Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Az. 4 StR 290/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10193

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Gegenstand

Strafzumessung bei schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei mehreren Geschädigten


Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 in den [X.] mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten am Abend des 12. Januar 2010 einem gemeinsamen Tatplan folgend einen Verkaufskiosk in M.    . Sie warteten, bis der einzige Kunde den Kiosk verlassen hatte, maskierten sich und betraten sodann den Kiosk, wobei die Angeklagte [X.]in Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses ein Steakmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm in der rechten Hand hielt. Das Messer war einseitig scharfkantig „gezackt“. Die als Verkäuferin im Kiosk beschäftigte Nebenklägerin kniete, mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, mit dem Rücken zur Eingangstür vor dem Kühlschrank. Die Angeklagte [X.]umfasste deren Oberkörper mit dem linken Arm und zog sie hoch. Mit der rechten Hand drückte sie der Nebenklägerin das Messer mit der stumpfen Seite an den Hals. Die Angeklagte [X.]blieb an der Eingangstür stehen und gab Kommandos.

3

Um den Druck am Hals zu lindern, griff die Nebenklägerin an das Messer und zog sich hierbei Schnittverletzungen am [X.] und am Handballen der linken Hand zu. Die Angeklagte [X.]schob sie um die Verkaufstheke herum zur Kasse. Die Nebenklägerin öffnete die Kassenschublade, woraufhin die Angeklagte [X.]das darin befindliche Geld - bis auf kleinere [X.] - in ihre Jackentasche steckte. Die Angeklagte [X.], die während der ganzen Zeit abwechselnd den Thekenbereich und die vor dem Kiosk befindliche Straße beobachtete, rief zu der Angeklagten [X.]  : "Pass auf, die macht was. Die drückt irgendwo auf den Knopf. Mach was." Obwohl die Nebenklägerin diese Äußerung als Aufforderung, mit dem Messer zuzustechen, auffasste und dieserhalb Todesangst verspürte, vermochte sie beruhigend auf die Angeklagte [X.]einzuwirken, so dass es zu keinen Weiterungen kam. Insgesamt erbeuteten die Angeklagten einen Betrag in Höhe von etwa 800 €.

4

In der Hauptverhandlung vor dem [X.] haben die geständigen Angeklagten mit der Nebenklägerin, die an erheblichen psychischen [X.] leidet, einen Vergleich geschlossen und darin anerkannt, ihr als Gesamtschuldnerinnen dem Grunde nach zum Ersatz der aus dem Vorfall resultierenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet zu sein. Darüber hinaus haben sie sich zur Zahlung eines verzinslichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € verpflichtet.

5

Das [X.] hat für beide Angeklagte einen minder schweren Fall des (besonders) schweren Raubes bejaht und die Strafen dem nach „§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB“ gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen.

6

2. Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 523/11).

7

3. Die Strafaussprüche können auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht bestehen bleiben. Sie weisen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.

8

a) Das [X.] ist sowohl bei der [X.] (§ 250 Abs. 3 StGB) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 [X.]). Es hat nicht bedacht, dass die Angeklagten - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auch die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht haben. Dieser [X.] setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar [X.] aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3. September 2002 – 5 [X.], [X.]St 47, 383, 386 f.; Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 4 [X.], [X.], 194, 195; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 3). So verhält es sich hier. Die Angeklagte [X.] befand sich im unmittelbaren [X.]. Sie hat mit der Angeklagten [X.], die auf Grund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans das Messer gegen die Nebenklägerin einsetzte und diese damit verletzte, täterschaftlich zusammengewirkt, indem sie das Tatobjekt durch ständige Beobachtung absicherte, durch verbale Ausrufe mit ihrer Tatgenossin kommunizierte und nach der Tat das Fluchtfahrzeug steuerte; auch teilten die Angeklagten die Beute anschließend hälftig unter sich auf.

