Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZB 29/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4172

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[X.] vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; [X.] §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des [X.] v. 22. September 2005) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf [X.]eite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteres-se am Obsiegen der unterstützten [X.] schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Bei einem vor Inkrafttreten des [X.] des Anfechtungsrechts ([X.] v. 22. September 2005) wirksam erklärten [X.] auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen [X.] einer fristgebundenen "[X.]sbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 [X.] a.[X.] noch - im Wege "unechter Rückwir-kung" - der durch das [X.] am 1. November 2005 neu eingeführten Ne-beninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] [X.], [X.]uss vom 23. April 2007 - [X.] - OLG Frankfurt a. Main

LG Frankfurt a. Main
- 2 - [X.] [X.] hat am 23. April 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2005 aufgehoben und das die Nebeninter-vention zurückweisende Zwischenurteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 28. Juli 2005 unter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung [X.]. Der Nebenintervenient wird hinsichtlich der Klage des [X.] zu 3 zugelassen. Die Kosten des [X.] werden der [X.] auferlegt. [X.]: 75.000,00 • Gründe: [X.] Die drei Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der [X.]. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der [X.] statt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen angebli-cher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Der [X.] - 3 - tervenient wirkte an den [X.]üssen der Hauptversammlung mit, erklärte [X.] dagegen keinen Wi[X.]pruch zur Nie[X.]chrift. 2 Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten [X.] haben die Kläger jeweils am 9. Dezember 2004 Klage eingereicht. Der Vorstand der [X.] hat die ihm am 19. Januar 2005 zuge-stellten [X.] der Kläger zu 1 und 2 am 24. Januar 2005 sowie die ihm am 1. Februar 2005 zugestellte Anfechtungsklage des [X.] zu 3 am 7. Februar 2005 - jeweils einschließlich des Termins zur mündlichen Verhand-lung - im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Nebenintervenient ist mit seinem am 24. März 2005 bei dem [X.] eingegangenen Schrift-satz dem Verfahren "unter Ankündigung der Anträge des [X.] zu 3" [X.]. Die Beklagte hat die Zurückweisung der [X.] beantragt. Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 28. Juli 2005 hat das [X.] die [X.] zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen [X.] für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung der [X.] gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-ten hat das [X.] unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-gewiesen. 3 I[X.] Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende Rechtsbeschwerde des [X.] ist begründet und führt unter [X.] der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der [X.] auf Seiten des [X.] zu 3 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgeführt: 5 - 4 - Der formgerecht beigetretene Nebenintervenient habe zwar als Mitaktio-när der Kläger im Hinblick auf § 248 [X.] grundsätzlich ein rechtliches Interes-se am [X.] gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl sei seine Nebeninter-vention unzulässig, da er die für ihn entsprechend geltende einmonatige An-fechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] nicht gewahrt und überdies auch nicht den für die Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 [X.] erforderlichen Wi[X.]pruch gegen die angegriffenen [X.]üsse zur Nie[X.]chrift in der Hauptversammlung er-klärt habe. Nach bisher herrschender Meinung seien zwar die §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 [X.] nicht auf die [X.] eines Aktionärs auf Seiten des [X.] anwendbar. Einer solchen uneingeschränkten Zulassung der Streithilfe sei jedoch im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des [X.] von [X.] entgegenzutreten. Dem kritischen Aktionär sei die Einhaltung der Förmlichkeiten des § 245 Nr. 1 [X.] zuzumuten, und als Überlegungszeit reiche die einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] aus. Entscheide er sich dazu, den [X.]uss nicht selbst mit der Klage anzufechten, so sei er an dieser Entscheidung festzuhalten, ohne dass ihm durch die Möglichkeit einer [X.] eine "zweite Chance" eröffnet werden müsse, den [X.]uss anzugreifen. 6 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7 Der Nebenintervenient ist auf der Grundlage seines als Prozesshandlung am 24. März 2005 wirksam erklärten [X.]s auf Seiten des Anfechtungs-klägers zu 3 zuzulassen, weil er in seiner Eigenschaft als [X.] der [X.] sein Interventionsinteresse glaubhaft gemacht hat (§§ 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlag er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines [X.] weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen [X.] einer fristge-bundenen "[X.]sbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 8 - 5 - [X.] [idF vor Inkrafttreten des [X.] und Mo-dernisierung des Anfechtungsrechts ([X.]) v. 22. September 2005, [X.] I, [X.] - nachfolgend: a.