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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 160/11
vom
10. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
April 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Kläger ist Drehbuchautor. Er
nimmt die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach §
32a Abs.
2 Satz
1 UrhG in Anspruch. Das [X.] hat die Klage [X.]. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde einge-legt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestell-ten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbe-schwerde zurückzuweisen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8 EGZPO).
1
2
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3
-
Der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des [X.]. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem [X.].
[X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage ent-sprechend den Angaben des [X.] in der Klageschrift und der [X.] auf 10.000
der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese [X.] [X.] hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der [X.] grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die [X.] gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2011
I
ZR
83/11, juris Rn.
1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der [X.] zu berichtigen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2009
III
ZR
116/09, NJW 2010, 681 Rn.
5).
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4
-
4
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II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
14 [X.]/11 -
5
Meta
10.05.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. I ZR 160/11 (REWIS RS 2012, 6568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 160/11 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts
I ZR 160/11 (Bundesgerichtshof)
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände des Klägers gegen die in den Vorinstanzen nicht beanstandete Wertfestsetzung
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VII ZR 253/12 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung