Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 3 StR 440/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 441

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 440/14

vom
11. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Dezember
2014
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2014 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in [X.] mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in sechs Fällen sowie wegen
sexuellen Missbrauchs von [X.] in 17 Fällen zu einer [X.] von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualde-likten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re-vision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des [X.] folgend stellt der [X.] das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Schuldspruchs kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dem Strafausspruch stehen in Ansehung von §
46 Abs.
3 StGB aller-dings insoweit [X.] entgegen, als das [X.] in den Fällen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs (§
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB aF bzw. §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB
n.[X.]) die Ausübung des Oral-
oder Analverkehrs bzw. des ungeschützten Geschlechtsverkehrs als "ein besonders hohes Maß an Missachtung des Rechts seiner
Tochter auf sexuelle Selbstbestimmung" jeweils strafschärfend
berücksichtigt und damit Umstände zum Nachteil des Angeklag-ten verwertet hat, die bereits Merkmale der Qualifikation sind (vgl. [X.], [X.] vom 6.
Mai 2014 -
4 [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 20.
August 2014 -
3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2014, 361, 367 (Nr. 40)).

Die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 17 des Urteils sind indes unter Ab-wägung der sonst festgestellten Tatumstände angemessen im Sinne von §
354 1
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4
5
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4
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Abs.
1a Satz 1 StPO. Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.] nach der vorge-nannten Vorschrift (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14. Juni 2007 -
2 BvR 136/05 u.a., [X.], 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegen-heit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Einzel-strafen gemäß §
354 Abs.
1a StPO. Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung.

Der [X.] schließt aus, dass das [X.] ohne die durch die [X.] von drei Jahren für die anderen Ta-ten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsatz-strafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der weiteren 32 Einzelfrei-heitsstrafen, deren Summe 70 Jahre übersteigt, eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel ent-standenen -
Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker [X.] Mayer

Gericke Spaniol
6
7

Meta

3 StR 440/14

11.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 3 StR 440/14 (REWIS RS 2014, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 441

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4 StR 88/14

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