eklagten bercksichtige, [X.] sie mit der Rechtsmaterie besonders vertrautsei, treffe dies auch auf die mit diesen Fragen befaûten Fachgerichte zu.a) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist allerdings der [X.], [X.] nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einenSchuldvorwurf [X.]. Hat der [X.] die Gesetzes- und Rechtslageunter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfltig und [X.] und hat er sich danach aufgrund objektiv verftigerberlegungen eine Rechtsmeinung gebildet, die als rechtlich vertretbar ange-sehen werden kann, so kann aus der [X.] seiner Rechtsauffassungdurch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. [X.]surteil[X.]GHZ 146, 153, 165).b) Das [X.]erufungsgericht trt jedoch dem Gesichtspunkt, [X.] es [X.] dem [X.]ewertungsausschuû um ein Gremium handelt, dessen Mitglieder mitdem einheitlichen [X.]ewertungsmaûstab [X.] das Funktionieren der vertragsrztli-chen Versorgung auf [X.] grundlegende Normsetzungsentschei-dungen zu treffen haben, und den hierzu bereits ergangenen Entscheidungendes [X.]undessozialgerichts nicht hinreichend Rechnung.aa) Die [X.]eklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, [X.] aus der Entscheidung des [X.]undessozialgerichts vom 19. Dezember 1984([X.]SGE 58, 18) tten die zustigen Gremien [X.], [X.] die hierverabredete Regelung des [X.] unbedenklich sei. Das [X.]un-dessozialgericht mlich erst in seiner das [X.] Entscheidung vom 20. Mrz 1996 ([X.]SGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzungzur Entscheidung [X.]SGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des [X.]e-- 15 -wertungsausschusses nicht tten rechnen mssen. Die Unterschiede zwi-schen den beiden zitierten Entscheidungen des [X.]undessozialgerichts im Sach-verhalt sind jedoch deutlich. In der Entscheidung [X.]SGE 58, 18 ging es um [X.], ob ein Radiologe darauf beschrkt [X.], nur auf berweisungttig zu werden, ohne unmittelbar von [X.]assenpatienten in Anspruch genommenzu werden. Das [X.]undessozialgericht hat zwar insoweit den [X.]des Radiologen berrt gesehen, aber eine Verletzung dieses Status im Er-gebnis verneint, weil es praktisch im Fachgebiet des Radiologen angelegt sei,[X.] er auf berweisung eines anderen, primr behandelnden Arztes in [X.] genommen werde. Es hat daher bereits in der damaligen [X.], [X.] hier lediglich eine sich aus der [X.] Radiologen ergebende [X.]eschrkung vom allgemeinen [X.]erufsrecht in das[X.]assenarztrecht transformiert ([X.]SGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entschei-dung [X.]SGE 78, 91, 96 erzend heiût, der kassrztliche Status insoweitklargestellt werde. Auch [X.] die hier betroffenen Laborrzte gilt grundstzlichder berweisungsvorbehalt. Es liegt auf der Hand, [X.] die hier in Rede ste-hende Regelung, mit der der rhaupt nur gangbare Weg zum [X.] reine berweisung gerade ausgeschlossen wird, in seiner Auswirkung auf den[X.] eine viel einschneidendere Wirkung hat. Diesem - bei aller[X.]omplexitt der zu regelnden Materie - vergleichsweise klar erkennbaren undhandgreiflichen Gesichtspunkt, einem Vertragsarzt in Teilbereichen sein [X.]et-tigungsfeld vollkommen zu nehmen, obwohl die Leistungen weiterhin Gegen-stand des vertragsrztlichen Leistungsspektrums blieben, haben die Mitgliederdes [X.]ewertungsausschusses nicht das Gewicht beigemessen, ob-wohl sich insoweit ein Eingriff in den [X.] geradezu aufdrte.Die mangelnde Gewichtung dieses Gesichtspunkts tritt auch aus der von der[X.]eklagten im [X.]ahren vor dem [X.]undessozialgericht ([X.] 1997, 