Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. X B 28/15

10. Senat | REWIS RS 2015, 8888

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Gegenstand

Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers


Leitsatz

1. NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

2. NV: Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erstreckt sich im Finanzprozess auf das gesamte Verfahren (Abgrenzung zum Zivilprozess).

3. NV: Wird eine Anschrift nachträglich unrichtig, so kann das FG auch noch im Laufe des Verfahrens eine Ausschlussfrist zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift setzen.

4. NV: Bei fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist wird die Klage unheilbar unzulässig. Weder eine nachfolgende Verfahrensdauer noch sonstige prozessuale Maßnahmen können eine Heilung bewirken.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2014  13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sich mit der im Dezember 2001 bei dem [[X.].] ([[X.].]) eingegangenen Klage gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nach einer Außenprüfung gewehrt. Als Anschrift war die [[X.].] in [X.] angegeben. Eine Ladung unter dieser Anschrift im Jahre 2007 war erfolgreich. Im Jahre 2007 stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung von [X.]rozesskostenhilfe ([X.]KH) unter der Anschrift [[X.].].

2

Von 2007 bis 2010 ruhte das Verfahren nach § 155 der [[X.].]sordnung ([[X.].]O) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung mit Rücksicht auf eine weitere beim [[X.].] anhängige Klage. Auf Anfrage des [[X.].], ob und mit welcher Begründung das Klageverfahren weitergeführt werden solle, bat der [X.]rozessbevollmächtigte ([X.]) mit Schreiben vom 5. Januar 2011 um eine Fristverlängerung und teilte hierzu u.a. mit, die neue Anschrift "der [X.]" habe ermittelt werden müssen. Mit Verfügung vom 21. April 2011, zugestellt am 28. April 2011, forderte der Berichterstatter des [[X.].] den [X.] u.a. unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [[X.].]O mit ausschließender Wirkung auf, bis zum 23. Mai 2011 die ladungsfähige Anschrift des [X.] zu bezeichnen. Ein Eingang erfolgte nicht.

3

Auf entsprechende --an [X.] adressierte-- Aufforderung des [[X.].] reichte der Kläger im Jahre 2013 einen aktualisierten [X.] ein, nunmehr unter der Anschrift [X.] in [X.].

4

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 wies der Berichterstatter die Klage wegen unterbliebener Angabe einer [X.] Anschrift ab. Im Rahmen des Antrags auf mündliche Verhandlung teilte [X.] die [X.] als Anschrift des [X.] mit und bemerkte, er sei der Ansicht, diese Anschrift dem [[X.].] auch bereits mit den [X.]KH-Unterlagen mitgeteilt zu haben.

5

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wies dieser nach mündlicher Verhandlung vom 15. Dezember 2014, innerhalb derer der Kläger sich darauf berief, aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung habe es der Anschriftenangabe nicht bedurft, die Klage ab. Am 16. Dezember 2014 wies das [[X.].] auch den [X.] zurück. Die Klage sei unzulässig geworden. Der Kläger habe trotz Fristsetzung seine geänderte gegenwärtige ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt. Diese sei Bestandteil einer ordnungsgemäßen Klage. Nach Änderung der Anschrift habe es dem Kläger oblegen, von sich aus seine neue Anschrift mitzuteilen, erst recht nach Aufforderung durch das Gericht. Die "wolkige Darstellung" des [X.], seine Wohnanschrift doch bereits mit den [X.]KH-Unterlagen mitgeteilt zu haben, belege die Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung bis zum 23. Mai 2011 nicht. Die Anschrift erscheine erstmals im Juli 2013. Für einen Ausnahmefall, in dem aus [X.] auf die Angabe der [X.] Anschrift verzichtet werden könne, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Vertretung durch [X.] ändere an der Verpflichtung zur Angabe der Anschrift nichts.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem das [[X.].] die aus dem Jahre 2001 stammende Klage erst über viele Jahre gar nicht bearbeitet habe, habe es sich dann mit der Sache nicht befasst. Zu Recht gehe der [X.] ([X.]) davon aus, dass die Klage nicht allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden dürfe, weil eine angegebene ladungsfähige Anschrift im Laufe des [X.]rozesses unrichtig wird (Urteil vom 17. März 2004 VIII ZR 107/02, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2004, 1014).

7

Der Kläger führt weiterhin zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.

