Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 10/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 5567

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 - 4 Sa 468/13 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des [X.] bezüglich des Klageantrags zu 1. zurückgewiesen hat; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Endurteil des [X.] vom 7. Mai 2013 - 30 Ca 12701/12 - abgeändert, soweit es den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der bis zum Ablauf des 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.] zu 2. ein höheres [X.]-Monatsentgelt und von der [X.] zu 1. eine Auskunft über seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.

2

Der Kläger war seit dem 1. März 1990 bei der [X.] zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] gegen ein [X.]ruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine durch die [X.]eklagte zu 1. geplante [X.]etriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger seit April 2012 ist, teilweise abgewendet werden.

3

Hierzu schlossen die [X.]eklagte zu 1. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. regelte:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten des [X.]. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

…       

        
        

§ 2     

        

[X.] EINER [X.]EE

        

Die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München beauftragt die Abteilung [X.] der [X.] mit der Einrichtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten.

        

...     

        

§ 5     

        

[X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:

        

(1)     

Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf [X.]asis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

(11)   

Das auf [X.]asis des bisherigen Arbeitsvolumens berechnete Transferentgelt ist zum letzten eines Monats auszuzahlen.

        

(12)   

[X.]eschäftigte, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren [X.]estandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das [X.].

        

…       

        
        

In dem [X.] wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 8     

        

TARIFS[X.]HIEDSSTELLE

        

[X.]ei [X.] über die Auslegung der [X.]estimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 [X.]eisitzern/-innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft [X.]) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende [X.]. …“

4

Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die [X.]eklagte zu 1. und der [X.]etriebsrat für den [X.]etrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 [X.] zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. …“

5

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen [X.] (E[X.]), der [X.]. wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb [X.]. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE).

                                   
        

§ 2     

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

…“    

6

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

       

        

([X.])

        

und     

        

Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG ([X.])

        

       

        

sowie 

        

[X.] mbH

        

([X.])

        

       

        

Präambel

        

1.    

Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der [X.] bekannt. Dem/der [X.] ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei [X.] mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der [X.] ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

…       

        
        

Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

                 
        

Abschnitt A: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der [X.] und [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die [X.] tritt zum 01.05.2012 in die [X.] [X.] über.

        

…       

        

10.     

[X.]etriebliche Altersversorgung

                 

Soweit der/die [X.] nach dem Gesetz zur Verbesserung der [X.]etrieblichen Altersversorgung ([X.]) einen unverfallbaren Anspruch erworben hat, wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung festgestellt und in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

        

Abschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die [X.] und [X.] vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem [X.] Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der [X.], spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt.

        

…       

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der/die [X.] erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens. Das [X.]ruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die [X.], die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens.

                 

...     

                          
        

Abschnitt [X.]: Allgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die [X.] spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

                          

7

Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Die [X.]eklagte zu 1. übersandte ihm unter dem Datum „April 2012“ eine schriftliche Information über seine betriebliche Altersversorgung zum „Stand des [X.] (01.01.2012)“.

8

Das [X.]-Monatsentgelt des [X.] berechnete die [X.]eklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der [X.]asis von 70 % des letzten [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein [X.] errechnete. Von diesem [X.] wurde das [X.] des [X.] abgezogen, die restliche Differenz zahlte die [X.]eklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem [X.]ruttobetrag hochgerechnet.

9

Die [X.] rief bezüglich der [X.]erechnung des [X.]-Monatsentgelts die [X.] nach § 8 [X.] an, um feststellen zu lassen, sowohl der [X.] als auch der E[X.] enthielten „eine Regelung, die [X.]eschäftigten auch für die Zeit des [X.]ezuges von KuG eine [X.]ruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % ([X.]) und von 80 % (E[X.]) „des 13,5-fachen des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem [X.] und dem E[X.] handele es sich eigentlich um einen Tarifvertrag, der eine Differenzierungsklausel enthalte. Die Aufspaltung in zwei Haustarifverträge sei künstlich. Die Differenzierung sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des E[X.] zustünden. Er müsse aus [X.] so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der [X.] verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 2. unter Missachtung des Wortlauts des [X.] unrichtig berechnet worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung folge jedenfalls aus A 10. [X.].

