Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 4 StR 408/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15561

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
408/14

vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Februar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Bender

als beisitzende Richter,

Richterin am [X.]

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Juni 2014 mit den zugehörigen Feststellungen im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-dung über die Gesamtstrafenbildung nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.]
(Fall
II.
1 der Urteilsgründe; Tatzeit 1.
Dezember 2013), besonders schweren Raubes
(Fall
II.
2; Tatzeit 9.
Dezember 2013), Diebstahls mit Waffen
(Fall
II.
3; Tatzeit 13.
Dezember 2013), vorsätzlicher Körperverletzung
(Fall
II.
4; Tatzeit 13.
Dezember 2013) sowie

unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmit-teln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
und
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines
nach dem Waf-fengesetz verbotenen Gegenstandes (Schlagring)

II.
5; Tatzeit 25.
Mai 2013)
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil

(richtig: Strafbefehl) des Amtsgerichts [X.] vom 15.
November 2013 zu der
Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es
verschiedene Gegenstände eingezogen. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsan-waltschaft, die ausweislich der Ausführungen in der [X.] über 1
-
4
-
die ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinaus wirksam auf den [X.] des angefochtenen Urteils be-schränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.
a)
Der Angeklagte ist im Strafbefehlswege u.a. wie folgt vorgeahndet:
Am 15.
November 2013 belegte ihn das Amtsgericht [X.] we-gen am 27.
August 2013 festgestellten
unerlaubten Besitzes von
Betäubungs-mitteln mit einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je 10

(in das ange-fochtene Urteil einbezogene) Geldstrafe war im Zeitpunkt der Urteilsverkündung teilweise im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
Am 18.
Dezember 2013 ahndete das Amtsgericht [X.] einen am 4.
Dezember 2013
(UA
4, 37; bei dem ebenfalls auf UA
4 genannten Datum n-genen Diebstahl geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe von 20
Tages-sätzen zu je 10

. Diese Geldstrafe wurde
vor der Verkündung des angefochte-nen Urteils durch Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt.
Schließlich verurteilte das [X.] den Angeklagten am 17.
Februar 2014 wegen eines am 5.
Dezember
2013 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 10

.

Über den Vollstreckungs-

2
3
4
5
6
-
5
-
b)
Gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB
war das [X.] wegen der
Zäsurwirkung
des Strafbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 15.
No-vember 2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe

37)
eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juni 1985

4
StR
153/85, [X.]St 33, 230; Urteil vom 13.
November 1985

3
StR
311/85, [X.]St 33, 367; Beschluss vom 9.
Sep-tember 2014

4
StR
314/14). Vielmehr hätte es aus der genannten Geldstrafe

sofern es diese nicht gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1, §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB ge-sondert bestehen lässt

und der für die Tat vom 25.
Mai 2013 verhängten [X.] von einem Jahr und fünf Monaten eine Gesamtstrafe sowie
für die weiteren im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden und im Tenor gesondert aussprechen müssen. Dem durfte es nicht unter Hinweis auf eine
mit dem Vorliegen
einer Zäsurwirkung verbun-schlüsse
vom 9.
November 1995

4
StR
650/95, [X.]St 41, 310, 312
f., und vom 6.
März 1996

2
StR
36/96, [X.], 227). Nötigt

wie hier

die Zäsurwirkung einer einzubeziehen-den Vorverurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels vielmehr ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen [X.], dass es das Gesamtmaß der Strafen für [X.] gehalten hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
November 1995 aaO, vom 14.
November 1995

4
StR
639/95, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung
11, vom 30.
Ja-nuar 1996

1
StR
624/95, und vom 17.
April 2008

4
StR
118/08, [X.], 234).
Die von der Strafkammer in unklarer und allenfalls hypothetischer (UA
37) Weise gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten 7
8
-
6
-
aus der für die Tat
II.
5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und
der Geld-strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
[X.] vom 15.
November 2013 sieht §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB nicht vor; sie entfällt mit dieser Entschei-dung.
2.
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
3.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat ([X.], Beschlüsse
vom 22.
August 2013

3
StR
141/13, [X.], 474, 475, und vom 19.
Februar 2

2
StR
558/13, [X.], 242, 243, jew.
mwN).
Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird daher auch der Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amts-gerichts [X.]

dessen Rechtskraft vorausgesetzt

festzustellen sein.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
9
10

Meta

4 StR 408/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 4 StR 408/14 (REWIS RS 2015, 15561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15561

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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