Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2012, Az. I ZR 160/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6548

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Gegenstand

Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

4

[X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des [X.] in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese [X.] beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die [X.] gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2009 - [X.], NJW 2010, 681 Rn. 5).

5

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                      Pokrant                                      Büscher

                              Koch                                          [X.]

Meta

I ZR 160/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 5. April 2011, Az: 14 U 61/11

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2012, Az. I ZR 160/11 (REWIS RS 2012, 6548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6548

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