Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 251/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3693

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 Zu den [X.], die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nicht-zulassungsbeschwerde zu stellen sind. [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.]s in [X.] vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 172.869,83 •. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begrün-det worden ist. 1 1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zu-lassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Vor-aussetzungen substantiiert vorträgt ([X.] 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das Gericht habe [X.] übergangen, müssen besondere Umstände 2 - 3 - deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, [X.] 154, 288, 300 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein [X.] das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur [X.] 88, 366, 375 f.; [X.] NJW-RR 2002, 68, 69; Senat aaO; jeweils m.w.N.). Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip) wird mit diesen [X.] schon deshalb nicht errich-tet, weil sich die Parteien durch bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Be-schwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind. 2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im [X.] le-diglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf [X.] Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Be-weiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der - von § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu [X.] setzt sich die Beschwerde mit [X.] nicht auseinander. 3 - 4 - I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4 [X.] Ri[X.] Dr. [X.] ist [X.] durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. [X.] Czub Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 22 O 48/05 - KG [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 22 U 157/05 -

Meta

V ZR 251/06

24.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 251/06 (REWIS RS 2007, 3693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3693

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