Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 275/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1319

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 5, 30, 31; BGB § 366a) Die Hin- und Herüberweisung des [X.]es binnen weniger Tagetilgt die [X.] nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon [X.] werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung [X.] gestanden hat.b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß ab-geschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein [X.] offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbind-lichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entge-gen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestim-mung versehen hat.[X.], Urteil vom 17. September 2001 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.] Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 10. August 1999aufgehoben und das Urteil der [X.] Handelssachen [X.] Halle vom 2. April 1998 teilweisrt:Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte ver-urteilt, an den [X.] 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem5. Juli 1993 zu zahlen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, die [X.] als [X.] firmierte, ist Gesellschafterin [X.] 24. August 1990 gegrten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM aus-gestatteten und am 11. Januar 1991 in das [X.]GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. [X.] das [X.] eröffnet und der [X.] zum [X.] bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von- 3 -1.530.000,00 DM rnommen und einen entsprechenden Betrag am 28.September 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der [X.]. Wenige Tage ster, am 9. Oktober 1990, ist ein Betragin entsprechender [X.] Beklagte zurckgeflossen. [X.] hat die Be-klagte fr [X.] der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen gelei-stet und auûerdem unter dem 27. Juni 1991 - ohne [X.]e Leistungsbe-stimmung - 1.530.000,00 DM aus [X.] auf ein bei einer am [X.] ansssigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerir-wiesen. [X.]rvon sind 2.295,00 DM als Gren abgezogen worden, so [X.]dem Konto der Empfrin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind.Bei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchungs-unterlagen vermerkt und die Zahlung der [X.] zugeordnet worden.Der [X.] hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der [X.] nicht ordnungsgemû erfllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat [X.] - angeblich - ausstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin [X.] verrechnet. Das [X.] hat seiner entsprechenden Klagestattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilungzur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst [X.] hat, hatte keinen Erfolg. [X.]rgegen richtet sich die Revision der [X.].[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Abweisung der Klage, soweitdie Beklagte zu einem 2.295,00 DM nebst Zinsrsteigenden Betrag ver-urteilt worden ist. Die Beklagte hat durch die Überweisung vom 27. Juni 1991ihre Einlagepflicht in [X.] noch im Streit befindlichen Betrages von1.527.705,00 [X.] -Nur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, [X.] die Beklagteihrer Pflicht zur Leistung der Stammeinlage durch die Überweisung des [X.] am 28. September 1990 nicht nachgekommen ist. Seine Annahme,die Rckrweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG versto-ûen, beruht auf einer mangelnden Differenzierung zwischen der Pflicht desGesellschafters zu [X.] Kapitalaufbringung und der darauf [X.] und durch § 31 GmbHG sanktionierten Pflicht zur Erhaltung desordnungsgemû eingezahlten Stammkapitals. Die [X.] EndeSeptember/Anfang Oktober 1990 haben vielmehr deswegen die [X.]der Beklagten nicht tilgen k, weil angesichts der in geringem zeitlichenAbstand erfolgten Hin- und Herrweisung nicht davon ausgegangen [X.], [X.] der [X.] zur ltig freien [X.] gestanden hat (st. Rspr. [X.]Z 113, 335, 348 f.; Urt. v. 16. Mrz 1998- II ZR 303/98, [X.], 780, 782 m.w.[X.]; ferner Urt. v. 27. November 2000- II ZR 83/00, [X.], 157). Da es demnach schon an einer ordnungsgem-ûen Kapitalaufbringung in der Grsphase der Gemeinschuldnerin fehlt,kann die Rckrweisung vom 9. Oktober 1990 einen [X.] § 31 GmbHG nicht ausgelst haben, so [X.] es auch nicht darauf an-kommt, ob - wie die Revision den Ansatz des angefochtenen Urteils aufneh-mend meint - die Überweisung vom 27. Juni 1991 diese [X.] tilgen k.Die Revision hat aber deswegen Erfolg, weil die offene [X.]der Beklagten - soweit im jetzigen Stadium des Rechtsstreits noch von Bedeu-tung - durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 erfllt worden ist. Zu Unrechtist der [X.] der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der [X.], sei er in der Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten [X.] frei. Zwar hat die Beklagte ihre Überweisung nicht mit einer[X.]en Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfllungswir-kung aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch [X.] nicht vollstig gedeckter Verbindlichkeiten fr den Empfr er-sichtlich ist, [X.] eine bestimmte Forderung nach dem Willen des [X.] werden soll (vgl. [X.]Komm. z. BGB/[X.], 4. Aufl. § 366 Rdn. 10- 5 -m.w.[X.]). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schuld-summe gezahlt wird. So verlt es sich im vorliegenden Fall: Die [X.] deckte genau die offene [X.] der Beklagten ab; esbestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur rnd diesen Betrag errei-chende anderweite Verbindlichkeit der Gesellschafterin, nachdem eineMilchlieferungsrecr 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende [X.] ausgeglichen worden war. Die berweisung konnte nach dem Willen [X.] nur die ausstehende [X.] betreffen. Auch die Gemein-schuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf dem [X.] undden Buchungsunterlagen der [X.], diese Zahlung [X.], indem sie den von der Bank als Gren einbehaltenen Betragvon 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu Gunsten der [X.]1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in [X.] jetzt noch streitigenTeils der [X.] ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfllung eingetre-ten, so [X.] der [X.] gehindert war, [X.] die Zahlung auf andere -von der Beklagten im rigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen.Die Gegenrs [X.]s, das Berufungsgericht habe jedenfalls rden hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung ausstehender[X.] entscheiden mssen, ist nicht [X.] tigt insbeson-dere nicht zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ge-nannten [X.], deren Him einzelnen umstritten ist, [X.]; die Einrede der [X.] hat die Beklagte [X.] er-hoben. Entgegen dem Verstis, das die Revisionserwiderung dem erstin-stanzlichen Vortrag des [X.]s beimessen mchte, sind die - angeblichen -Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Bezahlung von [X.] imersten Rechtszug nicht im Sinne einer Hilfsbegrin den Rechtsstreit ein-ge[X.] worden. Der [X.] hat diese Forderungen vielmehr allein zum Belegdafr ange[X.], [X.] die Gemeinschuldnerin angesichts einer Vielzahl offener- 6 -Verbindlichkeiten der Beklagten nicht habe erkennen k, welchen dermehreren [X.] die Beklagte habe tilgen wollen. Erstmals im [X.], als bereits [X.] eingetreten war, hat sich der [X.] auf diese[X.] hilfsweise gesttzt.Rricht [X.] Goette [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Rricht Mke

Meta

II ZR 275/99

17.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 275/99 (REWIS RS 2001, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1319

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.