Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 547/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4701

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja [X.] § 354 Abs. 1a Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 [X.] kann auch durch Beschluss erfolgen. [X.], Beschluss vom 7. März 2006 [X.]

- 5 [X.] -

5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen fahrlässiger Tötung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Ange-klagten der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitli-chen Fällen in Tateinheit mit zehn tateinheitlichen Fäl-len der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt sind, b) in den [X.] dahingehend geändert, dass die Freiheitsstrafen auf jeweils sechs Monate herab-gesetzt werden. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisions-verfahren um ein Sechstel ermäßigt; die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen werden zu einem Sechstel der Staatskasse auferlegt. [X.]e

Das [X.] hat [X.] nach Aufhebung eines ersten freisprechenden Urteils durch den Senat ([X.]St 49, 1 ff.) [X.] die Angeklagten wegen fahrlässi-ger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer 1 - 3 - Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des [X.] zu den im [X.] ersichtlichen Ände-rungen des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. 1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2006 ausgeführt: 2 —Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das [X.] geht in der Strafzumessung nicht darauf ein, dass zwischen der Tat im Septem-ber 1998 und ihrer Aburteilung nahezu sieben Jahre verstrichen sind. (–) Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass über ihn nicht ohne ausdrückliche Erörterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und NStZ 1983, 167; [X.] NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-zögerung 13). 3 Der Senat kann den vom [X.] nicht berücksichtigten Strafzumes-sungserwägungen durch Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate selbst Rechnung tragen. Da es bereits zu einer von der Justiz zu verantwortenden Zeitverzögerung gekommen ist, kann hierdurch eine wei-tergehende Verfahrensverzögerung vermieden werden (vgl. [X.], 464, 465; NStZ 2005, 115, 116 und [X.], 44, 45). Eine [X.] von sechs Monaten erscheint auch im Hinblick auf mögliche disziplinar- und berufsrechtliche Konsequenzen für die Angeklagten angemessen. Die Verhängung lediglich einer Geldstrafe würde den gravierenden Tatfolgen hingegen nicht gerecht.fi 4 Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 [X.]. 5 - 4 - 2. Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 [X.] ge-botene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 [X.] durch Beschluss zu treffen (ausdrücklich [X.], Beschluss vom 4. März 2005 [X.] 2 StR 552/04; ebenso [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2005 [X.] 4 StR 366/05; ebenso noch 3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 [X.] 3 StR 403/04 und vom 20. April 2005 [X.] 3 [X.]; [X.] in FS [X.] 2005 S. 475, 490; aA: 3. Strafsenat in [X.]R [X.] § 354 Abs. 1a Verfahren 2; [X.], [X.] 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; [X.]/Paul [X.], 82, 86; Eisen-berg/[X.] 2005, 221, 222). 6 a) Bei der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung der Strafen handelt es sich um einen von den Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln erziel-ten Teilerfolg (vgl. [X.] aaO § 473 Rdn. 25), der nach dem Wort-laut des § 349 Abs. 4 [X.] die Anwendung dieser Norm eröffnet. Dem wi-derspricht der Wortlaut des durch das [X.] um Absatz 1a ergänzten § 354 [X.] nicht. Die Norm des Absatz 1a Satz 2 trifft selbst keine Regelung, ob das Revisionsgericht in Anwendung des § 349 Abs. 4 [X.] durch Beschluss oder gemäß § 349 Abs. 5 [X.] durch Urteil zu entscheiden hat. 7 b) Für eine Anwendung des § 349 Abs. 4 [X.] spricht, dass das Be-schlussverfahren auch in diesem Fall den gebotenen Rechtsschutz unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. Knauer/[X.] NJW 2004, 2932, 2937; aA Eisenberg/[X.] aaO S. 223). Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 [X.] setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 [X.] voraus, dass der je-weilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revi-sion aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Das Beschlussverfahren wird durch die Revision, den Antrag der [X.] - 5 - staatsanwaltschaft und die Stellungnahme des Angeklagten dazu [X.] vorbereitet. Die angemessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht kann allein auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-troffenen Urteilsfeststellungen oder einer aus Art. 6 Abs. 1 [X.] begründeten Verfahrensrüge (vgl. [X.]St 49, 342; 45, 321, 323) erfolgen. Eine Beweis-aufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame [X.] ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich ([X.]R [X.] § 354 Abs. 1a Verfahren 2). Eine Revisionshauptverhandlung könnte demnach keine [X.] Erkenntnisse im Vergleich zum Beschlussverfahren offenbaren.
c) Darüber hinaus würde die Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 [X.] nur relativ selten angewandt werden, weil damit für das Revisionsgericht [X.] und auch den Angeklagten [X.] eine gegenüber dem Beschlussverfahren mit größerem Aufwand verbundene Hauptverhandlung notwendig würde (vgl. [X.] aaO § 354 Rdn. 29). Solches würde aber dem Zweck der Norm widersprechen, der darauf gerichtet ist, die Ressourcen der Justiz ins-gesamt sinnvoll einzusetzen, das Verfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 15/3482 [X.]) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen (vgl. Pfeiffer, [X.] 5. Aufl. § 354 Rdn. 4a). 9 d) Die vom Rechtsausschuss des [X.] geäußerte gegenteilige Auffassung (BT-Drucks. aaO S. 22) steht nicht entgegen. Zwar bilden die [X.] des Gesetzgebers und die von ihm in Verfol-gung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen für den das Gesetz auslegenden Richter eine verbindliche Richtschnur ([X.], Metho-denlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. [X.]). Indes lässt die vom Rechtsausschuss geäußerte Begründung: —die Entscheidung ergeht durch Urteil (§ 349 Abs. 5 [X.])fi eine dahingehende [X.] des [X.] nicht erkennen. Der Rechtsausschuss hat nämlich die Art der Revisionsentscheidung nicht festgelegt oder auch nur sachlich begründet, sondern § 349 [X.] seinerseits dahingehend interpretiert, dass § 349 Abs. 5 [X.] und nicht § 349 Abs. 4 [X.] anzuwenden sei. Solches stellt aber hier 10 - 6 - keine im Gesetzgebungsverfahren getroffene Wertentscheidung dar, weil eine zwingende Anwendung von § 349 Abs. 5 [X.] in Widerspruch zur Grundabsicht des Gesetzgebers träte (vgl. [X.] aaO S. 329), die Effektivi-tät des Verfahrens zu steigern (vgl. Knauer/[X.] aaO S. 2932). e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats ([X.]R [X.] § 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert [X.] und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte. 11 Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal

Meta

5 StR 547/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 547/05 (REWIS RS 2006, 4701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.