Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZR 115/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15560

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIZR115.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 115/15
vom
25. Februar 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des
[X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
10.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 24.
März 2015
wird auf 16.700 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bun-desländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse "www.

.de" ei-
nen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e.

zum Download an-
bot. Der Kläger wendet sich gegen zwei in den [X.] der Beklagten
enthaltene
Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus den Regelungen
der Beklagten
zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage hinsichtlich einer Klausel
stattgegeben
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klä-gers
hat es
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hier-1
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gegen wendet sich der Kläger mit
seiner
Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er
nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge
weiterver-folgen möchte.

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
I[X.] Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die [X.] der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils
(st. Rspr.; vgl.
[X.], Beschluss vom 10. Dezember 2013 -
XI [X.], [X.], 96 Rn. 4 mwN;
[X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.]/11
Rn.
3, juris; Beschluss vom 5. März 2015 -
I [X.]
Rn. 4, juris). Der Kläger will sich mit der Revision dagegen
wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei von der Beklagten verwendete
Klauseln abgewiesen worden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer [X.] Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.
2. Ist der Streitwert vom [X.] und vom Berufungsgericht entspre-chend den Angaben des [X.] festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die [X.] gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
I [X.]/11
Rn.
1; Beschluss vom 8. März 2012 -
I [X.]/11
Rn. 3, juris; Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.]/11, [X.], 496
Rn. 4). Insbesondere ist es 3
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-
dem Kläger verwehrt, im [X.] die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten ([X.], Beschluss vom 26. November 2009 -
III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12 Rn.
3, juris; [X.], [X.], 496
Rn.
4). Dies gilt
vor allem dann, wenn die [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2015 -
I [X.] Rn. 5, juris).
3. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich im vorlie-genden [X.] darauf zu berufen, der Wert sei-ner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Kläger
selbst
hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher an der begehrten Unterlassung
mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener [X.] bemessen. Nachdem das
[X.] den Streitwert
abweichend von den Angaben des [X.] für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt
hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwer-de gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des [X.] sodann für drei Klauseln auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zwei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln mit [X.] 8.350
Euro bemessen und den Streitwert insgesamt auf "bis zu 19.000
Euro" festgesetzt.
Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tatsa-cheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung
kann der Kläger 7
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im Rahmen des [X.]s nicht mehr korrigieren, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln geltend macht, obwohl er im Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Inte-resse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Diese Ansicht
entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 -
III ZR 33/06 Rn. 2 f., juris).

Büscher
Schaffert
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2011 -
312 O 414/10 -

O[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
10 U 5/11 -

Meta

I ZR 115/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZR 115/15 (REWIS RS 2016, 15560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15560

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Streitwert bei Eingrenzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags auf konkrete Verletzungsform)


Referenzen
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Zitiert

XI ZR 405/12

I ZR 160/11

I ZR 161/14

I ZR 83/11

VII ZR 253/12

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