Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZB 16/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3912

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[X.] vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 66 Abs. 1; [X.] § 317 Abs. 1 a) In dem von einem Aktionär der abhängigen [X.] gegen das herr-schende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den [X.] hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] haben andere außen-stehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite. b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse [X.] von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eige-nen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 [X.]) auf Ersatz des [X.]sschadens [X.] von § 317 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen das herrschende Unternehmen ableiten. [X.], [X.]uss vom 24. April 2006 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. August 2005 werden auf Kosten der [X.] zu 1 und 2 zurückgewiesen. [X.]: 300.000,00 • (je Rechtsbeschwerde 150.000,00 •) Gründe: [X.] Die klagende GmbH, die früher 804.293 Aktien der [X.] hielt, die sie an die [X.] verpfändet hatte und die inzwischen von der Bank verwertet worden sind, begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1 - der [X.] -, dem Beklagten zu 2 als deren früherem und dem Be- klagten zu 3 als deren jetzigem Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldnern Schadensersatz gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] in Höhe von 1 Mio. DM. Die Beklagte zu 1 habe die [X.] aufgrund des Besitzes von ca. 30 % ihrer Aktien und des mit ihr am 22. März 2001 hinsichtlich des Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work Agreement ([X.]) faktisch beherrscht und dadurch sowie durch die Kündigung des [X.] am 11. Juni 2002 nicht nur die [X.] geschädigt, sondern ihr, 1 - 3 - der Klägerin, als deren Aktionärin über den bloßen [X.] hinaus unmittelbaren Schaden zugefügt; infolge des [X.] sei nämlich bei der Verwertung ihrer verpfändeten M.-Aktien nur ein um ca. 50,00 • je Aktie ver-minderter Erlös erzielt worden. 2 [X.] zu 1 bis 3 haben als Aktionäre der [X.] nach Klageerhebung den Beitritt auf Klägerseite erklärt und diesen damit begründet, dass es auch ihren berechtigten Interessen entspreche, wenn die Klägerin ge-genüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Zum einen hätten sie genauso wie die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten [X.] von § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen im Klageweg durchsetzbaren Schaden erlitten; zum anderen seien sie als Aktionäre der [X.] selbst berechtigt, gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Schließlich müsse der Beitritt auch aus Gründen verfassungsrecht-lich gebotenen Rechtsschutzes als zulässig erachtet werden. Das [X.] hat auf Antrag der beiden (Haupt-) Parteien durch [X.] den Beitritt der drei [X.] zurückgewiesen, weil [X.] lediglich ein wirtschaftliches, nicht jedoch das erforderliche rechtliche [X.] an dem Beitritt dargelegt hätten. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits verändere die Rechtssituation der [X.] weder bei einem Erfolg noch bei einem Misserfolg der Klage und habe zudem keine prä-judizielle Wirkung für die Durchsetzung ihrer etwaigen eigenen Ansprüche ge-gen die Beklagten. 3 Gegen dieses Zwischenurteil haben nur die [X.] zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Danach hat die Klägerin ihre Klage da-hingehend erweitert festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der 4 - 4 - [X.] in der [X.] vom 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert fak-tischer Konzern bestanden habe bzw. dass in diesem [X.]raum eine existenz-vernichtende oder -gefährdende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu 1 zu Lasten der [X.] stattgefunden habe. Hintergrund der [X.] sei ein von der Alleingesellschafterin der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 betriebenes Spruchverfahren gemäß § 305 [X.], für dessen erfolgreiche Durchführung die nunmehr ergänzend begehrte Feststellung in einem Zivilprozess ebenfalls er-forderlich sei. Das [X.] hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung zugelassen. 5 I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Neben-intervenienten zu 1 und 2 sind unbegründet. 6 Mit Recht hat das [X.] deren sofortige Beschwerden ge-gen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil des [X.]s [X.], weil sie ein rechtliches Interesse an einem Beitritt als Streithelfer der Klägerin - auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage um das Feststellungsbegehren - nicht schlüssig dargelegt haben (§§ 66 Abs. 1, 71 Abs. 1 ZPO). 