9

b) Die Annahme des [X.]s, die Voraussetzungen des [X.] seien erfüllt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, muss, wenn wie hier durch eine Tat mehrere Opfer betroffen sind, hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine Alternative des § 46 a StGB erfüllt sein (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2001 – 2 [X.], [X.], 364, 365 f. mit [X.] Dölling/[X.]; Theune in [X.], 12. Aufl., § 46 a Rn. 47 m.w.N.). Neben der Nebenklägerin war der Betreiber des Kiosks Opfer der Tat; das von den Angeklagten erbeutete Geld stand in seinem Eigentum. Das Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob und ggf. wie die Angeklagten den Inhaber des Kiosks in ihre [X.] einbezogen haben.

bb) Aber auch die Bejahung der Voraussetzungen eines erfolgreichen [X.] im Verhältnis nur zur Nebenklägerin begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Urteil bezeichnet schon die Fallgruppe des § 46 a StGB, die das [X.] hier annehmen wollte, nicht eindeutig. § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei [X.] denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft. Da durch die Straftat der Angeklagten bei der Nebenklägerin vor allem immaterielle Schäden hervorgerufen worden sind, bestimmt sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich - jedenfalls vorrangig - nach § 46 a Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2001 – 2 [X.], [X.], 364, 365).

Diese Bestimmung verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des [X.] setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss ([X.], Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 [X.], [X.], 646). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das ernsthafte Bemühen des [X.] muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des [X.] als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren ([X.], Urteil vom 27. August 2002 – 1 [X.], [X.], 29, 30). Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des [X.] gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. [X.] aaO sowie Beschlüsse vom 22. August 2001 – 1 [X.], [X.], 29, und vom 9. September 2004 - 4 [X.], insoweit in [X.], 97 nicht abgedr.).

Das [X.] hat diese Maßstäbe nicht beachtet. Zwar hat die Nebenklägerin mit den Angeklagten einen Vergleich geschlossen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11). Das Urteil trifft aber insbesondere keine Feststellungen zu der Frage, wie wahrscheinlich die [X.] Zahlung des vereinbarten Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € durch die Angeklagten ist. Beide Angeklagte leben von staatlichen Transferleistungen. Sie sind alleinerziehend und erhalten für ihre Kinder keine Unterhaltszahlungen, sondern lediglich Leistungen nach dem [X.]. Beide Angeklagte sind verschuldet. Anlass für die abgeurteilte Straftat waren Rechnungen, welche die Angeklagten am Tattag jeweils erhalten hatten und nicht bezahlen konnten. Von dem erbeuteten Geld kauften beide Angeklagte am nächsten Tag Lebensmittel; die Angeklagte [X.]beglich außerdem einen Teil einer offenen Stromrechnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation der Angeklagten zwischen der Tat und der Urteilsverkündung grundlegend geändert hätte, sind nicht vorhanden. Außerdem folgt entgegen der Auffassung des [X.]s (UA 17) aus der Tatsache des [X.] allein noch nicht, dass die Nebenklägerin die „Leistungen“ der Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 [X.], [X.]St 48, 134, 147, und vom 6. Februar 2008 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 a Voraussetzungen 1). Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem in der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich um ein "ernsthaftes Bemühen" um Schadenswiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine mildere Strafe gehandelt hat.

4. Auf die weiteren Angriffe der Revisionsführerin kommt es nach allem nicht mehr an. Auch braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob sich die verhängten – nach [X.] und [X.] sehr milden – Strafen nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit lösen, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegen (vgl. [X.], Urteile vom 27. Oktober 1970 – 1 [X.], [X.]St 24, 132, 133 f., vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 321, vom 8. November 1989 – 3 StR 368/89, [X.], 84 f., und vom 21. Mai 1992 – 4 StR 577/91, [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13).

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, den vom [X.] in seiner Terminszuschrift erhobenen Bedenken wegen einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die Angeklagte [X.] nachzugehen. Dabei wird er zu beachten haben, dass nach Aufhebung des Strafausspruchs in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 10. November 2011 – 3 StR 355/11 m.w.N.).

Ernemann                                           Roggenbuck                                         [X.]

                            Mutzbauer                                                [X.]

Meta

4 StR 290/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 21. Dezember 2010, Az: II-2 KLs 300 Js 445/10 - 38/10

§ 46a Nr 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 224 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Az. 4 StR 290/11 (REWIS RS 2012, 10193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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