227, 228)- 16 -ûerten Auffassung hervor, bei dem berweisungsverbot handele es sichlediglich um eine vertungstechnische Regelung, in dem der [X.] stattdurch die [X.]assrztliche Vereinigung durch den auftraggebenden Arzt [X.]) [X.]ereits in der Entscheidung [X.]SGE 58, 18, 25 ist ausge[X.]t, [X.] derGesetzgeber die "statusbildenden" Normen im [X.]ereich des [X.]assenarzt- undFacharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der [X.] in den [X.] ein [X.]mliches Gesetz festzulegen hat.Wesentlich ist auch die stige Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts,[X.] § 95 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] V - wie die Vorlfervorschrift des § 368 a Abs. [X.] - dem Vertragsarzt grundstzlich eine uneingeschrkte Teilnahmebe-rechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzlicheNormen nur insoweit konkretisiert [X.]n, als es um die Umsetzung vonVorgaben des allgemeirztlichen [X.]erufsrechts geht ([X.]SGE 78, 91, 96 un-ter [X.]ezugnahme auf [X.]SGE 58, 18, 21 ff). Den Mitgliedern des [X.]ewertungsaus-schusses tte in diesem Zusammenhang auch die durch das [X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.]G[X.]l. [X.]) rte [X.] § 73 Abs. 1 SG[X.] V vor Augen stehen mssen, durch die der [X.] eine Aufteilung der vertragsrztlichen Versorgung in eine hausrztlicheund eine facrztliche Versorgung vorgenommen hat, wrend nach der [X.] des [X.]r geltenden Rechts die Vertragsparteien der [X.]undesmantelver-trInhalt und Umfang der hausrztlichen Versorgung bestimmen durften.cc) Schlieûlich hat das [X.]undessozialgericht mit Urteil vom 1. Oktober1990 ([X.]SGE 67, 256, 266 f) grundstzlich entschieden, wie in Fllen, in denendie [X.]erufs[X.]eiheit des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, eine gesetzliche Ermch-- 17 -tigung beschaffen sein [X.], damit zwischen den normativen Vorgaben unddem von der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung zu [X.] kein dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechtssicherheit widerspre-chendes unbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt. Gemessen an diesen [X.] konnten die Mitglieder des [X.]ewertungsausschusses, die sich nach [X.] der [X.]eklagten vor der [X.]eschluûfassung auch mit der Entscheidung[X.]SGE 67, 256 bescftigt haben, nicht davon ausgehen, [X.] die sehr [X.] gehaltenen [X.]estimmr die Sicherstellung der vertragsrztlichenVersorgung (§ 72 Abs. 2 SG[X.] V), r den Abschluû des allgemeinen Inhaltsder Gesamtvertr(§ 82 Abs. 1 SG[X.] V) r die [X.]indung des [X.] an die vertraglichen [X.]estimmr die vertragsrztliche Versor-gung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SG[X.] V) die hier vorgenommene [X.]eschrkung des[X.] deckten. [X.]ei einer sorgfltigen Analyse der Entscheidung[X.]SGE 67, tten sich, wie das Oberlandesgericht [X.]ln in einer dieselbe[X.]eschluûfassung betreffenden Sache entschieden hat ([X.], 1279,1281), bei den Mitgliedern des [X.]ewertungsausschusses auch durchgreifende[X.]edenken durchsetzen mssen, ob die - [X.] sich genommen - andere Flle be-treffenden Regelungs- und Handlungsauftrin § 87 Abs. 2 b Satz 2 und§ 105 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] V mit hinreichender [X.]estimmtheit erlaubten, die Labo-rrzte von der Erbringung bestimmter Leistungen durch das [X.] auszuschlieûen.c) Das Verschulden der Mitglieder des [X.]ewertungsausschusses kannnicht mit der Erwverneint werden, das Sozialgericht [X.] habe indem zum [X.]undessozialgericht [X.]enden [X.]ahren das berweisungsverbot[X.] rechtens