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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:230518B5STR67.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 67/18
vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß §
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ungeachtet der rechtlich bedenklichen Erwägungen des [X.] zu einer aus generalpräventiven Gründen notwendigen Strafschärfung (vgl. [X.]) sieht der Senat die verhängte Strafe angesichts des massiven Tatbildes, der tateinheitlichen Begehung mehrerer Straftaten und der bleibenden Folgen für die Geschädigte als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Sander
[X.] Berger
Mosbacher Köhler
1
Meta
23.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 5 StR 67/18 (REWIS RS 2018, 8799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8799
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