[X.]] noch im Wege "unechter Rückwirkung" der durch das [X.] am 1. November 2005 neu eingeführten [X.]sfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] 9 a) Der Nebenintervenient ist als Aktionär der [X.] durch seinen [X.] in dem von der Klägerin zu 3 als [X.]in geführten Anfechtungs-rechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ableitbare [X.] eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient [X.] der §§ 66, 69 ZPO anzusehen ([X.].[X.]. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45; v. 28. September 1998 - [X.], [X.] 1999, 68; v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865 (GmbH); [X.].Urt. v. 12. Juli 1993 - [X.], [X.], 1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktionäre als notwendige Streitgenossen auch: [X.] 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 246 [X.]. 44 m.w.Nachw.). Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf [X.]eite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten [X.] schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihm gegen-über Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. [X.] [X.] 158 (1994), 495, 497; [X.] aaO § 246 [X.]. 43; [X.] in [X.].[X.] § 246 [X.]. 89; insoweit auch: [X.], [X.], 1361, 1366; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 [X.]. 11; vgl. schon [X.]at, [X.] 68, 81, 85; ferner [X.], [X.]. v. 17. Januar 2006 - [X.], [X.]Report 2006, 748 - z. Patentnichtigkeitsverfahren). 10 - 6 - b) Der Beitritt des [X.] am 24. März 2005 war - entge-gen der Ansicht des [X.] - nicht wegen Verfristung gemäß § 246 Abs. 1 [X.] unzulässig, weil auf diese Prozesshandlung die für Anfech-tungsklagen geltende einmonatige Anfechtungsfrist nicht entsprechend an-wendbar ist. 11 12 Bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einführung der neuen [X.]sfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch das am 1. November 2005 in [X.] getretene [X.] - die [X.] nach ganz überwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Recht-sprechung und im Schrifttum gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der [X.]egung eines Rechtsmittels, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (vgl. [X.] 2004, 677; [X.] [X.] 1993, 150; [X.] aaO S. 498; [X.] in [X.].[X.] § 246 [X.]. 7; [X.] in [X.].[X.] § 246 [X.]. 9; [X.] aaO § 246 [X.]. 43; [X.] in [X.]. § 41 [X.]. 68; [X.] aaO § 246 [X.]. 89); von einer derartigen uneinge-schränkten Geltung des § 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen An-fechtungsprozess ist auch der [X.]at als selbstverständlich ausgegangen (vgl. nur: [X.].[X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45; ferner [X.].[X.]. v. 28. September 1998 - [X.], [X.] 1999, 68). Die im Wi[X.]pruch dazu stehende, auf vereinzelte Stimmen in der Lite-ratur (insbesondere: v. [X.]/[X.], [X.], 1179 ff.; [X.] aaO S. 1366 f.) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] des Aktionärs auf [X.]eite im [X.] sei - nach [X.] Recht - durch entsprechende Heranziehung der für den Anfechtungskläger geltenden materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 [X.] zu [X.] - 7 - grenzen, ist nicht nur aus systematischen Gründen verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beeinträchtigung des rechtlichen Ge-hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) der betreffenden, interventionswilligen Aktionäre nicht hinnehmbar. 14 Der mit der [X.] einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für [X.] in § 246 Abs. 1 [X.] verfolgte Gesetzeszweck der Schaffung möglichst zeitnaher Rechtssicherheit für das rechtliche Schicksal anfechtbarer [X.] lässt sich schon nicht ohne weiteres auf das prozessuale Institut der [X.] übertragen, weil es sich dabei ledig-lich um die Beteiligung von [X.]en an den ohnehin fristgebundenen [X.] handelt, mithin eine zeitlich ungewisse Vermehrung von [X.] dadurch nicht eintreten kann. Von entscheidender Bedeutung ist indessen, dass die Übertragung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] auf die [X.] diese nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotene Beteiligungsmöglichkeit des Aktionärs an einer Anfechtungsklage eines [X.]s praktisch leerlaufen ließe. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils unterwirft, ist die Gewährleistung des rechtli-chen Gehörs in jenem [X.] im Wege der [X.] verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. [X.] 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Das rechtliche Gehör eines Aktionärs, der von einem Anfechtungsverfahren zumeist erst durch die - zumindest auch der Ermöglichung einer Intervention dienen-den - Veröffentlichung nach § 246 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfährt, kann faktisch nur noch innerhalb desjenigen Rechtsstreits gewährt werden, der Gegenstand der Bekanntmachung war. In der Regel ist aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung - so auch im vorliegenden Fall - die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] be-reits abgelaufen, so dass bei Anwendung jener Frist auch auf den [X.] - 8 - venienten ein zulässiger Beitritt nicht mehr möglich wäre (vgl. [X.] 2004, 677, 678; [X.] aaO S. 497). 