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, ihm gemäß § 4a [X.] unter Darlegung der [X.]emessungsgrundlage und des [X.] schriftlich Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus den bis zum 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht;

        

2.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.607,13 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.607,13 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen;

        

4.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.607,13 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen;

        

5.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.607,13 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.607,13 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen;

        

7.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro [X.] 971,97 Euro brutto, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 4.153,74 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen;

        

8.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2012 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 1.565,11 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Jan[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

9.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Jan[X.]r 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.580,80 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Febr[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

10.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Febr[X.]r 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.580,80 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen;

        

11.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.793,77 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2013 zu bezahlen;

        

12.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, [X.] einer Jahreszahlung in Höhe von 3.719,26 Euro brutto, [X.] einer [X.]/[X.]eteiligung/STI in Höhe von 3.304,69 Euro brutto, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 7.520,49 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen;

        

13.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.627,59 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen;

        

14.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.627,59 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen;

        

15.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.627,59 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen;

        

16.     

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2013 einen [X.]ruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten [X.] in Höhe von 3.627,59 Euro, [X.] 5 % Zinsen über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2013 zu bezahlen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „[X.]-Monatsentgelt“ handele. Ein Auskunftsanspruch bezüglich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bestehe nicht mehr, dieser sei bereits erfüllt. Im Übrigen bestehe für eine solche Auskunft kein berechtigtes Interesse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen bis eine Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts zu den bereits entschiedenen parallel gelagerten Fällen ergangen sein wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

[X.]. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zu Unrecht zurückgewiesen. Der [X.]ntrag ist zulässig und begründet.

I. Der auf die Erteilung einer [X.]uskunft gerichtete Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist er - nach der gebotenen [X.]uslegung - hinreichend bestimmt iSd. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt eine schriftliche Mitteilung darüber, in welcher Höhe aus der bis zur [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses am 30. [X.]pril 2012 erworbenen unverfallbaren [X.]nwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen [X.]ltersgrenze ein [X.]nspruch auf [X.]ltersversorgung besteht (vgl. § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]). Soweit der Klageantrag darüber hinaus die [X.]ormulierung „gemäß § 4a [X.] unter Darlegung der [X.]emessungsgrundlage und des [X.]“ enthält, handelt es sich um eine bloße Erläuterung, der keine eigenständige [X.]edeutung zukommen soll. Entsprechend ihrem Zweck muss die [X.]uskunft nach § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] so ausgestaltet sein, dass der [X.]rbeitnehmer sie überprüfen kann. Die [X.]emessungsgrundlagen und der Rechenweg sind nach der Rechtsprechung des [X.] so genau zu bezeichnen, dass der [X.]rbeitnehmer die [X.]erechnung nachvollziehen kann ([X.] 23. [X.]ugust 2011 - 3 [X.] - Rn. 15 [X.]). [X.]uf diese Rechtsprechung nimmt der Kläger mit seiner [X.]ntragsformulierung erkennbar [X.]ezug. Er begehrt keine über § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] hinausgehenden Informationen.

II. Der Kläger hat nach [X.] 10. [X.] iVm. § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] einen [X.]nspruch auf Erteilung der begehrten [X.]uskunft.

1. [X.] 10. [X.] begründet einen [X.]nspruch des [X.] auf eine schriftliche Mitteilung iSd. § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] darüber, in welcher Höhe aus der bis zur [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses am 30. [X.]pril 2012 erworbenen unverfallbaren [X.]nwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen [X.]ltersgrenze ein [X.]nspruch auf [X.]ltersversorgung besteht. Das ergibt die [X.]uslegung der Klausel. Die von den [X.]eklagten vorformulierte Regelung sieht unter [X.]ezugnahme auf das [X.] eine schriftliche Mitteilung der Höhe der unverfallbaren „[X.]nsprüche aus der betrieblichen [X.]ltersversorgung“ vor. Dies ist vom typischen Vertragspartner der [X.]eklagten zu 1. dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Erteilung einer [X.]uskunft nach § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] verpflichtet. Da sich die Klausel im [X.]bschnitt [X.] „[X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit [X.]“ findet, und der Zeitpunkt der [X.]eendigung unter [X.] 1. auf den [X.]blauf des 30. [X.]pril 2012 festgelegt wurde, ist auch die Regelung zur betrieblichen [X.]ltersversorgung dahingehend zu verstehen, dass sich die [X.]eststellung der Höhe der unverfallbaren [X.]nwartschaften auf den [X.]eendigungszeitpunkt, den 30. [X.]pril 2012, bezieht.

2. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger der begehrte [X.]uskunftsanspruch zu. Die [X.]eklagte kann sich nicht auf das [X.]ehlen eines berechtigten Interesses iSd. § 4a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] berufen. Mit der Vereinbarung in [X.] 10. [X.] hat sie im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung das [X.]estehen eines berechtigten Interesses anerkannt. Der [X.]uskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Die von der [X.]eklagten erteilte [X.]uskunft bezog sich auf den 1. Januar 2012, nicht auf den Zeitpunkt der [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten zu 1.

