Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZB 59/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/11

vom

11. September 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 D
a)
Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.
b)
Gleiches gilt für [X.] in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beru-hen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antrag-steller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden [X.] aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den-

oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.
c)
Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss
sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einzi-ges Verfahren geführt.
[X.], Beschluss vom 11. September 2012 -
VI [X.]/11 -
KG

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. September 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch
über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht
zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung
in Anspruch ge-nommen, seine Mutter habe mit ihren Kindern A., [X.], dem Antragsteller und Al. zum Skifahren in [X.] geweilt. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Mutter und die drei Geschwister
des Antragstellers haben in jeweils getrennten
1
-
3
-

Verfahren vor dem [X.] gleichlautende Unterlassungsverfügungen er-wirkt.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergü-tung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr.
3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 784,03

zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim [X.] hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unter-lassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwen-dig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchge-führtt-standen,
so dass unter Berücksichtigung der
-
in zwei der weiteren Verfahren geleisteten
-
Zahlungen
der Antragsgegnerin
in Höhe von 784,33

783,33

noch der Differenzbetrag
in Höhe von 82,99

könne.
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammer-gericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Be-gehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.] 2012, 146 veröffent-lich ist, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene [X.] der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im [X.] keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentschei-2
3
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4
-

dung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zu-geschnitten. Die Entscheidung zwischen den
[X.]en streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer [X.] gegen mehrere [X.]en oder das Vorgehen mehrerer [X.]en gegen eine [X.] in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung ei-ner konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der [X.] aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des [X.] überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters
gehöre.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §
574 Abs.
1 Satz 2, §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 27. [X.] 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist ([X.], Beschlüsse vom 6. April 2005 -
V
ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 -
I
ZB 47/06, [X.], 999 Rn.
8; vom 6. Dezember 2007 -
I
ZB 16/07, [X.], 2040 Rn.
6).
4
5
-
5
-

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller
und seine Angehörigen hätten
durch das Erwirken von fünf gleichlautenden
und auf dieselbe Berichterstattung gestützten
Unter-lassungsverfügungen
in getrennten Verfahren ungerechtfertigt
Mehrkosten [X.], im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
a)
Es erscheint allerdings
fraglich, ob
die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen [X.] Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO gewesen seien (vgl.
[X.], Beschluss vom 8. Juli 2010 -
V
ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn.
14 für den Fall einer An-fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der [X.]; [X.], [X.] 2011, 536; [X.], [X.] 2003, 1381, 1382; [X.], [X.] 1972, 522, 523; [X.]/Wache in [X.], [X.] ZPO, §
91 Rn.
119 (Stand: April 2012)). Denn die [X.] richtet sich nicht nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO, sondern nach §
91 Abs.
2 Satz 1
Halbs.
1
ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-genden [X.] in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebote-nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. November 2011 -
XII
ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn.
35; vom 26. April 2005 -
X
ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 -
V
ZB 50/02, juris Rn.
6.; vom 4. Februar 2003 -
XI
ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; 6
7
-
6
-

BAG,
NJW 2005, 1301, 1302; [X.]/Giebel, 3.
Aufl., §
91 Rn.
47; [X.]
in [X.], aaO, §
104 Rn.
22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.

b) Denn der
Einwand der Antragsgegnerin ist im [X.] jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-sichtigen.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt jede Rechtsausübung -
auch im
Zi-vilverfahren
-
dem
aus dem
Grundsatz von [X.] und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot
([X.], Beschlüsse
vom 10. Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218
Rn.
13 f.; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
12
f.;
Urteil vom 19.
Dezember 2001 -
VIII
ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 323; [X.],
NJW 2002, 2456, jeweils mwN).
Als Ausfluss dieses auch das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das [X.] als rechts-missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen [X.] und Glau-ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten
vom Rechtspfleger
im Kosten-festsetzungsverfahren
abzusetzen sind ([X.], Beschlüsse
vom 31. August 2010 -
X
ZB 3/09, NJW 2011, 529
Rn.
10; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, aaO
Rn.
12
ff.; KG,
[X.]
2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.]
2001, 427 Rn.
12; [X.], [X.]
2001, 105; [X.]/Giebel, aaO Rn.
41, 48, 110; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
91 Rn.
9; [X.]/Wache in [X.], aaO, §
91 Rn.
152 (Stand: April 8
9
-
7
-

2012); [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
91 Rn.
140; von [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., Rn.
[X.]; vgl. auch [X.] vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der [X.] die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebens-vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. [X.], Beschluss
vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn. 13;
[X.],
[X.] 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 105 f.; [X.], [X.] 2001, 427, 428). Gleiches gilt
für [X.] in Bezug auf Mehrkosten,
die darauf beruhen, dass
mehrere von demselben Prozessbevoll-mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den-
oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind
(vgl. [X.], [X.] 1974, 1599; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105 f.; KG, [X.] 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; [X.]/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/[X.], aaO; [X.]/Wache in [X.], aaO Rn.
119.8 (Stand: April 2012)).

cc) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststel-lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlan-gen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuch-lich anzusehen ist.
Zwar stimmten
die Gegenstände aller fünf Verfahren
nach den Feststellungen des [X.]
inhaltlich überein. Angegriffen war 10
11
-
8
-

jeweils
dieselbe Aussage in einem Halbsatz eines Artikels, deren weitere Ver-breitung der Antragsgegnerin in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfü-gungen verboten wurde. Auch sind sachliche Gründe für eine getrennte Gel-tendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche nicht ersichtlich. [X.] begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem fünf Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche
aus
einem identischen Le-benssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anfor-derungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen las-sen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476). Das Beschwerdegericht hat -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
aber keine Feststellungen zum zeitlichen
Zusammenhang der Verfahren und zu der Frage
getroffen, ob
der Antragsteller und seine
Angehörigen von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2010 -
V
ZB 153/09, aaO; [X.], [X.] 2002, 172, 173; [X.], [X.] 2001, 105, 106).
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur [X.] an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das [X.] als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten
er und
seine Angehörigen als Streitgenossen ein
einziges Verfahren geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, juris Rn.
6
f. (insoweit nicht in [X.], 565 abgedruckt); KG,
[X.] 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; [X.], [X.] 2001, 105;
[X.]/Giebel, aaO, §
91 Rn.
110; [X.] in [X.], aaO, §
104 Rn.
25 (Stand: April 2012)). Er könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet ver-langen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelver-

12
-
9
-

fahren, d.h. ihm stände ein Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der bei Füh-rung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu
(vgl. KG,
[X.] 2002, 172, 174).
Galke
Wellner
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 11.05.2010 -
27 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
2 W 123/10 -

Meta

VI ZB 59/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZB 59/11 (REWIS RS 2012, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3327

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