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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 201/05 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streit-wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird [X.]. Gründe: Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde [X.] der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei [X.] zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abwei-sung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das [X.] zu erfolgen ([X.], Urt. v. 28. November 2002 - [X.]/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in [X.]Z 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöl-ler/[X.], ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8). 1 Der Streitwert des [X.]s entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 1405; [X.]/[X.], aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvorausset-zungen"; Musielak/[X.], 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). 2 - 3 - Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -
Meta
10.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. IX ZR 201/05 (REWIS RS 2007, 1574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1574
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