Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZR 275/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1504

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[X.]BESCHLUSS V ZR 275/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2006 wird [X.]. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Bau der Kellertreppe nebst dazu einge-reichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unbe-rücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. [X.], Urt. v. 11. Februar 2003, [X.], [X.], 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 544 Rdn. 17 d), dass also die [X.] Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausge-fallen wäre, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die Hälfte des Sachwerts des über-lassenen Gebäudes überschreiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), die Aufwendungen für die Kellertreppe berück-sichtigt hätte. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 275.534 •. [X.][X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 5 U 89/02 -

Meta

V ZR 275/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZR 275/06 (REWIS RS 2007, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1504

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