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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 193/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 169.573,96 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ergänzend sei bemerkt: 1 Die Klage war unschlüssig. Die Kosten für den schließlich doch [X.] Abbruch und die Neuerrichtung konnte der Kläger aufgrund des [X.] - 3 - [X.] vollständig gegenüber der GmbH abrechnen. Im vorliegenden [X.] konnte es daher von vornherein nur um einen Finanzierungsschaden ge-hen. Dieser Schaden hängt jedoch nicht mit der technischen Durchführbarkeit einer Sanierung oder Notwendigkeit einer Neuerrichtung zusammen. Der Kläger hätte dartun müssen, er habe nicht gewusst, dass ihm der Finanzierungsscha-den verbleibt, und der Beklagte habe ihn insoweit auch nicht aufgeklärt. Das hat er - jedenfalls in erster Instanz - nicht geltend gemacht. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2009 - 5 O 354/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZR 193/09 (REWIS RS 2010, 2613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2613
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