Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. IX ZB 34/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7456

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 34/12

vom

4. April
2012

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 4. April 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. Februar 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den
vor-genannten
Beschluss werden
auf Kosten des
Rechtsbeschwerde-führers
als unzulässig verworfen.

Der Antrag des
Rechtsbeschwerdeführers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde (§
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Ja-nuar 2008
-
IX ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Gegen die Entscheidung des [X.] findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), was
vorliegend nicht der Fall ist.

1
-

3

-

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).

3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.02.2012 -
3 T 82/12 -

2
3

Meta

IX ZB 34/12

04.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. IX ZB 34/12 (REWIS RS 2012, 7456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7456

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