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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 42/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 86.203,94 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Abweichung vom Senatsurteil vom 27. April 1995 ([X.] ZR 147/94, NJW 1995, 2103, 2105) liegt nicht vor. Die Sachverhalte der Entscheidungen sind nicht vergleichbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 U 54/05 -
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZR 42/06 (REWIS RS 2007, 5573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5573
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