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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZB
24/13
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2014
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
und
die Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Gründe:
[X.] Der Kläger ist an der [X.] zu 2, einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, treuhänderisch über die Beklagte zu 1 mit Der Kläger begehrt von den [X.] Auskunft über die Namen und Anschrif-ten der anderen Treugeber sowie der unmittelbar beigetretenen [X.] der [X.] zu 2.
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Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, allein aus der Beteiligung des [X.] als Treugeber könne ein umfassender [X.] nicht hergeleitet werden. Zwar könne nach der Rechtsprechung des [X.] ein über eine Treuhandkommanditistin beteiligter [X.] über die Mitgesellschafter verlangen, wenn er aufgrund der gesell-schaftsvertraglichen Regelungen im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein unmittelbarer Kommanditist behandelt werde. Außerdem bestehe nach der Rechtsprechung des [X.] ein Auskunftsanspruch, wenn die als Treugeber beteiligten Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen ver-traglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine [X.] bildeten. Hier habe der Kläger jedoch nicht ausreichend zu dem Vorliegen einer [X.] vorgetragen, die einen Auskunftsanspruch begründen oder auch ausschließen könne. Die Vorlage des Treuhand-
und des Gesellschaftsvertrags genüge nicht, da sie ohne weitergehenden Vortrag unter der bloßen Nennung von zwei Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag er-folgt sei.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die [X.] lasse die prozessual gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Erwägung des [X.] vermissen, dass der pau-schale und nicht näher erläuterte Verweis auf Anlagen den erforderlichen Sach-vortrag nicht ersetzen könne. Soweit der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf den Treuhandvertrag auch auf §§ 666, 675 BGB stütze, zeige er in der Be-rufungsbegründung nicht auf, dass es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf die vom [X.] für maßgebend gehaltene konkrete Vertragsgestaltung 2
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nicht ankomme. Gegen diesen Beschluss
wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
I[X.] [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.
1. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. [X.] ist auch
begründet. Die Verwerfung der Beru-fung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wir-kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hier-durch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise ver-sagt.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des [X.] die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Ent-scheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus wel-chen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoch-tene Urteil für unrichtig hält, hat dieser -
zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich
heraus verständlich
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diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er 4
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als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefoch-tene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit ledig-lich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeu-tung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st.
Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2011 -
II ZB 21/10, [X.], 794 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2012 -
III ZB 24/12, [X.], 903 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 760 Rn. 8).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des [X.] noch gerecht.
aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch in der Be-rufungsbegründung auch aus
dem Treuhandvertrag hergeleitet und auf § 666 BGB gestützt. Schon damit hat er einen Umstand aufgezeigt, der das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellt. Darauf, ob die Annahme des [X.], der [X.] ergebe sich (auch) aus § 666 BGB, rechtlich
haltbar ist, kommt es, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen [X.] nicht an.
Mit § 666 BGB hatte sich das [X.] nicht befasst; es hatte lediglich in allgemeiner Form festgehalten, dass die Beteiligung des [X.] als Treuge-ber zur Begründung eines umfassenden Auskunftsanspruchs nicht genüge. Das Urteil des [X.] beinhaltete hingegen keine Argumentation zu einem möglichen Anspruch aus § 666 BGB, auf die der Kläger in der [X.] näher hätte eingehen müssen. Insbesondere war der Kläger entge-8
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gen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die vom [X.] in anderem Zusammenhang, aufgeworfene Frage der konkreten Vertragsgestaltung [X.] oder darzulegen, dass es auf diese Frage für einen Anspruch aus §
666 BGB nicht ankomme. Denn das [X.] hatte die Notwendigkeit [X.] Vortrags zur konkreten Vertragsgestaltung lediglich im Hinblick darauf angesprochen, dass sich der Auskunftsanspruch aus einer (mittelbaren) Ge-sellschafterstellung des [X.] ergeben könne.
bb) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung außerdem beanstandet, das [X.] habe verkannt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch angesichts der (weitgehenden) Gleichstellung von Treugeber-
und unmittelba-ren Kommanditisten im Innenverhältnis zu bejahen sei.
Hierbei hat sich der Kläger zwar nicht näher mit der zu diesem Punkt entscheidungserheblichen Auffassung des [X.] auseinandergesetzt, er habe zur [X.] nicht ausreichend vorgetragen. Gleichwohl [X.] die Berufungsbegründung auch insoweit noch den formalen Anforderun-gen. Denn aus dem Urteil des [X.] ergab sich nicht mit der gebotenen Klarheit, worauf das [X.] den von ihm angenommenen [X.] stützte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2012 den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und hierzu ausgeführt hatte, die praktische Gleichstellung von [X.] und treuhänderischen [X.] ergebe sich aus § 8 (Gesellschafterversammlung), insbesondere Nr. 4, und § 9 (Gesellschafterbeschlüsse) Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Zwar können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007 -
II ZR 111/05, [X.], 1942 Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2013 -
VII ZR 44/12, juris [X.]). Durch 11
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die bloße Vorlage eines (umfänglichen) Gesellschaftsvertrags werden [X.], die die [X.] nicht zur Erläuterung ihres Vorbringens in Bezug nimmt, nicht Gegenstand ihres Vortrags ([X.], Urteil vom 23. Januar 2006 -
II ZR 306/04, [X.], 562 Rn. 26). Im Streitfall hat sich der Kläger [X.] konkret auf einzelne Vertragsbestimmungen bezogen und deutlich [X.], dass sich
seiner Ansicht nach
aus diesen Bestimmungen die von ihm vorgetragene Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbaren [X.] ergebe. Es wäre ersichtlich bloße [X.], von einer Prozesspartei zu ver-langen, konkret in Bezug genommene Vertragsbestimmungen, deren Inhalt [X.] beigefügten Anlage entnommen werden kann, im Schriftsatz nochmals wie-derzugeben.
Blieb danach unklar, warum das [X.] auch den mit Schriftsatz vom 24. August 2012 nachgebesserten Vortrag des [X.] noch für derart un-zureichend hielt, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Vortrag entbehrlich sei, so wurden die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht
des-
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halb verfehlt, weil sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf be-schränkt hat, auf diesen Schriftsatz erneut hinzuweisen.
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.05.2013 -
332 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
11 [X.] -
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZB 24/13 (REWIS RS 2014, 2743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2743
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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