Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 282/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4138

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016B4STR282.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 282/16

vom
12. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Bankrotts u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
November 2015 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bankrotts in fünf Fällen, wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht und wegen vor-sätzlicher Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat kei-nen Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Der nicht rechtsfehlerfrei
begründete Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der [X.] die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gemäß §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO für angemessen hält.
1
2
3
-
3
-
a)
Der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft, weil das [X.] bei der Bestimmung der
Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-klagten gewertet hat, dass er bei Begehung der in den Jahren 2008 bis 2009 verübten Taten aufgrund einer Verurteilung durch das [X.] vom 1.
März 2004 unter laufender Bewährung gestanden habe. Dafür findet sich in den Feststellungen keine Stütze. Mitgeteilt ist insoweit lediglich, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit am 10.
August 2010 erlassen wurde. Damit kann, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30.
Juni 2016 zutreffend ausgeführt hat, vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden, ob die Taten, wie vom [X.] angenommen, während der Bewährungszeit begangen wurden.
b)
Der Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge [X.] ist (§
354 Abs.
1a Satz
1 StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor (vgl. [X.] 118, 212). Auf
den Umstand, dass es an Feststellungen zum Ablauf der Bewäh-rungszeit fehlt, kommt es nicht an. Der [X.] kann auf der Grundlage des zu-treffend ermittelten, im Übrigen vollständigen und aktuellen Strafzumessungs-sachverhalts
selbst entscheiden, dass die vom
[X.] verhängten Einzel-strafen und die Gesamtstrafe angemessen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 2014

4
StR
23/14, Rn.
8). Hierbei sind die sorgfältige Tatplanung, das gesamte Tatbild und die einschlägige Vorstrafe maßgeblich. Einer umfas-senden neuen Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte, was einer Sachentscheidung des [X.] entgegenstehen könnte, bedarf es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 4
5
6
-
4
-
13.
Oktober 2009

5
StR
347/09, NStZ-RR 2010,
21). Auch unter Berücksichti-gung der Gegenerklärung der Verteidigung ergeben sich keine Anhaltspunkte für neue strafzumessungsrelevante Umstände.
Ein Hinweis auf die Vorgehensweise gemäß §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO war nicht erforderlich, weil wegen des mit Gründen versehenen Antrags des [X.]s angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden [X.] des [X.] erlangt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2014

4
StR 144/14).
VRin[X.] Sost-Scheible ist urlaubsbedingt an der [X.] ge-hindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

7

Meta

4 StR 282/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 282/16 (REWIS RS 2016, 4138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4138

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4 StR 282/16

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