Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 30 W (pat) 802/15

30. Senat | REWIS RS 2018, 11812

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Gegenstand

(Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO – zu den Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO)


Tenor

In der Design-Nichtigkeitssache

betreffend das Design …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im [X.])

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Der Antrag der Designinhaberin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] und Beschwerdegegnerin begehrt die Bewilligung von [X.] für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] in [X.]… Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]uss der Designabteilung 3.5 des [X.] vom 16. Juni 2015, mit welchem der auf den [X.] der fehlenden Designfähigkeit (§ 1 Nr. 1 [X.]) gestützte Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs … zurückgewiesen wurde.

2

Die Beschwerde hat der Senat durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 verkündeten [X.]uss zurückgewiesen.

3

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat die [X.] darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg habe, da zu den insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO („allgemeines Interesse“) kein Vortrag gehalten worden sei. Die [X.] hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 geltend gemacht, dass sie im Jahre 2008 und in der [X.] danach aufgrund von Honorarausfällen in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Das auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Designs geführte Verletzungsverfahren gegen die Antragstellerin, in welchem Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, diene daher letztlich auch dazu, die Forderungen der Gläubiger bedienen zu können. Aus diesem Grunde würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen.

II.

4

Der Antrag ist zwar zulässig, ihm kann jedoch nicht stattgegeben werden.

5

Nach § 24 Satz 2 [X.] i. V. m. § 132 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 [X.], § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung als [X.] in einem [X.] nach § 34a [X.] auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

6

Danach kann der [X.] Verfahrenskostenhilfe bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Antragsgegnerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

7

1. Die [X.] ist als [X.] eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

8

Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit ([X.]Z 146, 341 ff) ist auch die [X.], die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. [X.], 1595, Nr. 7). Als am Rechtsverkehr teilnehmende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Antragsgegnerin somit eine parteifähige Vereinigung (vgl. [X.], [X.]. v. 30.8.2017, [X.] 5/17).

9

2. Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen können ([X.] NJW 1986, 2058; NJW 2011, 1595, Nr. 10). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (vgl. [X.], 1595, Nr. 10 m. w. N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Weiterhin kann die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen auch dann zuwiderlaufen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung bei ihrem Einzug die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern der Antragsgegnerin ermöglichen würde ([X.] NJW 1991, 703). Dies lässt sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Es geht vorliegend schon nicht unmittelbar um die Durchsetzung einer Forderung, sondern um den Bestand eines gewerblichen Schutzrechts. Forderungen sind allerdings Gegenstand eines parallelen [X.], dessen Ausgang u. a. vom Ergebnis des vorliegenden Verfahrens abhängt. Die [X.] hat vorgetragen, dass sie im Jahre 2008 und in der [X.] danach aufgrund von Honorarausfällen in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, so dass das auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Designs geführte Verletzungsverfahren gegen die Antragstellerin, in welchem Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, letztlich auch dazu diene, die Forderungen der Gläubiger bedienen zu können.

Insoweit fehlt aber jeder konkrete Vortrag zu Grund und Höhe der Forderungen sowie zur Anzahl der Gläubiger; es ist ferner in diesem Zusammenhang auch nichts dafür dargetan, dass diese in einem solchen Maße von der Antragsgegnerin wirtschaftlich abhängig sind, dass auch sie durch die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit bzw. dem parallel laufenden Verletzungsverfahren wirtschaftlich beeinträchtigt werden (vgl. dazu [X.] NJW 1986, 2058, 2059). Es ist auch nicht erkennbar, dass für den Fall einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen im Verletzungsverfahren eine entsprechende Weitergabe entsprechender Zahlungen an die Gläubiger z. B. durch eine (Sicherungs)Abtretung abgesichert ist. Allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung aber allenfalls dann, wenn ein Mindestmaß an Gewähr dafür besteht, dass aufgrund der Verletzungsklage etwa eingehende Zahlungen auch tatsächlich an die Gläubiger der [X.] weitergegeben werden (vgl. [X.], 552).

Da somit die [X.] Gründe, aus denen das Unterbleiben ihrer Verteidigung gegen den Nichtigkeitsantrag allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, nicht dargetan hat, fehlt im vorliegenden Fall eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag war daher abzulehnen, ohne dass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Mittellosigkeit der Antragstellerin und der wirtschaftlich Beteiligten, fehlende Mutwilligkeit) ankommt.

Der [X.]uss ist gemäß § 24 Satz 4 [X.] i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1 [X.] unanfechtbar.

Meta

30 W (pat) 802/15

22.03.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 116 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 30 W (pat) 802/15 (REWIS RS 2018, 11812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11812


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 25/18

Bundesgerichtshof, I ZB 25/18, 28.05.2020.

Bundesgerichtshof, I ZB 25/18, 20.12.2018.


Az. 30 W (pat) 802/15

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 12.12.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 22.03.2018.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 23.11.2017.


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