Entscheidungsgründe

8

II. Die [X.]eschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Soweit der Kläger im Klageverfahren die Aufhebung der abgelehnten Aussetzung der Vollziehung begehrt hat, ist die [X.]eschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 1 [X.]O unzulässig.

2. Im Übrigen ist die [X.]eschwerde unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Wendet das [X.] § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O fehlerhaft an und weist die Klage deshalb durch [X.]rozessurteil als unzulässig ab, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag in der Sache befasst zu haben, so stellt dies zwar einen Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O i.V.m. § 119 Nr. 3 [X.]O dar (vgl. [X.]eschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 17. November 2003 XI [X.] 213/01, [X.], 514; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 ([X.]KH), [X.], 1124, und vom 25. Juni 2008 [X.]I [X.] 40/08, nicht veröffentlicht --n.v.--). Das [X.] hat die Vorschrift jedoch zutreffend angewandt.

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O muss die Klage u.a. den Kläger, den [X.]eklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört zur [X.]ezeichnung des [X.] vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen (etwa drohende Verhaftung), die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen [X.]rozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. [X.]-Urteile vom 28. Januar 1997 [X.] R 33/96, [X.]/NV 1997, 585; vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, [X.]/NV 2002, 651; vom 17. Juni 2010 III R 53/07, [X.]/NV 2011, 264; [X.]-[X.]eschlüsse vom 7. Dezember 2007 [X.] S 17/07 ([X.]KH), [X.]/NV 2008, 589, und vom 20. Dezember 2012 I [X.] 38/12, [X.]/NV 2013, 746). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.]VerwG) zu § 82 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- (Urteil vom 13. April 1999  1 [X.] 24/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2608, [X.] --HFR-- 2000, 382; [X.]eschlüsse vom 1. September 2005  1 [X.] 79/05, 1 [X.] 79/05 (1 [X.]KH 22/05), [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 22, und vom 14. Februar 2012  9 [X.] 79/11, 9 [X.]KH 7/11, 9 VR 1/12, 9 [X.]KH 1/12, NJW 2012, 1527), der Rechtsprechung des [X.] zu § 92 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG-- ([X.]eschluss vom 18. November 2003 [X.] 1 KR 1/02 S, [X.] 4-1500 § 90 Nr. 1) und auch der Rechtsprechung des [X.]GH zu § 253 der Zivilprozessordnung --Z[X.]O-- (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 [X.], [X.]GHZ 102, 332, [X.], 393, NJW 1988, 2114, sowie das von dem Kläger selbst zitierte Urteil in [X.], 1014).

b) Die Vorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O zu den notwendigen Angaben einer Klage sowie des § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O zu der Möglichkeit einer Ausschlussfrist beziehen sich auch auf Fälle, in denen eine zunächst zutreffend angegebene Anschrift nachträglich unrichtig wird.

aa) Allerdings scheint sowohl der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ("Die Klage") als auch seine systematische Stellung zwischen den Vorschriften der §§ 64 und 66 [X.]O, die beide --unter Verwendung desselben Terminus "Die Klage"-- eindeutig nur auf den Klage([X.])[X.] bezogen sind, darauf hinzudeuten, dass die in § 65 [X.]O gestellten Anforderungen nur für die Klageerhebung gelten und eine spätere Änderung der Verhältnisse die --einmal gegebene-- Zulässigkeit der Klage nicht mehr berührt.

bb) Indes entspricht es sowohl der Rechtsprechung des [X.] als auch des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG), dass § 65 [X.]O auch dann anwendbar ist, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren [X.]rozessverlauf unrichtig wird. So hat der [X.]. [X.] ausdrücklich entschieden, dass ein Kläger veränderten Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen durch eine Ergänzung der Klageschrift Rechnung tragen muss, und hierfür auch eine Ausschlussfrist gesetzt werden kann ([X.]-Urteil in [X.]/NV 1997, 585, unter 3.). Der III. [X.] ist mit seinem Urteil in [X.]/NV 2011, 264 dieser Herangehensweise gefolgt. Ebenso hat das [X.]VerfG ausgeführt, dass die Obliegenheit des § 65 Abs. 1 [X.]O nicht nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung betreffe, sondern der Kläger auch dafür Sorge tragen müsse, durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts für das Gericht erreichbar zu bleiben ([X.]VerfG-[X.]eschluss vom 6. November 2009  2 [X.]vL 4/07, [X.]VerfGK 16, 349, unter [X.].2.a). Weitere Stimmen haben sich dem angeschlossen (vgl. Urteile des Sächsischen [X.] vom 26. März 2002  7 K 1573/00, n.v.; des [X.] Hamburg vom 19. April 2007  5 K 193/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1263; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 65 [X.]O Rz 44; [X.] in [X.]eermann/Gosch, [X.]O § 65 Rz 27; [X.]randis in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 [X.]O Rz 7; zu § 82 VwGO mit ähnlicher [X.]egründung, wenn auch nicht tragend, [X.]VerwG in NJW 1999, 2608, [X.], 382; ausdrücklich ebenso --zu § 82 [X.] des [X.] vom 14. Februar 2006  3 [X.]f 245/02, [X.], 3082, für das [X.] einer Anschrift während des [X.]erufungsverfahrens).

