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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217BIXZB86.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 86/16
vom
9. Februar
2017
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.],
die
Richterin Möhring
und den Richter Meyberg
am 9. Februar 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3.
Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin
als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde er-reichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum [X.] findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das
ist nicht der Fall.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO) -
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX ZB 1
2
-
3
-
109/07, [X.], 113; vom 19. Oktober 2016 -
IX [X.] 20/16, [X.], Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
2. Prozesskostenhilfe kann deshalb mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Möhring
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
IN 33/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
32 [X.] -
3
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. IX ZB 86/16 (REWIS RS 2017, 15855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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