Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2022, Az. V ZR 255/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2029

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts der Bank; unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers; Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung


Leitsatz

1. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241).

2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.

3. Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2020 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der zwischenzeitlich verstorbene [X.]     (nachfolgend Sicherungsgeber) bestellte der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (nachfolgend einheitlich: Beklagte) 1997 eine Buchgrundschuld i.H.v. 300.000 DM an seinem Grundstück als Sicherheit für ein ihm gewährtes Darlehen. Die Grundschuld wurde in das Grundbuch unter der laufenden [X.] eingetragen. In der notariellen [X.] heißt es, dass die Abtretung der Rückgewähransprüche einschließlich der Ansprüche auf Zahlung eines Übererlöses der Zustimmung der Beklagten bedürfe. [X.] bestellte der Sicherungsgeber zu Gunsten des Klägers zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld über 600.000 DM, welche in das Grundbuch unter der laufenden [X.] eingetragen wurde. In der [X.] trat der Sicherungsgeber dem Kläger seine Ansprüche auf die Rückübertragung vorrangiger Grundschulden ab. Das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen der Beklagten wurde 2005 abgelöst. Eine Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld erfolgte nicht. 2014 trat der Sicherungsgeber seinen [X.] nochmals an den Kläger ab. 2017 pfändete die Ehefrau des zu diesem Zeitpunkt verstorbenen Sicherungsgebers den auf dessen unbekannte Erben übergegangenen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch in einer Drittschuldnererklärung an. 2018 betrieb eine gegenüber beiden Grundschulden vorrangige Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Verteilung des Erlöses führte zur vollständigen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin. Zu Gunsten der Beklagten wurde ein Betrag von 224.073,66 € beim Amtsgericht hinterlegt.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte in der Hauptsache auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu seinen Gunsten in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die [X.] kein Anspruch aus § 812 [X.] auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu. Der Sicherungsgeber habe seinen [X.] gegen die [X.] nicht wirksam an den Kläger abgetreten. Zwar enthielten die notariellen Urkunden aus den Jahren 2001 und 2014 jeweils eine Einigung über die Abtretung. Die Abtretungen hätten aber aufgrund des [X.] in der Bestellungsurkunde aus dem Jahr 1997 der Zustimmung der [X.]n bedurft, welche diese nicht erteilt habe. Ein solcher Vorbehalt könne nach der Rechtsprechung des [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls dann vereinbart werden, wenn der Sicherungsgeber nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks sei. Es liege ebenso, wenn Sicherungsgeber - wie hier - der Grundstückseigentümer sei. Habe der Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Zustimmung zur Abtretung, dürfe die Bank diese nicht unbillig verweigern; einen Anspruch auf Zustimmung müsse die Klausel über das Zustimmungserfordernis aber nicht ausdrücklich vorsehen. Dass die Geschäftsbeziehung zwischen dem Sicherungsgeber und der [X.]n zwischenzeitlich beendet sei, ändere nichts am Inhalt der vertraglichen Abreden und der Wirksamkeit der Klausel. Zwar hätte der Sicherungsgeber bei der zweiten Abtretung die Zustimmung der [X.]n verlangen können, weil die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei. Zur Zustimmung sei die [X.] aber nie aufgefordert worden. Dass die [X.] nach wie vor zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet wäre, sei unerheblich. Denn diese entfaltete Wirkung nur ex nunc, könnte also, wenn sie nunmehr erteilt würde, die Wirksamkeit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung des [X.]s nicht mehr hindern.

II.

4

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe des beim Amtsgericht hinterlegten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] nicht zu, weil der Sicherungsgeber den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aufgrund des in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen [X.] ohne Zustimmung der [X.]n nicht wirksam an den Kläger abtreten konnte (§ 399 Alt. 2 [X.]).

5

1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass es sich bei dem Zustimmungsvorbehalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.]n handelt und nimmt an, dass diese in die zwischen ihr und dem Sicherungsgeber getroffene Sicherungsabrede einbezogen wurden. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Außer Streit steht ferner, dass die [X.] der Abtretung des [X.]s an den Kläger nicht zugestimmt hat.

6

2. Der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt ist wirksam. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand.

7

a) Auf das vor dem 1. Januar 2002 zwischen dem Sicherungsgeber und der [X.]n begründete Schuldverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]), so dass eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 [X.] erfolgt. Die Voraussetzungen der zu einer Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 [X.] führenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] liegen nicht vor, weil es sich weder bei der Grundschuld als dinglichem Recht noch bei dem schuldrechtlichen [X.] um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; Urteil vom 27. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13 für den insoweit vergleichbaren Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit).

8

b) Eine Vereinbarung, welche die [X.] einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluss der [X.] nach § 399 Alt. 2 [X.] zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 242; [X.], Urteil vom 14. Oktober 1963 - [X.], [X.]Z 40, 156, 161). Eine solche Vereinbarung fügt der Forderung nicht ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, sondern lässt die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass die Forderung nur mit Zustimmung des Gläubigers abgetreten werden kann. Eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht nur dem Schuldner, sondern jedem [X.] gegenüber unwirksam (Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 243 mwN).

