Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 7/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5792

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 7/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der [X.]. Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im 2 - 3 - Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insge-samt 22.027,55 • auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darle-gungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Dritt-schuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2007 - 64 O 2633/03 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - 4 U 83/07 -

Meta

IX ZR 7/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 7/08 (REWIS RS 2009, 5792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5792

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