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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 31/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 40.189,29 • und für die außergerichtlichen Kosten 47.189,29 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 85 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.189,29 • (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Wert des die Stützmauer betreffenden [X.] wird auf 7.000 • festgesetzt (§ 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZR 31/07 (REWIS RS 2007, 1544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1544
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