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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 5, 30, 31; BGB § 366a) Die Hin- und Herüberweisung des [X.]es binnen weniger Tagetilgt die [X.] nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon [X.] werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung [X.] gestanden hat.b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß ab-geschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein [X.] offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbind-lichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entge-gen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestim-mung versehen hat.[X.], Urteil vom 17. September 2001 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.] Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 10. August 1999aufgehoben und das Urteil der [X.] Handelssachen [X.] Halle vom 2. April 1998 teilweisrt:Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte ver-urteilt, an den [X.] 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem5. Juli 1993 zu zahlen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, die [X.] als [X.] firmierte, ist Gesellschafterin [X.] 24. August 1990 gegrten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM aus-gestatteten und am 11. Januar 1991 in das [X.]GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. [X.] das [X.] eröffnet und der [X.] zum [X.] bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von- 3 -1.530.000,00 DM rnommen und einen entsprechenden Betrag am 28.September 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der [X.]. Wenige Tage ster, am 9. Oktober 1990, ist ein Betragin entsprechender [X.] Beklagte zurckgeflossen. [X.] hat die Be-klagte fr [X.] der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen gelei-stet und auûerdem unter dem 27. Juni 1991 - ohne [X.]e Leistungsbe-stimmung - 1.530.000,00 DM aus [X.] auf ein bei einer am [X.] ansssigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerir-wiesen. [X.]rvon sind 2.295,00 DM als Gren abgezogen worden, so [X.]dem Konto der Empfrin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind.Bei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchungs-unterlagen vermerkt und die Zahlung der [X.] zugeordnet worden.Der [X.] hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der [X.] nicht ordnungsgemû erfllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat [X.] - angeblich - ausstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin [X.] verrechnet. Das [X.] hat seiner entsprechenden Klagestattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilungzur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst [X.] hat, hatte keinen Erfolg. [X.]rgegen richtet sich die Revision der [X.].[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Abweisung der Klage, soweitdie Beklagte zu einem 2.295,00 DM nebst Zinsrsteigenden Betrag ver-urteilt worden ist. Die Beklagte hat durch die Überweisung vom 27. Juni 1991ihre Einlagepflicht in [X.] noch im Streit befindlichen Betrages von1.527.705,00 [X.] -Nur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, [X.] die Beklagteihrer Pflicht zur Leistung der Stammeinlage durch die Überweisung des [X.] am 28. September 1990 nicht nachgekommen ist. Seine Annahme,die Rckrweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG versto-ûen, beruht auf einer mangelnden Differenzierung zwischen der Pflicht desGesellschafters zu [X.] Kapitalaufbringung und der darauf [X.] und durch § 31 GmbHG sanktionierten Pflicht zur Erhaltung desordnungsgemû eingezahlten Stammkapitals. Die [X.] EndeSeptember/Anfang Oktober 1990 haben vielmehr deswegen die [X.]der Beklagten nicht tilgen k, weil angesichts der in geringem zeitlichenAbstand erfolgten Hin- und Herrweisung nicht davon ausgegangen [X.], [X.] der [X.] zur ltig freien [X.] gestanden hat (st. Rspr. [X.]Z 113, 335, 348 f.; Urt. v. 16. Mrz 1998- II ZR 303/98, [X.], 780, 782 m.w.[X.]; ferner Urt. v. 27. November 2000- II ZR 83/00, [X.], 157). Da es demnach schon an einer ordnungsgem-ûen Kapitalaufbringung in der Grsphase der Gemeinschuldnerin fehlt,kann die Rckrweisung vom 9. Oktober 1990 einen [X.] § 31 GmbHG nicht ausgelst haben, so [X.] es auch nicht darauf an-kommt, ob - wie die Revision den Ansatz des angefochtenen Urteils aufneh-mend meint - die Überweisung vom 27. Juni 1991 diese [X.] tilgen k.Die Revision hat aber deswegen Erfolg, weil die offene [X.]der Beklagten - soweit im jetzigen Stadium des Rechtsstreits noch von Bedeu-tung - durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 erfllt worden ist. Zu Unrechtist der [X.] der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der [X.], sei er in der Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten [X.] frei. Zwar hat die Beklagte ihre Überweisung nicht mit einer[X.]en Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfllungswir-kung aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch [X.] nicht vollstig gedeckter Verbindlichkeiten fr den Empfr er-sichtlich ist, [X.] eine bestimmte Forderung nach dem Willen des [X.] werden soll (vgl. [X.]Komm. z. BGB/[X.], 4. Aufl. § 366 Rdn. 10- 5 -m.w.[X.]). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schuld-summe gezahlt wird. So verlt es sich im vorliegenden Fall: Die [X.] deckte genau die offene [X.] der Beklagten ab; esbestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur rnd diesen Betrag errei-chende anderweite Verbindlichkeit der Gesellschafterin, nachdem eineMilchlieferungsrecr 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende [X.] ausgeglichen worden war. Die berweisung konnte nach dem Willen [X.] nur die ausstehende [X.] betreffen. Auch die Gemein-schuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf dem [X.] undden Buchungsunterlagen der [X.], diese Zahlung [X.], indem sie den von der Bank als Gren einbehaltenen Betragvon 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu Gunsten der [X.]1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in [X.] jetzt noch streitigenTeils der [X.] ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfllung eingetre-ten, so [X.] der [X.] gehindert war, [X.] die Zahlung auf andere -von der Beklagten im rigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen.Die Gegenrs [X.]s, das Berufungsgericht habe jedenfalls rden hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung ausstehender[X.] entscheiden mssen, ist nicht [X.] tigt insbeson-dere nicht zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ge-nannten [X.], deren Him einzelnen umstritten ist, [X.]; die Einrede der [X.] hat die Beklagte [X.] er-hoben. Entgegen dem Verstis, das die Revisionserwiderung dem erstin-stanzlichen Vortrag des [X.]s beimessen mchte, sind die - angeblichen -Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Bezahlung von [X.] imersten Rechtszug nicht im Sinne einer Hilfsbegrin den Rechtsstreit ein-ge[X.] worden. Der [X.] hat diese Forderungen vielmehr allein zum Belegdafr ange[X.], [X.] die Gemeinschuldnerin angesichts einer Vielzahl offener- 6 -Verbindlichkeiten der Beklagten nicht habe erkennen k, welchen dermehreren [X.] die Beklagte habe tilgen wollen. Erstmals im [X.], als bereits [X.] eingetreten war, hat sich der [X.] auf diese[X.] hilfsweise gesttzt.Rricht [X.] Goette [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Rricht Mke
Meta
17.09.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 275/99 (REWIS RS 2001, 1319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1319
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