9

c) [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Vereinbarung, wonach die Abtretung einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 243; [X.], Urteil vom 3. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 293, 300; Urteil vom 18. Juni 1980 - [X.], [X.]Z 77, 274, 275). Eine Abtretungsbeschränkung führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt sie die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf der Schuldner deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 2107 Rn. 9). Wiederholt ist daher sogar ein Ausschluss der Abtretung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt worden (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.]O mwN).

bb) Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl nach § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der [X.] vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 243; [X.], Urteil vom 9. November 1981 - [X.], [X.]Z 82, 162, 171; jeweils zum Abtretungsausschluss: [X.], Urteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 2107 Rn. 9; Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 52, 55; vgl. nunmehr auch § 308 Nr. 9 b) [X.] für ab dem 1. Oktober 2021 geschlossene Neuverträge und dazu BT-Drucks. 19/26915 S. 30).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt der für die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs von der Bank formularmäßig ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den mit dem Grundstückseigentümer personenidentischen Sicherungsgeber nicht unangemessen.

[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass der für die Abtretung des [X.]s von der Bank ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den Sicherungsgeber jedenfalls dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Grundschuld nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einem [X.] als Sicherheit gegeben wird. Sein Interesse beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage. Denn ihm ist es, anders als dem Grundstückseigentümer, in der Regel nicht möglich, den [X.] als zusätzliche Sicherheit nachrangiger Grundpfandgläubiger zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit oder zur Erhöhung des [X.] im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens zu nutzen (Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 244). Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestoßen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MüKo[X.]/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; [X.]/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Reithmann, [X.], 1985, 1987; [X.], [X.], 805, 810; [X.], EWiR 1990, 341). [X.] hat der Senat, ob die Klausel auch dann wirksam ist, wenn der Sicherungsgeber zugleich Grundstückseigentümer ist.

bb) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass ein Zustimmungsvorbehalt für die Abtretung des [X.]s auch dann wirksam ist, wenn Sicherungsgeber und Grundstückseigentümer personenidentisch sind. Die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Abwägung ergibt auch in dieser Konstellation, dass die berechtigten Belange des Sicherungsgebers an der [X.] des [X.]s die entgegenstehenden Interessen der Bank nicht überwiegen.

(1) Der Zustimmungsvorbehalt schützt das Interesse der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier [X.] aus etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Dieses Interesse an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung hat der [X.] bislang bei Kaufhäusern als Verwendern anerkannt, die vielfältige Geschäftsbeziehungen und zahlreiche Filialen unterhalten (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1980 - [X.], [X.]Z 77, 274, 275), sowie bei [X.] gegenüber ihren Nachunternehmern (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 1220, 1221) und bei einer im Filialsystem organisierte Hypothekenbank mit Großgruppengeschäften und komplexen Kreditabwicklungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 245). Insbesondere ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer hat ein legitimes Interesse daran, durch eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Verwaltung der Grundpfandrechte übersichtlich zu halten und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 245; [X.], Urteil vom 11. März 1997 - [X.], NJW 1997, 3434, 3435). Eine freie [X.] des [X.]s birgt zudem die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme, wenn der Schutz der §§ 407, 408 [X.] wegen interner Kenntniszurechnung nicht greift (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 245; [X.], Urteil vom 10. März 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 904 Rn. 13; siehe auch [X.], BeckRS 1996, 11124 Rn. 29). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen oft auf eine lange Laufzeit angelegt sind und sich die Frage nach dem Rückgewährberechtigten regelmäßig erst am Ende der Laufzeit stellt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 1191 Rn. 89).

(2) Die Klausel führt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings zu einer Benachteiligung des Sicherungsgebers. Ist er zugleich der Grundstückseigentümer, beschränkt sich sein Interesse nicht, wie im Fall der Gewährung einer Sicherheit durch einen [X.], auf die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage (vgl. zur Interessenlage eines [X.] als Sicherungsgeber oben Rn. 12). Er kann den [X.] weitergehend als zusätzliche Sicherheit an nachrangige Grundpfandgläubiger abtreten, sei es zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit, sei es zur Erhöhung des [X.] im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1988 - [X.], [X.]Z 104, 26, 29; [X.]/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; [X.], [X.], 788, 797). Der abgetretene [X.] vereinfacht und beschleunigt zudem die Übertragung der Grundschuld (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.], 241, 246).

