Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. XII ZB 80/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2588

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[X.][X.]/05
vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 91 a, 522 Abs. 1, 520 Abs. 2, 233 B; GG Art. 103 Abs. 1 a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1994, 392). b) Zur Erledigung der auf eine Verletzung dieser Pflicht gestützten Rechtsbe-schwerde gegen den [X.], wenn das Berufungsgericht während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (Fortführung von [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.] - NJW 1998, 2453 f.). [X.], Beschluß vom 13. Juli 2005 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten ge-gen den Beschluß des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2005 erledigt ist. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerde-instanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. [X.]: 82.767 •

Gründe: [X.] Durch Urteil des [X.] wurden die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen sowie der Widerklage zur Zahlung von 82.767,20 • nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses ihnen am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil legten sie am 27. Januar 2005 Berufung ein. Mit Beschluß vom 1. März 2005, den Beklagten zugestellt am 4. März 2005, verwarf das [X.] die Berufung ohne vorherigen Hinweis mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig. - 3 - Gegen diesen [X.] richtet sich die am 1. April 2005 ein-gelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten, für die die Begründungsfrist bis zum 6. Juni 2005 verlängert wurde. Zuvor hatten die Beklagten beim [X.] am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist beantragt und am 18. März 2005 eine Berufungsbegrün-dungsschrift eingereicht. Mit Beschluß vom 25. April 2005 gewährte das [X.] die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Versäumung der [X.] nicht zuzurechnenden [X.] einer Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten. Innerhalb laufender Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erklär-ten die Beklagten daraufhin das Rechtsmittel für erledigt und beantragten unter Verwahrung gegen die Kostenlast, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist. Sie wiesen darauf hin, das [X.] habe ihre Berufung ohne vorherigen Hinweis als unzu-lässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde sei eingelegt worden, um den [X.] der Rechtskraft des [X.] zu vermeiden. Die Kläger ha-ben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Eine weitere [X.] der Rechtsbeschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist nicht [X.].

- 4 - I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie war auch zulässig, weil die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht das Recht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. [X.] 154, 288, 296 f.). Zwar war die Zweimonatsfrist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil des [X.] am 28. Februar 2005 abgelaufen (§ 188 Abs. 3 BGB). Dennoch hätte das Ober-landesgericht die Berufung am 1. März 2005 nicht als unzulässig verwerfen [X.], ohne den Beklagten hierzu durch einen entsprechenden Hinweis rechtli-ches Gehör zu gewähren (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1994, 392; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 522 Rdn. 4 m.w.N. in [X.]. 5 aaO). Die Beklagten haben zwar nach Einlegung der Rechtsbeschwerde diese für erledigt erklärt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine ge-sonderte, als solche bezeichnete Rechtsbeschwerdebegründung eingereicht. Der mit der Erledigungserklärung verbundene Hinweis, das [X.] habe die Berufung ohne vorangegangenen Hinweis als unzulässig verworfen, ist jedoch als hinreichende Begründung durch Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen. Einer weiteren Begründung bedurfte es hier nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Zwar ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung mangels rechtzeitiger [X.] verwerfenden Beschluß die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen, so daß die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen können, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe auf einem der [X.] - 5 - nicht zuzurechnenden Verschulden beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Okto-ber 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 163). Mit Rücksicht auf den gerügten Verfahrensfehler war die Rechtsbeschwerde aber gleichwohl begründet und hätte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht geführt. Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesge-richt gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt war, ist diese Entscheidung indes gegenstandslos geworden (Senatsbeschluß vom 9. Februar 2005 - [X.] ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.; [X.], Beschluß vom 22. November 1957 - [X.] 236/57 - [X.] § 519 b ZPO Nr. 9; [X.], 287 f.), ohne daß es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch ent-fiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Anfechtung dieser Entscheidung, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre Rechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Dies gilt auch hinsicht-lich der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, da auch sie gegenstandslos geworden ist (vgl. [X.], Beschluß vom 29. April 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 1189). Daraus haben die Beklagten die gebotene Konsequenz gezogen, ihre Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu beschränken (vgl. auch [X.], Beschluß vom 29. April 2004 aaO). Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledi-gungserklärung sein kann, gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.] - veröffentlicht bei [X.]). - 6 - Da sich die Kläger der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, war die Erledigung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO festzu-stellen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbe-schwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den Beklagten vor der Verwerfung ihrer Berufung rechtliches Gehör gewährt hätte. Dann hätten die Beklagten nämlich auf entsprechenden Hinweis sogleich Wiedereinsetzung [X.], so wie sie es nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit [X.] getan haben, und über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht vorab entscheiden müssen. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 80/05

13.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. XII ZB 80/05 (REWIS RS 2005, 2588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2588

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