7 Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaft-lichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebeninter-venient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in 8 - 5 - einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h.M.: vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 66 Rdn. 8; [X.], ZPO 22. Aufl. § 66 Rdn. 16; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 66 Rdn. 5; Schilken in: [X.].ZPO 2. Aufl. § 66 Rdn. 7; vgl. schon [X.], 236, 238; aus der Rechtsprechung des [X.]: zuletzt [X.], [X.]. v. 17. Januar 2006 - [X.]/01 [X.]. 7, z.[X.].). Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist - weder hinsichtlich der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Leistungs-klage (1) noch bezüglich des nachträglich von der Klägerin erhobenen Feststel-lungsbegehrens (2) gegeben. 9 1. a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses an einem Beitritt auf Seiten der Klägerin hinsichtlich ihrer auf § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten Schadensersatzklage reichte es nicht aus, dass die [X.] zu 1 und 2 vortragen, die Durchsetzung derartiger Ersatzansprüche der Klägerin ge-gen die Beklagten "entspreche auch ihren (der [X.]) Interes-sen". Eine solche allgemein gehaltene Behauptung lässt allenfalls auf ein - nicht ausreichendes - wirtschaftliches, nicht aber auf das erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen der Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage gegen die Beklagten schließen. 10 b) Auch das Vorbringen der [X.], denkbare eigene [X.] gegen die Beklagten seien mit den von der Klägerin eingeklagten 11 - 6 - Schadensersatzansprüchen "nahezu identisch", stellt keinen hinreichenden In-terventionsgrund [X.] des § 66 Abs. 1 ZPO dar. 12 Stets ist nämlich erforderlich, dass sich das rechtliche Interesse auf die Entscheidung über den Streitgegenstand bezieht. Insoweit besteht indessen schon hinsichtlich des Antrags der Leistungsklage als eines wesentlichen Merkmals des Streitgegenstandes keine hinreichende rechtliche Verknüpfung zwischen den auf Ersatz ihres unmittelbaren eigenen Schadens aus § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten Ansprüchen der Klägerin und den Belangen der [X.], die sich auf "denkbare eigene" Ersatzforderungen gegen die Beklagten berufen möchten. Selbst wenn sie damit - was ihrem Vorbringen aber nicht einmal eindeutig zu entnehmen, geschweige denn schlüssig vor- getragen ist - behaupten wollten, auch ihnen sei als Aktionären der [X.] aufgrund deren faktischer Beherrschung durch die Beklagte zu 1 ein über den bloßen [X.] hinausgehender eigener unmittelbarer Schaden [X.] des § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] entstanden, so fehlte es dabei schon angesichts der Unterschiedlichkeit der jeweiligen individuellen Schäden an der erforderlichen Beeinflussung der rechtlichen Stellung der [X.] durch das im vorliegenden Hauptprozess zu fällende Urteil. Der bloße Wunsch der [X.], der Rechtsstreit möge zugunsten der Klägerin entschieden wer-den, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit gegen die Beklagte an einem einmal eingenom-menen Standpunkt hinsichtlich des Teilaspekts einer faktischen Beherrschung der [X.] durch die Beklagte festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu erklären vermögen. Selbst ein Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher Vorfragen genügt indessen in dem hier zu prüfenden Rahmen ebenso wenig - 7 - wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen ange-stellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. [X.] aaO § 66 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Eine bindende Wir-kung hat ein in diesem Prozess ergehendes Urteil für die etwaigen Klagen der [X.] auf Ersatz des eigenen individuellen unmittelbaren Scha-den als Aktionäre [X.] von § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] ohnehin nicht, weil insoweit kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswir-kung, der als [X.] in Betracht käme, vorliegt (vgl. schon [X.] aaO S. 239). c) Noch weniger kann ein rechtliches Interesse [X.] des § 66 Abs. 1 ZPO insoweit bejaht werden, als die [X.] meinen, sie könnten aus der angeblichen faktischen Beherrschung der [X.] durch die Beklagte einen im Wege der actio pro socio verfolgbaren Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 Satz 1 [X.] ableiten. Gemäß der Verweisung in § 317 Abs. 4 [X.] auf § 309 Abs. 4 [X.] bezieht sich der Ersatzanspruch aus § 317 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Schaden der [X.] selbst, hinsichtlich dessen ledig-lich die Besonderheit besteht, dass außer der [X.] als Gläubigerin aus-nahmsweise auch der einzelne Aktionär das Recht zur