16 c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Zulässigkeit des Beitritts des [X.] auch nicht deshalb zu verneinen, weil er trotz seines Erscheinens in der Hauptversammlung keinen Wi[X.]pruch zur Nieder-schrift gegen die vom Kläger zu 3 angegriffenen [X.] gemäß § 245 Nr. 1 [X.] erklärt hat. § 245 Nr. 1 [X.] stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des poten-tiellen Anfechtungsklägers ein entsprechendes Erfordernis auf; die Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschränkung der Neben-interventionsbefugnis mit der Folge konzipiert, dass eine [X.] nur von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär erhoben werden könnte, der gegen den [X.]uss Wi[X.]pruch zur Nieder-schrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus ihr fließenden [X.] und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage dafür, dem Nebeninterve-nienten die Beteiligung an einem fremden [X.] zu gestatten. Sein Interventionsinteresse ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechts-krafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der daraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im fremden An-fechtungsprozess. Deshalb ist es für das [X.] eines Aktionärs un-erheblich, ob er in der Hauptversammlung überhaupt erschienen ist oder ob er Wi[X.]pruch gegen den [X.] hat protokollieren [X.], mithin selbst klagebefugt gewesen wäre (vgl. [X.] aaO S. 499; [X.] aaO § 246 [X.]. 43 m.w.Nachw.; wohl unentschieden: [X.] aaO § 246 [X.]. 9; [X.]. [X.] 7. Aufl. § 246 [X.]. 6). Die Hypothese des Berufungs-gerichts, dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht besser gestellt sein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die Unterschiede zwischen den 17 - 9 - beiden prozessualen Rechtsinstituten und lässt sich überdies weder aus der Zivilprozessordnung noch aus § 245 Nr. 1 [X.] selbst ableiten; sie hätte zur - unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der [X.] für [X.] praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin gezwungen wäre, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleichsetzung der Anfechtungsbefugnis mit einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "[X.]sbefug-nis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des [X.] gel-tenden "alten" Aktienrecht (vgl. insoweit zutreffend auch [X.] aaO S. 1366). Der Gesetzgeber hat auch im [X.] keine Vorschrift dahingehend ein-geführt, dass etwa die Regelung über die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 [X.] bezüglich des Erfordernisses des Wi[X.]pruchs zur Nie[X.]chrift durch den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionär auch für den Ne-benintervenienten gelten soll. 18 Allerdings hat er für die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 [X.] um die sog. [X.] erweitert. Hierauf bezogen enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] den Hinweis, es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung im Gesetz, dass die [X.] auch für die [X.] zu gelten habe; es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in den [X.] schlechter gestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE [X.], BT-Drucks. 15/5092, [X.] zu [X.]). Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Übertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefugnis eines [X.] auf das zivilprozess-rechtliche Institut der [X.] bilden kann, zumal die gegebene Be-gründung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden [X.] außer Betracht lässt, weil es für die [X.] keine "Klagevoraus-19 - 10 - setzungen" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - Äu-ßerung der Regierungsbegründung keine Veranlassung dazu, das schon bis-lang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis über die Pflicht des Akti-onärs zum Erscheinen in der Hauptversammlung und zur [X.]egung des [X.] gegen den betreffenden [X.] (§ 245 Nr. 1 [X.] a.[X.]) - entgegen dem bisher gebotenen Verständnis - gleichsam "rückwir-kend" als eine (zugleich) die [X.] beschränkende Regelung nach Art einer "[X.]sbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des [X.] vollzogenen Beitritt des Ne-benintervenienten anzuwenden. d) Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil etwa bei Anwendung der durch das [X.] neu eingeführten [X.]sbefristung nach § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] der Beitritt des [X.] im vorliegenden Fall ver-fristet wäre. 20 aa) Das Beschwerdegericht hat - von seinem fehlerhaften Begründungs-ansatz her allerdings folgerichtig - nicht berücksichtigt, dass bereits vor dem Erlass seiner Entscheidung vom 3. November 2005 das [X.] zum 1. November 2005 in [X.] getreten ist und dass danach § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] nunmehr eine den Beitritt in zeitlicher Hinsicht beschränkende Rege-lung dahingehend vorsieht, dass sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur noch innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des § 246 Abs. 4 Satz 1 [X.] an der Klage beteiligen kann. 21 Diese Frist hätte der Nebenintervenient - sofern die Neuregelung im We-ge unechter Rückwirkung auf seine vorher erklärte Intervention Anwendung finden würde - in Bezug auf die am 7. Februar 2005 im elektronischen [X.] - 11 - anzeiger bekannt gemachte Klage des [X.] zu 3 mit seiner Beitrittserklärung vom 24. März 2005 versäumt. 