cc) Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar hat der [X.]GH --zeitlich vor der erwähnten Entscheidung des [X.]VerfG-- in seinem Urteil in [X.], 1014 zur Vorschrift des § 253 Z[X.]O die gegenteilige Auffassung vertreten. Indes besteht insofern ein Unterschied zwischen den [X.], als die für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Vorschriften zwar ebenfalls [X.]flichtangaben für die Klage verlangen, aber die nachträgliche Ergänzung ermöglichen, falls die Klage diese Angaben zunächst nicht oder nicht vollständig enthält. Eine entsprechende Regelung fehlt in der Z[X.]O. Daran zeigt sich, dass der Inhalt der "Klage" als Entscheidungsgrundlage für das Urteil, so wie § 65 [X.]O, § 82 VwGO und § 92 SGG ihn verstehen, in einem gewissen Rahmen durch nachträgliche Angaben ausgefüllt werden kann und gerade nicht auf den ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz fixiert ist. Dann ist es zumindest vertretbar, anders als im Geltungsbereich der Z[X.]O auch nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse in den [X.] der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O einzubeziehen, so dass diese schließlich auch Gegenstand einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O sein können.

c) Die konkrete Anwendung der Vorschriften im Streitfall entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Nachdem [X.] mitgeteilt hatte, er habe zunächst die neue Anschrift des [X.] ermitteln müssen, stand fest, dass die ursprünglich angegebene Anschrift in der [X.]-Straße nicht mehr zutreffend war. Das [X.] konnte daher nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausschlussfrist zur [X.]eibringung der Anschrift setzen. Innerhalb dieser Frist wurde die Anschrift nicht angegeben, so dass die Klage unheilbar unzulässig wurde. Die Angabe der Anschrift in der [X.] zwei Jahre später im Rahmen des aktualisierten [X.]KH-Antrags vermochte daran nichts mehr zu ändern. Es ändert ebenfalls nichts, dass das [X.] selbst zunächst wohl [X.] so lässt sich die Aufforderung zur Ergänzung des ursprünglichen [X.]KH-Antrags erklären-- die Versäumung der Frist übersehen oder falsch beurteilt hatte. Es ändert schließlich auch nichts, dass das [X.] erst ein weiteres Jahr später --2014-- die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage traf, die es auch unmittelbar nach Ablauf der Ausschlussfrist im Jahre 2011 hätte treffen können. Weder die zwischenzeitlich irrige [X.]eurteilung durch das [X.] noch der Zeitablauf können die tatsächlich unzulässig gewordene Klage wieder in die Zulässigkeit hineinwachsen lassen, auch wenn der Kläger danach nicht mehr mit der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gerechnet haben mag. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer unter Versäumung der Klagefrist eingereichten Klage, die ebenfalls niemals mehr zulässig werden kann, gleich, zu welchem Zeitpunkt das [X.] oder der [X.] darüber (abschließend) entscheiden.

3. Mit den Ausführungen zur materiell-rechtlichen Rechtslage wird kein selbständiger Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 [X.]O dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

5. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 28/15

30.06.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2014, Az: 13 K 13321/10, Urteil

§ 65 Abs 1 FGO, § 65 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 253 ZPO, § 82 VwGO, § 92 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. X B 28/15 (REWIS RS 2015, 8888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8888

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Referenzen
Wird zitiert von

4 ZB 23.442

L 9 AL 212/14

B 11 AL 21/22 B

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