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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 Cb; [X.] § 71, § 85 Abs. 3 Zu Ermittlungspflichten einer [X.] im Vorfeld von Verhandlungen über die Veränderung einer Gesamtvergütung durch mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zu schließenden Vertrag. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 - [X.]/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2004 - 1 U 71/02 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf (abgerundet) 69.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener [X.], nimmt die beklagte [X.] aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Bezug auf die [X.] und [X.]/1998 in Anspruch, weil sie für das [X.] mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in [X.] Gesamt-vergütungen vereinbart habe, die für die Facharztgruppe der Radiologen deren Praxiskosten, die für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit 1 - 3 - sowie Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen nicht berücksichtigten. Er wirft der Beklagten vor, sie habe es vor dem Vertragsschluss über die [X.], den tatsächlichen Bedarf für eine typisierte Vergütung unter Berücksichtigung der einzelnen Facharztgruppen und Praxenbeson-derheiten zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis bei den [X.] dahingehend zu berücksichtigen, dass für eine sparsam und wirt-schaftlich geführte, voll ausgelastete Vertragsarztpraxis ein angemessener Arzt-lohn gewährleistet sei. Zum anderen habe sie, wenn und soweit ein entspre-chendes Verhandlungsergebnis nicht habe erzielt werden können, vorwerfbar gegen ihre Pflicht verstoßen, das zuständige Schiedsamt anzurufen und gegen dessen etwaige Negativentscheidung gerichtlich vorzugehen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner [X.] erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. 2 I[X.] Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 1. Die Rechtssache wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die nicht bereits in der Rechtsprechung des Senats und des für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen [X.] geklärt wären. 4 Die [X.]en, die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen haben, müssen die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der [X.] durch schriftliche [X.] - 4 - träge mit den Verbänden der Krankenkassen so regeln, dass eine [X.], zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Be-rücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkennt-nisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet wer-den (vgl. § 72 Abs. 2 [X.]). Veränderungen der Gesamtvergütung, wie sie hier in Rede stehen, vereinbaren die Vertragsparteien des [X.] nach § 85 Abs. 3 [X.] unter Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer gesetzlich oder sat-zungsmäßigen Leistungsausweitung beruhen. Bei der Vereinbarung der [X.] ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 [X.]) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen zu beachten. Den [X.]en obliegt bei ihrer Mitwirkung an normsetzenden Verträgen - für die dem Vertragsschluss zeitlich vorausgehende Phase der Vorbereitung der Verhandlungen kann grundsätzlich nichts anderes gelten - die Amtspflicht, sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeit zu halten und nicht in unzulässiger Weise den [X.] der Mitglieder zu schmälern (vgl. Senatsurteile [X.] 81, 21, 27; 150, 172, 176 f). Mit der Regelung in § 75 Abs. 2 [X.] wird den Kassenärztlichen Verei-nigungen nicht ausschließlich die Rolle zugewiesen, bei den Verhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen über eine Gesamtvergütung die Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere nach einer Vergütung, die neben den Praxiskos-ten einen angemessenen Arztlohn für jeden Vertragsarzt sicherstellt, zu vertre-ten. Vielmehr dienen die von den [X.]en mit den [X.] der Krankenkassen über die Durchführung der vertragsärztlichen Ver-sorgung zu schließenden Verträge nach § 72 Abs. 2 [X.] dem oben bereits 6 - 5 - angeführten weitergehenden Zweck (vgl. zu der Vorgängerregelung in § 368g Abs. 1 RVO Senatsurteil [X.] 81, 21, 31 f), der nicht dahin zu verengen ist, die [X.]en hätten die Interessen einzelner Vertrags-ärzte zu schützen und zu fördern. Es entspricht auch der Rechtsprechung des [X.], dass aus dem objektiv-rechtlichen Gebot angemessener Vergütung ärztlicher Leis-tungen regelmäßig kein (subjektiver) Anspruch auf höhere Vergütung der Leis-tungen hergeleitet werden kann (vgl. [X.], 187, 189 ff und das in dem Rechtsstreit der Parteien über die Höhe der Vergütung für die [X.]