23 [X.]) Eine solche "rückwirkende" Anwendung der Fristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] auf die bereits unter der Geltung des alten Rechts ab-geschlossene Prozesshandlung des Beitritts des [X.] vom 24. März 2005 scheidet jedoch nach den hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts aus. Bei der durch das am 1. November 2005 in [X.] getretene [X.] einge-führten [X.]sfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] für die aktien-rechtliche Anfechtungsklage handelt es sich nicht etwa - wie bei der für die [X.] selbst geltenden Frist des § 246 Abs. 1 [X.] - um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern, da sie ausschließlich das zivilprozessrechtliche Insti-tut der [X.] betrifft, um eine spezielle prozessuale Frist, welche die früher einschlägige allgemeine prozessrechtliche Regelung des § 66 Abs. 2 ZPO einschränkt. 24 Nach den Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozessrechts richtet sich die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkei-ten in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Über-leitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit solche Über-gangsregelungen - wie hier - jedenfalls bezüglich der Bestimmung des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] sowohl in Art. 2 als auch in Art. 3 des [X.] fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie-ßend entstandene Prozesslagen geht (st.Rspr., vgl. [X.] 114, 1, 3 f. 25 - 12 - m.w.Nachw.; h.M. im Schrifttum: vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO aaO [X.]. [X.]. 104; Schlosser in [X.], ZPO 22. Aufl. § 1 EGZPO [X.]. 2 f.; [X.] in [X.]. [X.]. [X.]. 292 f.; [X.], Festschrift [X.] 1997, 391, 396 ff.; [X.], [X.] Zivilprozessrecht, Diss. 1988, 14, 22, 142 ff.). 26 Um eine derartige unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlung handelt es sich aber bei dem hier vom [X.] am 24. März 2005 durch Einreichung des formal ordnungsgemäßen [X.] Schriftsatzes bei dem [X.] erklärten Beitritt (§ 70 ZPO). Eine solche Prozesshandlung richtet sich als punktuelles Ereignis hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. [X.] so wie ein nach früherem Recht wirksam eingelegtes Rechtsmittel durch spätere Rechtsänderungen hinsichtlich der förmlichen Voraussetzungen für die Rechtsmitteleinlegung nicht unzulässig werden kann (vgl. u.a. [X.] aaO S. 146; Schlosser in [X.] aaO [X.]. 2), wird auch hier die Prozesshand-lung des Beitritts des [X.], die nach der Geltung des alten Rechts im Zeitpunkt der Vornahme gemäß § 66 Abs. 2 ZPO zeitlich uneinge-schränkt in dem bereits anhängigen Prozess zulässig war, nicht durch die spä-tere Beschränkung der [X.]egungsmöglichkeit durch § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.] nachträglich unzulässig. II[X.] Der [X.]at hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da die [X.] ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 27 1. Der von der [X.] in den Vorinstanzen erhobene Rechtsmiss-brauchseinwand gegenüber dem Beitritt des [X.] erweist sich als unbegründet. Er ist allein darauf gestützt worden, dass der [X.] - 13 - nient - an[X.], als er behauptet - nicht gegen, sondern für die im vorliegenden Prozess angefochtenen [X.] gestimmt habe. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Beweiserhebung über die einander wi[X.]prechenden Behauptungen der [X.]en des [X.] bedarf es indessen nicht, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des [X.]vor-trags das auf den ersten Blick wi[X.]prüchliche Verhalten des Nebeninterve-nienten nicht ohne weiteres den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs seiner Neben-intervention auf [X.]eite rechtfertigt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Nebenintervenient - wie jeder andere Aktionär auch - seine Meinung nachträglich ändern kann, wie das bei einem Irrtum oder bei einer nachträgli-chen Erkenntnis der Tragweite im Hinblick auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der gefassten [X.] der Fall sein kann. Dafür spricht nicht zuletzt indiziell der Umstand, dass der Nebenintervenient gegen die ent-sprechenden [X.] für das Folgejahr, die dieselbe Konstellation der Nichtzulassung der Kläger zur Hauptversammlung betrafen, gestimmt und Wi[X.]pruch zur Nie[X.]chrift erhoben sowie anschließend eben-falls den von den nämlichen Klägern erhobenen [X.] als Nebenintervenient beigetreten ist ([X.]). - 14 - 2. Die Zulassungsentscheidung war auf die Intervention zur Anfech-tungsklage des [X.] zu 3 zu beschränken, da die Beitrittserklärung des Ne-benintervenienten ("unter Ankündigung der Anträge des [X.] zu 3") objektiv in diesem beschränkten Sinn auszulegen ist. 29 Goette Kurzwelly

Gehrlein Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 3/6 O 172/04 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 5 W 46/05 -

Meta

II ZB 29/05

23.04.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZB 29/05 (REWIS RS 2007, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4172

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