gehalten; auch einige Landessozialgerichttten das [X.] oder die aufgeworfenen Rechts[X.]agen jedenfalls- 18 -als offen angesehen. Zwar ist nach der "[X.]ollegialgerichtsrichtlinie" ein Ver-schulden regelmûig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigenbesetztes [X.]ollegialgericht die Amtsttigkeit als objektiv rechtmûig angesehenhat (vgl. [X.]surteil [X.]GHZ 117, 240, 250). Die vom [X.]erufungsgericht ange-[X.]ten Entscheidungen der Landessozialgerichte sind jedoch nicht im [X.], sondern in [X.]ahren des einstweiligen Rechtsschutzes er-gangen. Das Urteil des Sozialgerichts [X.] ist keine Entscheidung eines[X.]ollegialgerichts im Sinn der erwten Richtlinie. Zwar mag auch eine erstin-stanzliche sozialgerichtliche Entscheidung im Einzelfall bei der Wrdigung, obdem [X.] ein Schuldvorwurf zu machen ist, zu bercksichtigen sein (vgl.[X.]surteil vom 14. Mrz 1996 - [X.]/94 - [X.] 1996, 464, 466; inso-weit in [X.]GHZ 132, 181 nicht abgedruckt). Die Richtlinie ist hier jedoch nichtanzuwenden, weil es um die [X.]eschluûfassung in einem Gremium geht, daszentral und auf [X.] in der Selbstverwaltung der rzte und [X.]ran-kenkassen mit dem einheitlichen [X.]ewertungsmaûstab [X.] entwickeln hat, wobei bereits durch seine Zusammensetzung ein Hchst-maû an Sachkenntnis zu erwarten und die Figkeit zu besonders grlicherPrfung zu verlangen ist (vgl. zu den Anforderungen an [X.]edienstete einer obe-ren Landesrde [X.]surteil [X.]GHZ 134, 268, 274 f).5.Die in den Vorinstanzen vertretene Auffassung der [X.]eklagten, eine Er-satzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 [X.]G[X.] nicht ein, weil die [X.] den Primr-rechtsschutz nicht ausreichend wahrgenommtten, trifft nicht zu. Soweit esum die mit der [X.]eschluûfassung verbundene Normsetzung im [X.]ewertungsaus-schuû geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Ver-tragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl.[X.]SGE 71, 42, 51; 78, 91, 92). Fr eine - inzidente - berprfung des hier be-- 19 -schlossenen [X.] standen damit von vornherein nur [X.] zur [X.]: Die [X.] konnten Abrechnungsbescheide der [X.]assen-rztlichen Vereinigung nach § 54 SGG anfechten, in denen eine Vertung [X.]die vom berweisungsverbot betroffenen Leistungen nicht gewrt wurde. [X.] Weg, der rhaupt nur gangbar war, wenn es zu einer - an sich verbote-nen - berweisung an den Facharzt [X.] Laboratoriumsmedizin kam, haben die[X.] im wesentlichen beschritten. Die [X.]eklagte hat zwar geltend gemacht,die [X.] tten gegen einzelne Abrechnungsbescheide keinen Widersprucheingelegt oder keine [X.]lage erhoben; es ist jedoch unstreitig, [X.] diese [X.] von der [X.] nach den Ent-scheidungen des [X.]undessozialgerichts vom 20. Mrz 1996 ausgeglichen [X.] sind. [X.] ist daher nur ein Schaden, der dadurch entstan-den ist, [X.] sich niedergelassene rzte an das rechtswidrige berweisungs-verbot gehalten haben und die [X.] daher entsprechende Leistungen nichtmehr vertragsrztlich erbringen konnten. Insoweit hat das [X.]undessozialgerichtdie gegen die [X.]assrztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG [X.] zulssig gehalten, um die Frage klren zu lassen, obder [X.] auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 [X.] weiterhin Leistungen nach Abschnitt [X.] auf berweisungvon [X.] der [X.]assrztlichen Vereini-gung abrechnen darf ([X.]SGE 78, 91, 92). Im Rahmen eines solchen [X.]ahrenswar Raum [X.] eine inzidente berprfung des vom [X.]ewertungsausschuû aus-gesprochenen [X.].