/1997 bis II/1998 ergangene Urteil [X.], 50 Rn. 117). Lediglich in Fällen, in de-nen das [X.] als Ganzes und als deren Folge auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre, hat das [X.] ein subjektives Recht des Vertragsarztes auf eine höhere Vergütung in Betracht gezogen (vgl. [X.], 187, 191; 94, 50 Rn. 117, 122, 140 f), im Fall des [X.] sowie für die Arztgruppe der Radiologen für das dem hier zu beurteilenden Zeitraum vorangegangene Jahr aber verneint. Nur in dem Rahmen, in dem das [X.] einen subjektiven Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Vergütung annimmt, kann ein Vertragsarzt unter dem Gesichtspunkt, dass eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht betroffen ist, amtshaftungsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. 7 2. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde vor allem die Frage für grundsätzlich, welche Ermittlungen die [X.]en [X.] haben, bevor sie die Verhandlungen über den Gesamtvertrag aufneh-men. Sie steht auf dem Standpunkt, der Beklagten habe es obgelegen, sich über die Praxiskosten der [X.] [X.] zu informieren, um 8 - 6 - in der Lage zu sein, unter Berücksichtigung eines angemessenen "[X.]" in die Honorarverhandlungen mit den Kassen zu gehen. a) Diese Frage kann durch die ordentlichen Gerichte nicht abstrakt in der Weise beantwortet werden, dass für den vertragsärztlichen Bereich allgemeine Leitlinien für ein amtspflichtgemäßes Verhalten der Kassenärztlichen Vereini-gungen im Vorfeld ihrer Aufgaben zur [X.] entwickelt werden. Dies ließe außer Betracht, dass das gesamte vertragsärzt-liche System auf Vereinbarungen beruht, mit denen - auch unter einem Aus-gleich widerstreitender Interessen - Kompromisse gefunden werden müssen. Soweit die Beschwerde daher von der Beklagten eine bestimmte Ermittlungstä-tigkeit erwartet und von ihr als nicht erfüllt ansieht, kann es im Hinblick auf die verfolgten amtshaftungsrechtlichen Ansprüche nur darum gehen, ob die [X.] solche Ermittlungen unterlassen hat, die geboten gewesen wären, um einen auf eine bestimmte Höhe der Vergütung bezogenen subjektiven Anspruch des [X.] im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchzusetzen. 9 b) Das [X.] hat sich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten rechtswidrig ist, auch damit befasst, wie es zu bewerten wäre, wenn die Vertreterversammlung bei seinem Erlass möglicherweise keine umfassenden Informationen über die Kosten- und Ertragslage der Radiologen gehabt hätte ([X.], 50 Rn. 43 f). Es hat hierzu ausgeführt, die Ermittlung entsprechender objektiver Daten hätte eine umfas-sende Offenlegung der gesamten Einnahme- und [X.] aller im Be-zirk der Beklagten niedergelassenen Radiologen vorausgesetzt. Eine Bereit-schaft der Ärzte, entsprechende Daten offenzulegen, bestehe indessen nur in sehr eingeschränktem Umfang. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Offenlegungspflicht bestünde. Ungeachtet dessen sei bei Rechtsnormen 10 - 7 - grundsätzlich nur entscheidend, ob die Regelungen objektiv sachlich gerecht-fertigt seien. Ihnen müssten objektiv ausreichende Erwägungen zugrunde [X.], und die zur Erreichung der verfolgten Ziele gewählten Mittel müssten [X.] sein. Auf die Überlegungen des [X.] im Einzelnen komme es nicht an. Ihn treffe grundsätzlich keine Begründungspflicht ([X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2002 - 2/4 O 126/01 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 U 71/02 -
Meta
21.12.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 333/04 (REWIS RS 2005, 96)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 96
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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