Aktenzeichen 3 StR 355/11

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RCN:
RCN24PL5FK4FQ58Z9V

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.11.2011

Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel: Zustandekommen der Bandenabrede; Gesamtstrafenbildung durch den neuen Tatrichter nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Rechtsmittelgericht

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