Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, Az. B 9 SB 38/13 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 3511

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - nachträgliche Korrektur eines entscheidungserheblichen Entlassungsberichts - Darlegung eines Verfahrensfehlers - Sachaufklärungspflicht - rechtliches Gehör - Überprüfungsantrag


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 70 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) begründet. Das [X.] habe sich in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die Feststellungen in dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom [X.] gestützt, wonach der Kläger beschwerdefrei mit dem Fahrradergometer 90 Watt ohne Angina pectoris-Beschwerden geleistet habe. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem korrigierten Bericht vom [X.] eine Belastungsstufe von 9 Watt, sodass der Berufung hätte insgesamt stattgegeben werden müssen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte [X.] ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] § 160a [X.], 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen), hat es aber schon versäumt darzustellen, dass das [X.] einen von ihm in der mündlichen Verhandlung vom [X.] gestellten und ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen habe (vgl hierzu [X.]-1500 § 160 [X.]1 S 51 f; [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 5; [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1). Das Berufungsgericht ist auch in Anbetracht der Regelungen der §§ 106 Abs 1 und 112 SGG unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (vgl [X.] § 160 [X.]3). Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung, weshalb sich das [X.] - ausgehend von seiner Rechtsansicht - hätte gedrängt fühlen müssen, nach Kenntnis des Entlassungsberichts vom [X.] hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Weshalb hiernach bestimmte Tatfragen aus der Sicht des [X.] als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht.

5

Soweit der Kläger sinngemäß durch die Nichtberücksichtigung des korrigierten Entlassungsberichts vom [X.] durch das [X.] die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) rügen wollte, fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Darlegungen. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das [X.] bei seiner Entscheidung am [X.] einen Bericht vom [X.] hätte berücksichtigen können und müssen.

6

Im Übrigen kritisiert der Kläger mit seinen Darlegungen die Beweiswürdigung des [X.] (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass das BSG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen feststellen darf (vgl § 163 SGG, BSG SozR 3-1500 § 160a [X.]6). Ebenso wenig kann das Beschwerdeverfahren einer [X.] iS des § 139 SGG dienen. Schließlich würde der Kläger keinen [X.] darlegen, soweit er eine unzureichende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte (vgl [X.] § 160a [X.]). Die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 [X.] bei dem beklagten Land bliebe dem Kläger allerdings vorbehalten.

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 38/13 B

13.08.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Reutlingen, 21. Oktober 2010, Az: S 5 SB 3015/08, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 139 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013, Az. B 9 SB 38/13 B (REWIS RS 2013, 3511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3511

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