Aktenzeichen 1 StR 615/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:010420B1STR615.19.0
RCN:
RCNE9YB2LUDY9NYVT9

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.04.2020

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abzuurteilende Taten wurden zwischen zwei Vorverurteilungen begangen

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