Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3331

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des [X.] angeordneten Verfall von [X.] hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

2

Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. Oktober 2011 (931 [X.]), dem Urteil des [X.] vom 22. März 2012 (12 [X.]/11) sowie des Strafbefehls des [X.] vom 13. April 2012 (25 [X.]), aus denen mit Beschluss des [X.] vom 16. August 2012 (12 [X.]/11) gemäß §§ 460, 462 [X.] nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind ([X.] 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das [X.] die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein [X.] vorzunehmen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - 4 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 S. 1, [X.] 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 18. Oktober 2011 (931 [X.]) begangen.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 [X.]. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 [X.] dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 [X.] überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 [X.]) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 (25 [X.]) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des [X.] vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des [X.] vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche [X.] im Verfahren nach §§ 460, 462 [X.] durchgeführt werden ([X.], Beschluss vom 18. September 2012 - 3 [X.]/12).

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von [X.] bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 [X.] zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der [X.]verfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue [X.] bildet (vgl. [X.] aaO.; [X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, [X.]R StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 275 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."

3

Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 [X.] vorbehalten.

[X.]     

Pfister     

[X.] Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer     

Spaniol     

Meta

3 StR 245/14

21.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 23. Dezember 2013, Az: 34 KLs 1/13

§ 354 Abs 1b S 1 StPO, § 460 StPO, § 462 StPO, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 3331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3331

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