(3) Das aus diesen Vorteilen folgende berechtigte Interesse des mit dem Grundstückseigentümer personenidentischen Sicherungsgebers an einer uneingeschränkten [X.] des [X.]s überwiegt das Interesse der Bank an einem Zustimmungsvorbehalt nicht. Angesichts der Werte, die Grundpfandrechte regelmäßig verkörpern, ist vor allem ihr Interesse, weitergehend als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 [X.] vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt zu sein, von hohem Gewicht und rechtfertigt es, auch dem Sicherungsgeber, der Grundstückseigentümer ist, Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Nutzung seines [X.]s aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem [X.] zur Rücksichtnahme verpflichtete Bank ihre Zustimmung zur Abtretung des [X.]s nicht unbillig verweigern darf (hierzu nachfolgend Rn. 19) und dass der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufwand gering ist. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist deshalb auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (so auch [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MüKo[X.]/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; [X.]/[X.], [X.] [2019], [X.]. zu §§ 1191 ff. Rn. 180; [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; [X.]/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Reithmann, [X.], 1985, 1987; [X.], [X.], 805, 810; [X.], EWiR 1990, 341).

e) Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner ausdrücklichen Einräumung eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Zustimmung des [X.] für den Fall eines berechtigten Interesses des Sicherungsgebers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 [X.] standhält.

[X.]) Teilweise wird allerdings angenommen, dass die formularmäßige Vereinbarung eines [X.] nur wirksam ist, wenn dem Sicherungsgeber für den Fall eines berechtigten Interesses ausdrücklich ein Anspruch auf Zustimmung des [X.] eingeräumt wird, insbesondere für den Fall der Veräußerung des Grundstücks, weil ein Erwerber, der keinen [X.] hat, dem Risiko ausgesetzt ist, die Löschung einer übernommenen Grundschuld nicht erreichen zu können, obwohl er die gesicherten Ansprüche befriedigt hat. Die Verweisung auf einen ohnehin bestehenden Anspruch nach [X.] und Glauben genüge nicht, da Kreditinstitute derartige Ansprüche in Einschränkung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres anerkennen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2019], [X.]. zu §§ 1191 ff. Rn. 180; [X.], [X.], 788, 797).

bb) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Ein die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs betreffender formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von [X.] und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Der Sicherungsgeber ist dadurch hinreichend geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern darf; diese auf [X.] und Glauben beruhende Einschränkung, die der [X.] für andere Geschäftsbereiche anerkannt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 1220, 1221; Urteil vom 7. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 665, 666), gilt für einen auf Grundschuldrückgewähransprüche bezogenen Zustimmungsvorbehalt gleichermaßen (so auch [X.]/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759). Daher hat der Sicherungsgeber jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an der Verweigerung der Zustimmung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der [X.] des [X.]s überwiegen. Zudem ist der Sicherungsnehmer aus dem [X.] verpflichtet, auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen. In ergänzender Auslegung des [X.]es ergibt sich daher ebenfalls ein Zustimmungsanspruch, sofern nicht eigene berechtigte Interessen des [X.] entgegenstehen (vgl. MüKo[X.]/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; [X.]/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759). Ob darüber hinaus eine generelle Zustimmungspflicht des [X.] besteht (so etwa BeckOGK/[X.], [X.] [1.2.2022], § 1191 Rn. 127; [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 602), erscheint zweifelhaft, bedarf aber für die Beurteilung der Wirksamkeit des formularmäßigen [X.] keiner Entscheidung.

f) Der Einwand der [X.]n, ihre Zustimmung zur Abtretung fehle, ist schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die [X.] zu keinem Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden, so dass ihr keine unbillige Verweigerung vorgeworfen werden kann. Soweit sich die [X.] in diesem Rechtsstreit auf die fehlende Zustimmung beruft, handelt sie ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, da der [X.] zwischenzeitlich gepfändet worden ist. Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme keine Rückwirkung zu (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 172, 176 f.). Daher entfaltete eine Zustimmungserklärung angesichts der zeitlich vorrangigen Pfändung keine Rechtswirkung zugunsten des Klägers, so dass dessen Interesse an der Erteilung einer Zustimmung mangels eigenen Rechtsnachteils nicht überwiegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

[X.]     

      

Laube     

      

Berichtigungsbeschluss vom 27. April 2022

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 14. Januar 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 8 statt

„nur mit Zustimmung des Gläubigers abgetreten werden kann“

richtig heißen muss:

„nur mit Zustimmung des Schuldners abgetreten werden kann“.

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

Hamdorf     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 255/20

14.01.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 13. November 2020, Az: 19 U 297/19

§ 307 Abs 1 BGB, § 399 Alt 2 BGB, § 1191 BGB, § 9 Abs 1 AGBG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2022, Az. V ZR 255/20 (REWIS RS 2022, 2029)

Papier­fundstellen: WM 2022, 976 REWIS RS 2022, 2029 MDR 2022, 777-779 REWIS RS 2022, 2029

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 132/21 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld: Recht des Vollstreckungsgläubigers auf Löschung der Grundschuld bei Pfändung und …


V ZR 178/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für eine Grundschuld zur Kreditsicherung: Formularmäßige Beschränkung des Anspruchs auf Rückgewähr …


V ZR 178/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 230/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer; …


V ZR 47/12 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsgrundschuld: Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach Wegfall des Sicherungszwecks; Eintritt der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 208/15

V ZR 51/13

X ZR 76/11

IV ZR 207/08

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.