Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. VII ZB 46/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1389

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 46/12
vom

13. November 2014

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
a)
Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei [X.] besonderer Umstände erstattungsfähig.
b)
Der Zeitaufwand einer [X.] für die Beschaffung von Informationen und die Durch-
und Aufarbeitung des [X.] gehört zum allgemeinen Prozess-aufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die [X.] nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

[X.], Beschluss vom 13. November 2014 -
VII ZB 46/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
November 2014
durch die Richter Dr.
Eick, [X.], Dr. Kartzke
und Prof.
Dr. Jurgeleit und die Rich-terin Graßnack
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Be-schluss des 11.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 7.
August
2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[X.]: 9.530,34

Gründe:
I.
Die
Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der [X.] strei-ten im Kostenfestsetzungsverfahren
über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von
Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Ver-tragserfüllungsbürgschaft
geltend gemacht, die die Beklagte für die
inzwischen insolvente [X.] gestellt hatte. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist
dem Rechtsstreit im Wege der [X.] auf Seiten der [X.] beigetre-ten, da sie intern der [X.] bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Ausgleich verpflichtet war.
1
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-
3
-
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung der Kläge-rin hat
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der [X.] aufgehoben, den [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt und wegen der Anspruchshöhe das Verfahren an das [X.]. Auf die Revision der [X.] und der Nebenintervenientin hat
der [X.]
das Berufungsurteil aufgehoben,
die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt.

Die Nebenintervenientin hat beantragt, gemäß §
104 ZPO die Kosten der ersten, zweiten und dritten Instanz festzusetzen. Soweit für die Rechtsbe-schwerde von Bedeutung, hat sie beantragt, für die dritte Instanz Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von 2.780

hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, da die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht erstattungsfähig seien

fiktive Reisekosten für eine persönliche Besprechung der Rechtsbeschwerde-führerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten dritter Instanz festgesetzt.
Die Nebenintervenientin hat weiter beantragt, weitere Rechtsanwaltskos-ten in Höhe von 7.498,34

, die ihr von
ihrem
Prozessbevollmäch-tigten aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung
in Rechnung gestellt worden waren. Dieses Honorar bezieht sich auf 30 Stunden, die ihr Prozessbe-vollmächtigter
für die Durchsicht der Bauakten der insolventen [X.] und damit im Zusammenhang stehende Besprechungen mit [X.] an drei Termi-nen in der [X.] aufgewandt haben will. Das [X.] hat den Antrag
zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin hat gegen beide Beschlüsse sofortige Be-schwerde eingelegt, welche das
Beschwerdegericht
mit einheitlichem Be-3
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schluss zurückgewiesen hat. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Nebenintervenientin
ihre
Begehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Einschaltung eines [X.] ([X.]) für das Revisionsverfahren sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO not-wendig gewesen. [X.] seien schon im Berufungsverfahren im Regelfall nicht erstattungsfähig. Für das Revisionsverfahren gelte nichts [X.],
weil allein Rechtsfragen zu klären seien, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Ausnahme sei [X.] denkbar, wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich würde. Dies sei vorliegend
jedoch nicht gegeben.
Die angemeldeten Kosten
für die Durcharbeitung der Bauakten der insol-venten [X.] und die Abhaltung von Besprechungen
in diesem Zusammen-hang
seien nicht erstattungsfähig, da der geltend gemachte Anspruch auf einer Honorarvereinbarung der Nebenintervenientin und ihrem Prozessbevollmächtig-ten beruhe. Nach §
91 Abs.
2 Satz 1 ZPO seien nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zu erstatten. Wenn eine vereinbarte Vergü-tung höher sei als die gesetzliche Vergütung,
komme eine Kostenerstattung zwar in Betracht, aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Ausla-gen. Die von der Nebenintervenientin beantragten Kosten für die [X.] und Besprechungen in E.
seien durch die bereits festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 [X.] RVG abgegolten.
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-
5
-
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
a)
Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweck-entsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO not-wendig gewesen ist.
[X.]) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass im Berufungsverfahren [X.] grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind ([X.], Beschlüsse
vom 7.
Juni
2006

[X.] 245/04, [X.] 2006, 1563 Rn.
6
f.; vom 21.
September
2005

IV [X.], [X.], 301, 302; Urteil vom 21.
März 1991

[X.], NJW 1991, 2084, 2085 f.).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der [X.] Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig ([X.], [X.], 371;
[X.], [X.] 2010, 622, 623;
OLG Köln, [X.] 2010, 37, 38; [X.], [X.] 2005, 298; [X.], [X.], 185; [X.], Justiz 2000, 304; [X.], [X.] 1998, 1372; OLG [X.],
[X.] 1992, 524, 525; [X.],
[X.] 1991, 243; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
91 Rn.
29
f.; [X.]/[X.] in [X.]/Wolf, [X.] RVG, 7.
Aufl., [X.] 3401-3402 Rn.
102
f.; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 unter "Verkehrsanwalt").
Diese Ansicht trifft zu.
Der Verkehrsanwalt hat nach [X.] RVG
3400 einen beschränkten [X.]; er
führt lediglich den Verkehr der [X.] mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbun-dene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 7.
Juni
2006

[X.] 245/04, [X.]O
Rn.
7; Beschluss vom 21.
September
2005
IV
ZB
11/04, [X.]O,
302; [X.]/
10
11
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13
14
-
6
-
N.
[X.],
[X.]O Rn.
98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsan-walts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist
in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil le-diglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts
auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft wird (vgl. [X.], [X.], 371, 372; [X.], [X.], 185; [X.], [X.] 1998, 1372; [X.], [X.] 1991, 243; [X.]/[X.],
[X.]O Rn.
103). Dementsprechend kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs
die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Prozess-
bzw. Verfah-renskostenhilfebasis im Rechtsbeschwerde-
und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände
in Betracht ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011