[X.]. Im Übrigen ist die Revision des [X.] unbegründet. Der [X.] hat die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom 15. [X.]pril 2015 (- 4 [X.]ZR 796/13 - [X.]E 151, 235) beantwortet. Dem Kläger steht gegen die - nicht tarifgebundene - [X.]eklagte zu 2. kein [X.]nspruch auf weitere Leistungen nach [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 2 [X.] zu. Die Klageanträge zu 2. bis 16. sind unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte zu 2. keinen [X.]nspruch auf [X.]erechnung des [X.]eE-Monatsentgelts auf der [X.]asis von monatlich 80 % seines [X.]ruttomonatseinkommens nach § 2 [X.] iVm. § 4 [X.]bs. 1 [X.]. Die [X.]eklagte zu 2. ist an den [X.] nicht gebunden.

1. Nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den [X.]bschluss oder die [X.]eendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits [X.], die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. [X.] sind gemäß § 3 [X.]bs. 1 [X.] die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der [X.]rbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

2. Der [X.] wurde zwischen der [X.]eklagten zu 1. und der [X.] geschlossen. Diese für den [X.] bindende [X.]eststellung des [X.]s hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Die [X.]eklagte zu 2. ist danach nicht tarifgebunden, so dass im Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger eine normative Geltung des [X.] nicht in [X.]etracht kommt.

II. Der Kläger kann entgegen seiner in der Revision geäußerten [X.]nsicht gegen die [X.]eklagte zu 2. auch keine [X.]nsprüche aus § 2 [X.] als Tarifvertrag zugunsten Dritter ableiten. [X.]uch diese Rechtsfigur ist nicht geeignet, die [X.]eklagte zu 2. als nicht am Vertrag beteiligte Person zu Leistungen zu verpflichten. Die [X.]egründung von Pflichten Dritter durch Tarifvertrag kommt ebenso wenig wie ein Vertrag zu Lasten Dritter in [X.]etracht, weil sich die [X.] nicht auf Dritte erstreckt ([X.]/Rieble [X.] 3. [X.]ufl. § 1 Rn. 196).

III. Der Kläger hat auch aufgrund der Regelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] keinen [X.]nspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 [X.] (Ergänzung zu den Mindestbedingungen der [X.]).

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn. 7 2 f. iVm. Rn. 25 bis 53, [X.]E 151, 235). De[X.]alb kann der Kläger auch auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Verweisung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] nicht die in § 2 [X.] vorgesehene Leistung verlangen.

[X.]ei dem „[X.]eE-Monatsentgelt“ handelt es sich um eine Überbrückungsleistung anlässlich einer [X.]etriebsänderung sowie der damit verbundenen [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten zu 1., die lediglich auf die Dauer des bestehenden [X.]s verteilt ist, und nicht um ein Entgelt ([X.]. auch [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn.  39, [X.]E 151, 235). Die „Ergänzung zu den Mindestbedingungen der [X.]“ nach § 2 [X.] greift daher nicht differenzierend in das arbeitsvertragliche [X.] ein. In dem mit der [X.]eklagten zu 2. begründeten befristeten Transferarbeitsverhältnis (§ 5 [X.]) ist „Kurzarbeit Null angeordnet“ ([X.] 1. [X.]bs. 2 [X.]) und der [X.]eschäftigungsanspruch entfallen. Es ist gerade keine (produktive) [X.]rbeitsleistung zu erbringen (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.]ZR 299/13 ([X.]) - Rn. 21, 24).

Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die [X.]usführungen des [X.]s zu der Stichtagsregelung zögen selbst unstrittigen Sachvortrag nicht in die Wertung mit ein, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machen will, genügen seine Darlegungen auf Seite 23 f. der Revisionsbegründung nicht den [X.]nforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO. Der Kläger legt nicht dar, wann und wo er den Sachvortrag gehalten haben will und warum das [X.] bei seiner [X.]erücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Von einer näheren [X.]egründung sieht der [X.] nach § 564 ZPO ab.

2. Der Kläger kann sich für einen [X.]nspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 [X.] nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dessen [X.]nwendungsbereich ist bezogen auf die tarifungebundene [X.]eklagte zu 2. nicht eröffnet. Die Regelungen in [X.] 4. [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] unterliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (zu den Grundsätzen ausf. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.]ZR 50/13  - Rn. 29  ff. [X.], [X.]E 148, 139 ; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn.  55, [X.]E 151, 235).