gerichtlichen Geltend-machung hat, jedoch nur Leistung an die [X.] selbst fordern darf. Dass auf eine derartige actio pro socio der [X.] zur Geltendmachung des [X.]sschadens [X.] des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Entscheidung über den davon verschiedenen Streitgegenstand des Ersatzes des unmittelba-ren Eigenschadens der Klägerin nach § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] weder unmit-telbar noch auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, liegt auf der Hand. Auch inso-weit vermag die bloße teilweise Parallelität tatsächlicher und rechtlicher Vorfra-gen ein rechtliches Interesse der [X.] am Obsiegen der Kläge-rin nicht zu begründen. Interventionswirkungen [X.] des § 68 ZPO hätte eine 13 - 8 - Entscheidung des [X.] im Verhältnis zwischen den Nebeninter-venienten und der Klägerin, die sie als Hauptpartei unterstützen möchten, ohnehin nicht. 14 d) Das offensichtliche Fehlen des - gesetzlich erforderlichen - Interven-tionsgrundes [X.] des § 66 Abs. 1 ZPO können die [X.] auch nicht mit der pauschalen Behauptung überspielen, die Zulassung der [X.] sei "aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Rechts-schutzes" erforderlich. Insoweit hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass und gegebenenfalls weshalb ein unterbliebener Beitritt der [X.] in diesem Rechtsstreit ihre jetzige oder eine etwaige spätere Rechtsverfolgung eigener Rechte unzumutbar erschweren würde. Denn einerseits könnten sie den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach dessen Ergebnis noch selbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - gleich wel-cher Art - entscheiden. Andererseits wären sie aber auch nicht gehindert, schon jetzt etwaige eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder den [X.]sschaden gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] gerichtlich geltend zu machen. Auf diesem Wege können sie sich daher in zumutbarer Weise eigenes rechtliches Gehör ohne Einschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten unabhängig von der - tatbestandlich nicht zulässigen - Nebenintervention nach § 66 ZPO verschaf-fen. 2. Hinsichtlich des nach Erlass des erstinstanzlichen Zwischenurteils im Wege der [X.] in den Prozess eingeführten Feststellungsbegeh-rens gegenüber der Beklagten zu 1 gemäß § 256 ZPO gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der beiden [X.] - 9 - intervenienten (vgl. § 71 Abs. 1 ZPO) ein [X.] [X.] des § 66 Abs. 1 ZPO. Es ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - schon bisher nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit diesem neuen [X.] mehr als eine Zwischenfeststellung [X.] des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten [X.] anstrebt. Dass der neue Klageantrag - isoliert betrachtet - auch für die etwaige Verfolgung eines Schadens der M. aus § 317 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die Klägerin eine Rolle spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn die Klägerin hat bislang einen solchen Schaden nicht geltend gemacht, und die Disposition über die - außer aus dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen Begründung abzuleitende - Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klä-gerin. Welche etwaige zusätzliche Bedeutung das neue Feststellungsbegehren in Bezug auf ein angeblich von der Alleingesellschafterin der Klägerin initiiertes Spruchverfahren haben könnte, lässt sich der Darstellung des Streitverhältnis-ses in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht sicher entnehmen. Auch die Rechtsbeschwerdebegründung lässt insoweit eindeutigen, rechtser-heblichen Vortrag vermissen; sie beschränkt sich vielmehr auf ergänzende Aus-führungen zu dem bisherigen Streitgegenstand des Leistungsantrags der Klä-gerin. In Bezug darauf hätte aber eine Zwischenfeststellung entsprechend dem neuen Feststellungsantrag der Klägerin ebenso wenig eine präjudizielle rechtli-che Wirkung auf die Rechtslage der [X.] wie hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten [X.]. 16 - 10 - Die von den [X.] auch in diesem Zusammenhang her-vorgehobene Absicht, einen [X.]sschaden im Wege der actio pro socio zu verfolgen, stellt - wie bereits oben unter 1 ausgeführt - kein beachtliches rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Prozess dar. 17 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 195/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 W 22/05 -

Meta

II ZB 16/05

24.04.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZB 16/05 (REWIS RS 2006, 3912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3912

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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