[X.] die [X.] diesen Weg nicht beschritten haben, ist ihnen nicht [X.] nach § 839 Abs. 3 [X.]G[X.] zuzurechnen. In diesem Zusammenhangist insbesondere von [X.]edeutung, [X.] sowohl die [X.] die [X.] zustige- 20 -[X.]assrztliche Vereinigung als auch die [X.]eklagte in den beiden [X.]ahren vordem [X.]undessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort [X.] sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulssig,weil sie kein konkretes Rechtsverltnis betreffe (vgl. [X.]SGE 78, 91 und [X.]1997, 227). Unter diesen [X.] die [X.]eklagte den [X.]n nicht vor-werfen, sitten den mlichen [X.] in der Form der Feststel-lungsklage nicht [X.] Amtshaftungsanspruch ist entgegen der von der [X.]eklagten in [X.] vertretenen Auffassung nicht verjrt.Die dreijrige Verjrungs[X.]ist des § 852 Abs. 1 [X.]G[X.] a.F. beginnt, [X.] der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen[X.]enntnis erlangt. [X.]ei einem Anspruch aus § 839 [X.]G[X.] kann also die [X.] beginnen, wenn der Gescigte weiû, [X.] die in Rede stehende [X.] widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadens-ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Dabei t zwar im [X.], [X.] der Verletzte die tatschlichen Umstkennt, die eineschuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage- sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erschei-nen lassen, [X.] dem Verletzten die Erhebung der [X.]lage zugemutet [X.] (vgl. [X.]surteil [X.]GHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 [X.]G[X.]aus Grr Rechtssicherheit und [X.]illigkeit grundstzlich nicht voraus,[X.] der Gescigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffendenrechtlichen Schlsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall beiunsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjrungsbeginn hinausschie-- 21 -ben (vgl. [X.]surteil vom 24. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 3162,3164 m.w.[X.] Umstand, [X.] in [X.]reisen der Laborrzte bereits im Jahr 1994 dieberzeugung gereift schien, sich mit rechtlichen Mitteln gegen das berwei-sungsverbot zu wehren und eine Amtshaftungsklage in [X.]etracht zu ziehen, [X.] bei den hier vorliegenden Verltnissen nicht, die erforderliche [X.]enntnisder [X.] bereits im Jahre 1994 anzunehmen. Die Rechtslage war schwierig.Es gab eine ganze Serie von [X.]ahren, die kein einheitliches [X.]ild vermittelten.Dabei hatte eine Mehrzahl von Gerichten die Rechtmûigkeit des [X.] bejaht oder diese Frage offen gelassen. Es kommt hinzu, [X.] [X.], [X.] zu erlangen, nicht in jeder Weise geklrtwaren. Den [X.]n war es jedenfalls einzurmen, die Abrechnungsbescheideanzufechten, mit denen die [X.]assrztliche Vereinigung das berweisungs-verbot bei der Honorarverteilung umsetzte. In dieser unklaren Lage kann erstmit der [X.]fentlichung der Entscheidungen des [X.]undessozialgerichts vom20. Mrz 1996 die [X.] eine [X.]lageerhebung notwendige [X.]enntnis der [X.]angenommen werden. [X.]is zur Erhebung der [X.]lage im Januar 1999 waren [X.] der [X.] daher nicht verjrt.7.Hat die [X.]eklagte daher nach Amtshaftungsgrundstzen [X.] die Folgendes [X.] einzutreten, kommt es auf die Frage, ob auch eineEntscigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs geschuldet ist, [X.] nicht an.[X.] [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 302/00

14.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 302/00 (REWIS RS 2002, 4076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4076

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7 U 152/98

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