Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 151/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5820

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 151/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
November 2013 wird nach §
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 28.
März
2014 bemerkt der [X.]:
1. Die Beweiswürdigung ist auch hinsichtlich der durch den Einsatz des anstanden. Der [X.] kann offenlassen, ob er den vom [X.] in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (13 [X.])

auf das sich die Revision stützt

insofern aufgestellten Mindeststandards folgen würde. Denn diese be-ziehen sich auf die hier nicht vorliegende Konstellation, dass es sich dabei um das alleinige Beweismittel für die Anwesenheit eines Beschuldigten am Tatort [X.] einen gewissen Indizwert für die Täterschaft des Angeklagten selbst für den
Fall zubilligen, dass der Einsatz des Hundes nicht in allen Punk-ten lege [X.] durchgeführt worden sein sollte. Das [X.] war sich dessen möglicherweise eingeschränkten Beweiswertes bewusst und hat den hierdurch
zugebilligt ([X.] 41 ff.).
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3
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2. Auch die Strafen haben Bestand. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das [X.] bei der Bemessung der wegen des versuchten Mordes verhängten [X.] und der Gesamtstrafe dem Angeklagten nicht anlasten
seinen sich gegen deren Glaubwürdigkeit richtenden Einwänden hat der Ange-klagte die Grenzen zulässigen [X.] nicht überschritten.
Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung der betreffenden Strafen. Dabei braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob diese angesichts der weiteren gewichtigen Strafzumessungsgründe auf dem Fehler überhaupt beruhen [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn er sieht die angeordneten
Rechtsfolgen
in Übereinstimmung mit dem [X.] angesichts des konkreten [X.] als angemessen an (§ 354 Abs. 1a StPO).
Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 151/14

07.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 151/14 (REWIS RS 2014, 5820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5820

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