a) Der von der [X.]eklagten zu 2. dem Kläger in Umsetzung der beiden Tarifverträge angebotene und von ihm angenommene [X.]rbeitsvertrag (nach [X.]bschnitt [X.] [X.]) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzung der im [X.] unter § 5 [X.]bs. 2 Nr. 1 bis 12 festgelegten „Mindestbedingungen der [X.]“ sowie der in § 2 [X.] vorgesehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der [X.]. Hierfür ist nach § 5 [X.]bs. 1 [X.] - der vermittelt über § 4 Satz 1 [X.] auch für die dort geregelten Ergänzungsleistungen gilt - der [X.]bschluss eines dreiseitigen Vertrags des jeweiligen [X.]rbeitnehmers mit dem bi[X.]erigen [X.]rbeitgeber - der [X.]eklagten zu 1. - zur [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses und der Transfergesellschaft - der [X.]eklagten zu 2. - zur [X.]egründung eines sich unmittelbar anschließenden [X.]s ([X.]bschnitt [X.] [X.]) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 [X.] von der [X.]eklagten zu 1. als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) auf „[X.]asis einer mit der [X.] abgestimmten Kooperationsvereinbarung“ (§ 4 [X.]bs. 2 [X.]), deren wesentliche [X.]estandteile zudem in § 4 [X.]bs. 3 [X.] geregelt sind, zu errichten. Die [X.]egründung eines [X.]s mit der [X.]eklagten zu 2. als Träger der Transfermaßnahme und damit einem „Dritten“ entsprechend § 110 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] III(id[X.] vom 20. Dezember 2011, in [X.] getreten am 1. [X.]pril 2012, [X.]G[X.]l. I 2011 S. 2854; [X.]. auch [X.]T-Drs. 15/1515 S. 91) schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den [X.]nspruch auf [X.] ([X.]. auch Geschäftsanweisungen der [X.]undesagentur für [X.]rbeit Teil [X.] Stand Juni 2013 S. 217 f.).

b) [X.]ufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des [X.] und des [X.] hinsichtlich der [X.]usgestaltung der [X.] handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen [X.] 4. [X.] um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der [X.]eklagten zu 1. und der [X.] vereinbarten Transfer- und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung der [X.] allein durch die [X.]eklagte zu 2. ohne zwingende rechtliche [X.]eteiligung der [X.] als Organisation erfolgt ist ( [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn.  76, [X.]E 151, 235; vgl. auch 21. Mai 2014 - 4 [X.]ZR 50/13  - Rn. 35 , 45 [X.], [X.]E 148, 139 ).

IV. Der Kläger kann seinen [X.]nspruch auch nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.]. hierzu ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn. 77 iVm. Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

V. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.]ruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind (dazu bereits [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 -  5 [X.]ZR 567/14  - Rn. 14  ff. [X.]).

VI. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen [X.] des [X.] nach § 45 [X.]bs. 2 [X.]rbGG( [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13  - Rn. 70 , [X.]E 151, 235). [X.]ei der vom Großen [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (-  [X.] 1/67  - [X.]E 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von [X.] (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen [X.] 18. März 2009 - 4 [X.]ZR 64/08  - Rn. 86  ff., [X.]E 130, 43 ). Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG erforderlich.

[X.]. Das Verfahren war nicht entsprechend § 148 ZPO auszusetzen bis über eine Verfassungsbeschwerde in einem anderen Rechtsstreit gegen die [X.]eklagten zu 1. und 2., die eine Entscheidung des erkennenden [X.]s betrifft, entschieden worden ist. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die [X.]ussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts ([X.] 16. [X.]pril 2014 - 10 [X.]Z[X.] 6/14 - Rn. 5). Es kann dahinstehen, ob eine [X.]ussetzung im Hinblick auf die beim [X.]undesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Verfahren nach [X.]rt. 100 GG Zöller/[X.] ZPO 31. [X.]ufl. § 148 Rn. 3a [X.]; vgl. zum Verfahren nach [X.]rt. 267 [X.]EUV [X.] 20. Mai 2010 - 6 [X.]ZR 481/09 ([X.]) - Rn. 9, [X.]E 134, 307). Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche Rechtsverstöße in den von ihm in [X.]ezug genommenen Verfassungsbeschwerden konkret gerügt worden sind und de[X.]alb im vorliegenden Rechtsstreit von [X.]edeutung sein könnten. Ein überwiegendes Interesse an der [X.]ussetzung des Verfahrens war schon de[X.]alb nicht zu erkennen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO. Soweit das Rechtsmittel des [X.] Erfolg hatte, betraf dies einen verhältnismäßig geringfügigen Teil. Der Wert des [X.]uskunftsanspruchs beträgt weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.]ZR 174/09 - Rn. 26).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Kiefer    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 10/14

14.09.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 7. Mai 2013, Az: 30 Ca 12701/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 10/14 (REWIS RS 2016, 5567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.