[X.], juris Rn.
3; Beschluss vom 9.
Dezember
2010

V
ZA 32/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4.
August 2004

XII
ZA
6/04, NJW-RR 2004, 1662; Beschluss vom 7.
Juni
1982

VIII
ZR 118/80, [X.] 1982, 1335).
[X.]) Solche Umstände hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Soweit sie sich allgemein darauf beruft, es könne erforderlich
sein, aus den Akten ersichtlichen und unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag erneut darzulegen, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht darlegt, dass ein solcher Fall vorlag und für die Revisionsbegründung die Verwertung von Informationen, die sich nicht aus dem Berufungsurteil ergaben, erforderlich
war. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdrin-gen, die Nebenintervenientin habe von dem Sachverhalt selbst keinerlei Kennt-nis gehabt und sei daher
nicht in der Lage gewesen,
eine Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten am [X.] wahrzunehmen, was
ihre Pro-zessbevollmächtigten deshalb hätten tun müssen.
15
16
-
7
-
b)
Auch im Hinblick auf die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Kos-ten, welche der Nebenintervenientin
durch
ihren Prozessbevollmächtigten auf-grund einer Honorarvereinbarung für die Durchsicht der Bauakten der insolven-ten K.
GmbH und damit verbundener Besprechungen in Rechnung gestellt [X.], hält die Entscheidung des [X.] der Überprüfung im [X.] stand.
[X.]) In Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten,
dass als
erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" nach §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetzes
zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinba-rung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes
übersteigendes Honorar (Bay.
[X.], Beschluss vom 19.
Juli
2013
3
ZB 08.2979,
juris Rn.
6; [X.], [X.] 2006, 272; [X.], Beschluss vom 5.
September 2012
5
Ta
134/12, juris Rn.
16; [X.] ZPO, [X.]/Wache, Stand: 15.
September
2014, §
91 Rn.
166, [X.]/[X.],
4.
Aufl., §
91 Rn.
61;
a.[X.]/R[X.]p, [X.]
2010, 422, 424 ff.).
[X.]) Ob
diese
Auffassung zutrifft, kann dahinstehen.
Der Zeitaufwand einer [X.] für die Beschaffung von Informationen und die Durch-
und Aufarbeitung des [X.] gehört zum allgemeinen Prozessaufwand,
der nicht nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO erstattungsfähig ist ([X.], Beschluss vom 7. Mai 2014
-
[X.] 630/12, [X.] 2014, 867
Rn. 10; Ur-teil vom 9. März 1976

[X.], [X.]Z 66, 112, 114; [X.], BeckRS 2012, 25134;
OLG [X.], NJW-RR 2012, 430, 432; [X.], [X.], 1170; [X.], BeckRS 2003, 30301677; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
91 Rn.
14; [X.] ZPO, [X.]/Wache, [X.]O
Rn.
118; 17
18
19
20
-
8
-
[X.]/[X.],
[X.]O
Rn.
98; vgl. [X.],
NJW 2008, 3207). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die [X.] nicht selbst tätig geworden ist, son-dern eine Hilfsperson beauftragt hat ([X.], Beschluss vom 7.
Mai
2014

V
ZB
102/13, NJW 2014, 3247 Rn.
6; [X.], BeckRS 2012, 25134; [X.]/[X.], [X.]O
Rn.
98;
[X.] ZPO, [X.]/Wache, [X.]O
Rn.
118; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn.
10).
Der Zeitaufwand, den der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenien-tin zur Durchsicht der Bauakten der [X.] aufgewandt hat, gehört zu diesem nicht erstattungsfähigen allgemeinen
Prozessaufwand.
Die von der Rechtsbe-schwerde hervorgehobene Besonderheit, dass die Nebenintervenientin nur auf der Grundlage einer [X.] mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits verbunden gewesen sei und deshalb keine näheren Kenntnisse des [X.] gehabt habe, stellt das nicht in Frage. Denn gerade diese Fallkons-tellation
bringt es zwangsläufig mit sich, dass sie sich über die zugrunde [X.] Haftung der [X.] und vor allem über den Sachverhalt der zugrunde lie-genden Hauptforderung informieren muss, um den [X.] zu erfassen und gegebenenfalls eine Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
Dass die Nebenintervenientin diesen Aufwand auf einen [X.] verlagert hat, führt nicht zu dessen
Erstattungsfähigkeit. Das kommt in Betracht, wenn die [X.] nicht die erforderliche Sachkunde besitzt (vgl. [X.],
Beschluss vom 7.
Mai
2014
V
ZB
102/13, [X.]O; OLG [X.], NJW-RR 2012, 430, 432; [X.], BeckRS 2012, 19412; [X.] ZPO, [X.]/Wache, [X.]O Rn.
118). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es der [X.] nicht möglich gewesen wäre, durch ihre Organe oder Ange-stellten
die Sichtung der Bauakten selbst vorzunehmen und dann ihren Pro-zessbevollmächtigten entsprechend zu informieren, nachdem dieser
nicht bereit war, diese Aufgabe ohne gesonderte Vergütung zu übernehmen. Anhaltspunkte 21
22
-
9
-
dafür, dass es zur Durchsicht der Bauakten der [X.] Sachkenntnisse be-durfte, die weder bei den Organen noch den
Angestellten der [X.]

einer Aktiengesellschaft

vorhanden waren, bestehen nicht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
Abs.
1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 27.07.2011 -
24 O 2016/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.08.2012 -
11 W 1351/12 und 11 W 1352/12 -

23

Meta

VII ZB 46/12

13.11.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. VII ZB 46/12 (REWIS RS 2014, 1389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1389

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 46/12

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