Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 145/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9588

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 116 Satz 1 Nr. 2 Eine als [X.] geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von [X.] rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen. [X.], [X.]uss vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 14.404,71 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer [X.] geführte Rechtsanwaltssozietät, deren beide Gesellschafter [X.] Rechtsanwälte sind. Wegen der Beratung im Zusammenhang mit einem [X.] und Übereignungsvertrag macht die Klägerin eine Vergütungsforde-rung in Höhe von 14.404,71 • gegen die Beklagten gerichtlich geltend. Ihr [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.] verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin kei-nen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gewährung von [X.] für die Klägerin als parteifähige Vereinigung setze nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zu-widerlaufe. Im Unterschied zu natürlichen Personen hätten juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus [X.] zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates. Der [X.] sei deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für [X.] abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln. Das Unter-lassen der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen nur zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung habe, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschafts-lebens anspreche und erhebliche wirtschaftliche und [X.] Auswirkungen ent-falte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, zumal nicht einmal vorge-tragen sei, dass die Klägerin selbst im Falle der Undurchsetzbarkeit der streiti-gen Forderung in ihrer Existenz bedroht sei. 3 - 4 - Für Klagen auf Zahlung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung könnten nicht unter Berufung darauf, dass ein Organ der Rechtspflege tätig werde, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO angenommen werden. Eine sol-che Differenzierung zwischen freiberuflichen Gesellschaften und gewerblichen Vereinigungen lasse die Vorschrift nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht zu. Auch bei gemeinnützigen Vereinigungen sei in jedem Einzelfall zu [X.], ob über das [X.] hinaus ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung bestehe. Wenn sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Be-rufsausübung vereinigten, müssten sie damit rechnen, sich durch die Nutzung der dadurch begründeten wirtschaftlichen Vorteile solcher Privilegien zu bege-ben, die von [X.] wegen natürlichen Personen eingeräumt würden. 4 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde statt. Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin keinen allgemeinen Interessen zuwiderlau-fen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 5 a) Die Klägerin ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 6 Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristi-sche Personen und parteifähige Vereinigungen an besondere rechtliche Vor-aussetzungen. Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits [X.], Urt. v. 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit ([X.] 146, 341 ff) ist auch die [X.], die durch Teilnahme 7 - 5 - am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige [X.] im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. [X.] 2008, 818; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 116 Rn. 20; [X.]/ [X.], ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 11a; Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. Rn. 11; [X.]/Zempel, ZPO 2. Aufl. § 116 Rn. 16). Als Außengesellschaft bürgerli-chen Rechts erweist sich die klagende Rechtsanwaltssozietät somit als [X.] Vereinigung. Es wäre mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, Rechtsanwaltssozietäten im Unterschied zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts - wie dies die Rechtsbeschwerde fordert - vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechts-anwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Verei-nigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen ([X.], [X.]. v. 29. Januar 1987 - [X.], [X.]. ZPO § 116 Nr. 7; [X.] 2007, 55, 56; Musielak/[X.], aaO § 116 Rn. 18). b) Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefäl-le ([X.], [X.]. v. 20. Januar 1965 - [X.], NJW 1965, 585) zuge-schnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unter-lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt. 8 aa) Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an [X.] Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Inte-ressen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen [X.] - 6 - hältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rech-nung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaft-liche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die [X.] parteifähiger Vereini-gungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenz-gründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden die Vereinigungen aufgelöst. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung aner-kannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus [X.] zu verfolgen ([X.]. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf [X.] 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen ([X.] 1988, 782, 783; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 116 Rn. 25). [X.]) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen können ([X.], [X.]. v. 20. September 1957 - [X.]/57, [X.] 25, 183, 185; [X.]. v. 5. [X.] - [X.], NJW 1986, 2058, 2059; [X.]. v. 20. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 474). Ein allgemeines Interesse kann ange-nommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde ([X.], [X.] 1993, 290). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits [X.] wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Gleiches kann gel-10 - 7 - ten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unterneh-mens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht ([X.], [X.]. v. 20. September 1957, aaO [X.]; [X.]. v. 24. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 703 im [X.] an [X.]., aaO S. 26 f). Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn die Gesellschaft ihren Ge-schäftsbetrieb eingestellt hat und ihre Liquidation ohnehin zum Wegfall von Ar-beitsplätzen führen wird ([X.], aaO; [X.] NJW-RR 1989, 382, 383). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von [X.] betroffen ist ([X.], [X.]. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; [X.]. v. 24. Oktober 1990, aaO). Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung ([X.], [X.]. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/[X.], aaO § 116 Rn. 18). Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung ([X.], [X.]. v. 20. September 1957, aaO [X.]; [X.]. v. 20. Januar 1965, aaO). Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeu-tung zu beantworten sind ([X.], [X.]. v. 20. Januar 1965, aaO; [X.]. v. 20. Dezember 1989, aaO). Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen ([X.] JurBüro 1985, 1259; [X.], 277). [X.]) Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin keinen allgemeinen Interessen zuwider. 11 - 8 - (1) Durch die Unterlassung einer Rechtsverfolgung wird nicht ein erhebli-cher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf [X.] Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht durchgeführt wird. Es droht nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen, zumal sich die Klägerin nach dem [X.] in Liquidation befindet und ihre Gesellschafter ihre Be-rufstätigkeit unter dem Dach einer neu gegründeten [X.], die neben der [X.] besteht, fortsetzen. Auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern scheidet aus. 12 (2) Die Durchsetzung von [X.] rechtsberatender [X.] berührt auch sonst keine allgemeinen Interessen. 13 Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO knüpft das Merkmal der [X.] Interessen nicht an den Charakter des von einer Vereinigung geför-derten Gesellschaftszwecks (vgl. § 705 BGB), sondern an die konkrete Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung. Deswegen ist gemeinnützigen Vereinigun-gen nicht schlechthin mit Rücksicht auf die von ihnen wahrgenommenen [X.] Prozesskostenhilfe zu gewähren ([X.], [X.]. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/[X.], aaO). Ebenso werden allgemeine Interessen nicht berührt, wenn ein günstiger Prozessausgang die Partei mittelbar in den Stand setzen würde, rückständige öffentliche Abgaben zu entrichten ([X.] JurBüro 1985, 1259; [X.], 277). Eine funktionierende Rechtsberatung dient zwar in ihrer Gesamtheit Belangen des Allgemeinwohls. Mit der Tätigkeit der Rechtsberatung im Einzelfall verfolgen die Angehörigen der rechtsberaten-den Berufe jedoch lediglich ihre individuellen Erwerbsinteressen. Eine der [X.] dienende Aufgabe wird - abgesehen von Fällen der Beiordnung ei-nes Anwalts kraft hoheitlicher Anordnung - durch die Rechtsberatung eines ein-14 - 9 - zelnen Mandanten nicht wahrgenommen. Folgerichtig werden aus einer solchen Rechtsberatung resultierende anwaltliche Gebührenansprüche wie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen auch jedenfalls in aller Regel im alleinigen Interesse des Anspruchstellers geltend gemacht. Daher betrifft die von der Klä-gerin im Streitfall beabsichtigte Verwirklichung einer anwaltlichen Gebührenfor-derung ausschließlich ihre [X.]n. (3) Dieses Auslegungsergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren. 15 Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenord-nung für die anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jedoch keinen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung ([X.] 118, 1, 19). Demgemäß besteht keine Verpflichtung des Staates, jedem einzelnen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe eine wirtschaftlich auskömmliche Berufsausübung zu ermöglichen. Ebenso kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung anerkannt werden, rechtsberatenden Berufen im Unterschied zu anderen Berufsgruppen durch die erleichterte Gewährung von Prozesskosten-hilfe zur Durchsetzung der gegen ihre Mandanten gerichteten Gebührenforde-rungen zu verhelfen. Insoweit können nicht zuletzt die Berufsträger selbst Vor-sorge treffen, indem sie ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterschiedliche Behandlung von Einzelanwälten und Rechtsanwaltssozietäten bei der Gewährung von [X.] rügt, lässt sie den wesentlichen Gesichtspunkt außer Betracht, dass ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss den beteiligten Berufsträgern wirtschaftliche Vorteile bietet, welche die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO rechtfertigen ([X.]., aaO S. 26). Darum berührt die Verfolgung [X.] - 10 - waltlicher [X.] über die Belange des [X.] grundsätzlich keine allgemeinen Interessen. [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - 12 O 294/08 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 W 9/09 -

Meta

IX ZB 145/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 145/09 (REWIS RS 2011, 9588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9588

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XII ZB 82/10

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