Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 3 StR 161/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4715

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Erledigung einer Strafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2013 im [X.] dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wird; die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17. September 2012 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in sieben Fällen, versuchten [X.] in sechs Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat es eine gegen den Angeklagten am 17. September 2012 durch Strafbefehl des [X.] (3 Cs 761 Js 7614/12) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] einbezogen hat. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Der Einbeziehung im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus der wegen Diebstahls verhängten Geldstrafe des [X.] und der durch Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2011 … wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäß § 460 StPO im [X.] nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil der Diebstahl am 11. Dezember 2011 begangen wurde, so dass allein das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2011 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Die Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 16. Dezember 2011 ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe seit 8. Dezember 2012 infolge Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist ([X.], 8), denn die Erledigung ist erst nach Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 17. September 2012 eingetreten. Damit steht diese Erledigung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO aus den vom [X.] am 16. Dezember 2011 und vom [X.] am 17. September 2012 verhängten Geldstrafen nicht entgegen. Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind ([X.], 369 f. m.w.N.)."

3

Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] in die hier zu bildende Gesamtstrafe hat deshalb zu entfallen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] die vom [X.] ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe herab, soweit die Besorgnis strafschärfender Berücksichtigung der fehlerhaft einbezogenen Strafe reichen könnte (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB).

4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf                      [X.]                          [X.]

                   [X.]

Meta

3 StR 161/13

26.06.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 20. Februar 2013, Az: 22 KLs 18/12

§ 55 StGB, § 460 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 3 StR 161/13 (REWIS RS 2013, 4715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4715

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 385/22

4 StR 25/19

4 StR 321/22

2 StR 342/16

3 StR 161/13

1 StR 615/19

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