Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 237/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 855

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[X.] 237/00vom25. Oktober 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 (A)Der Ersatzkassenverband nimmt bei der Zulassung von Leistungserbringernfür die Abgabe von Hilfsmitteln und bei deren Widerruf (§ 126 [X.]) als"[X.]" hoheitliche Aufgaben wahr; für Amtspflichtverletzungen [X.] haftet die [X.], da die Beleihung [X.] auf [X.] beruht.[X.], Beschluß vom 25. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG Hildesheim- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. August 2000 - 16 U 234/99 -wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 350.000 [X.] Klägerin, die ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft betreibtund [X.] die Abgabe dieser Hilfsmittel gemäß § 126 [X.] zugelassen war,nimmt den Beklagten, einen Verband der Ersatzkassen in der Rechtsform ei-nes eingetragenen Vereins, auf Schadensersatz wegen Widerrufs dieser Zu-lassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.- 3 -II.Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).1.Nach § 126 Abs. 1 [X.] rfen Hilfsmittel an Versicherte, wie sie auchvon der Klrin vertrieben werden, nur von zugelassenen Leistungserbringernabgegeben werden. Nach dieser Bestimmung ist zuzulassen, wer eine ausrei-chende, zweckmßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Ab-gabe und Anpassung der Hilfsmittel gewrleistet und die [X.] die Versorgungder Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die Zulassung wird,wie sich aus der Verweisung in § 126 Abs. 3 auf § 124 Abs. 5 [X.] ergibt,jeweils [X.] die einzelnen Kassenarten von den [X.], den [X.] sowie der [X.] erteilt.Die Landesverr Krankenkassen sind Krperschaften des ffentlichenRechts (§ 207 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Fr die hier in Rede stehenden [X.] besteht nur die Regelung in § 212 Abs. 5 [X.], wonach diese sich [X.], die in der Satzung ihre Zwecke und [X.] haben. Die Satzrfen der Genehmigung, der Antrag [X.] in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsrde.Das [X.] sieht in der Zulassung wie in deren Widerrufeinen Verwaltungsakt im Sinn des § 54 SGG. Aus dem Umstand, daß wederdem Gesetz (§§ 124 und 126 [X.]) noch den Gesetzesmaterialien ein Hin-weis darauf zu entnehmen sei, daß die Zulassung ausnahmsweise dann nichtdurch Verwaltungsakt erfolgen soll, wenn sie von privatrechtlich organisierten- 4 -[X.] [X.] deren Bereich ausgesprochen wird, schlieûtdas [X.], [X.] die [X.] des [X.] der Zulassung und bei dessen Widerruf als sogenannte "Belie-hene" ttig sind ([X.], 108, 109 f). In der ange[X.]ten Entscheidung hat [X.] ausgesprochen, [X.] § 126 [X.] mit Rcksicht auf Art. 12 GG verfas-sungskonform dahin auszulegen ist, [X.] die berufsrechtlichen Voraussetzun-gen [X.] Zulassung, Widerruf und Untersagung vorrangig von den nach [X.] zustigen Brden zu prfen sind, und zwar mit Tatbestands-wirkung [X.] das Kassenzulassungsrecht ([X.], 108, 114). So ist es zu [X.], [X.] der Beklagte im Verfahren vor dem [X.], nachdeminzwischen die genannte Entscheidung des [X.]s ergangenwar, den Bescheid vom 4. Mrz 1992 in Gestalt des [X.] 29. Oktober 1992 aufgehoben und sich verpflichtet hat, der Klrin dieauûergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu [X.] sich der Beurteilung des [X.]s an.Geht man demnach davon aus, [X.] eine hoheitliche Ttigkeit des Beklagten [X.] steht, kommt als Anspruchsgrundlage [X.] einen Schadensersatzan-spruch nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Eine Haftung nach § 823BGB, wie sie die Revision im Auge hat, ist dann nicht gegeben. Die Revisionstellt zur Überprfung, ob hier rhaupt eine Beleihung vorliege. Sie [X.]thierzu aus, die Haftung der rgeordneten Krperschaft werde allgemein da-mit [X.], [X.] diese den Handelnden beaufsichtige und kontrolliere, [X.] von der Verwaltung Betroffenen kein Schaden entstehe. Im [X.] dies eine Haftung der Krperschaft nur in den Fllen, in denen sie ihreAufsichtspflicht r dem Beauftragten verletzt habe. Das sei vorliegendnicht ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte vollkommig und [X.] 5 -tonom gehandelt, weshalb eine Verlagerung der Haftung auf eine andere [X.] oder Person nicht gerechtfertigt sei.Dem ist nicht beizutreten. [X.] hier eine Beleihung mit hoheitlichen Be-fugnissen vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. [X.] die Beleihung nicht durcheinen besonderen Verwaltungsakt vorgenommen oder ausgesprochen wird,sondern sich unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschrift ergibt, rt nichtsan dem reinstimmenden und wesentlichen Gesichtspunkt, [X.] eine [X.] mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattetist. Die Haftung der Krperschaft, die die in Rede stehende Au[X.]tra-gen hat, beruht auch keineswegs auf den Gesichtspunkten der Aufsicht [X.], sondern geht allein auf die Au[X.]tragung zurck.[X.] der Beliehene [X.] Amtspflichtverletzungen, die er in [X.] hoheitlichen Ttigkeit begeht, nicht selbst haftet, sondern die Krperschaft,die ihm die entsprechende Au[X.]tragen hat, ist stige Rechtspre-chung (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2000 - [X.] - [X.], 147 m.w.N.).3.Die [X.], das Berufungsgericht habe nicht [X.] § 139 ZPO darauf hingewiesen, [X.] es das [X.] [X.] pas-sivlegitimiert halte, und es sei verpflichtet gewesen, dem gewillkrten Partei-wechsel Folge zu geben, ist nicht [X.].Der Beklagte hatte seine Passivlegitimation in der [X.]. Es wre daher Sache der anwaltlich vertretenen Klrin gewesen,dem aus ihrer Sicht erst in zweiter Linie Haftenden den Streit zu verk,- 6 -was zur Wahrung ihrer Rechte ausgereicht tte. Dem beantragten gewillkr-ten Parteiwechsel [X.] das Berufungsgericht nicht Folge geben. Es kommtdaher nicht darauf an, [X.] der Hinweis des [X.], das Land [X.] sei passivlegitimiert, nicht richtig war. Da die Beleihung des [X.] mit hoheitlichen Aufgaben hier unmittelbar auf [X.] ([X.]) beruht, tte [X.] Amtspflichtverletzungen des Beklag-ten die [X.] einzustehen.[X.]Richter am [X.] Dr. [X.][X.]ist im Urlaub und kann deshalb nicht un-terschreiben.[X.]DrrGalke

Meta

III ZR 237/00

25.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 237/00 (REWIS RS 2001, 855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 855

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