Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 5 StR 67/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8799

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230518B5STR67.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 67/18

vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß §
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Ungeachtet der rechtlich bedenklichen Erwägungen des [X.] zu einer aus generalpräventiven Gründen notwendigen Strafschärfung (vgl. [X.]) sieht der Senat die verhängte Strafe angesichts des massiven Tatbildes, der tateinheitlichen Begehung mehrerer Straftaten und der bleibenden Folgen für die Geschädigte als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Sander

[X.] Berger

Mosbacher Köhler

1

Meta

5 StR 67/18

23.05.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 5 StR 67/18 (REWIS RS 2018, 8799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8799

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