Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. V S 11/10 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2010, 4143

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe bei Gesellschaften


Leitsatz

NV: Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, können diese Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Erlangung von PKH unentgeltlich auf einen Gesellschafter übertragen werden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) [[[[[X.].].].].] begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde als angeblicher Rechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation ([[[[[X.].].].].]). Das Finanzgericht ([[[[[X.].].].].]) hat mit Urteil vom 8. April 2010  5 K 2917/09 U die Klage der [[[[[X.].].].].], vertreten durch den Antragsteller als deren Liquidator, teilweise als unbegründet abgewiesen.

2

Das [[[[[X.].].].].] hatte bereits zuvor einen Antrag des [[[[[X.].].].].] auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. November 2009 als unzulässig verworfen, weil [[[[[X.].].].].] im Verfahren der GbR nicht Beteiligter gewesen sei. Einen weiteren Antrag des [[[[[X.].].].].] hat es mit Beschluss vom 8. April 2010 ebenfalls abgelehnt. [[[[[X.].].].].] habe die im Schriftsatz vom 9. März 2010 erhobene Behauptung, er sei aufgrund eines [X.] vom "1.10.2010" durch Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile auf ihn Alleingesellschafter der [[[[[X.].].].].] geworden, nicht glaubhaft gemacht, sondern statt dessen mit Schriftsatz vom 1. April 2010 erklärt, er sei doch nicht [X.] geworden. [X.] man den [X.] als Antrag der Klägerin aus, sei dieser abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt seien.

3

Der Antragsteller behauptet nunmehr unter Hinweis auf einen Gesellschafterbeschluss vom 26. Mai 2010 Rechtsnachfolger der GbR geworden zu sein. Dem Inhalt des beigelegten [X.] zufolge haben die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der [[[[[X.].].].].] auf den Antragsteller unentgeltlich übertragen, um auf diese Weise PKH erlangen zu können.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Antrag auf [X.] hat keinen Erfolg.

5

Es kann dahinstehen, ob die nicht weiter glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers zutrifft, er sei Rechtsnachfolger der [X.] geworden; denn der Antrag auf [X.] hat unabhängig davon keinen Erfolg.

6

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung [X.]. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

2. Der Antragsteller begehrt [X.] für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem gegenüber der [X.] ergangenen Urteil des [X.]. [X.] für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde erhält nur, wer am vorausgehenden Verfahren vor dem [X.] Beteiligter war, im Streitfall neben dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die [X.]

8

a) Trifft die Rechtsbehauptung des Antragstellers nicht zu, er sei Rechtsnachfolger geworden, kann ihm [X.] schon deshalb nicht gewährt werden, weil er im Klageverfahren nicht Beteiligter war und deshalb eine im eigenen Namen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre.

9

b) Auch bei Rechtsnachfolge aufgrund der behaupteten unentgeltlichen Übertragung der Anteile kommt die Gewährung von [X.] nicht in Betracht.

aa) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann [X.], wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als GbR gehörte die Klägerin im Verfahren vor dem [X.], die [X.], zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil sie als Gesellschaft befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 3. August 2007 [X.] ([X.]), [X.], 2309, m.w.[X.]). Für eine GbR in Liquidation gilt nichts anderes.

bb) Zusätzliche Voraussetzung für die [X.] einer juristischen Person oder --wie hier-- einer parteifähigen Vereinigung ist jedoch nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde ([X.] vom 29. Mai 2009 [X.] ([X.]), [X.], 1453; in [X.], 2309; vom 17. September 1998 III S 9/98, [X.]/NV 1999, 339). Hierfür ist nichts ersichtlich, so dass der [X.] keine [X.] hätte gewährt werden dürfen. Lagen in den Fällen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] für die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung nicht vor, kann diese nicht dadurch erreicht werden, dass die Anteile unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen werden (vgl. Entscheidung des [X.] vom 6. Januar 1995  2 W 1/95, Neue Juristische [X.] Zivilrecht 1995, 1405; [X.], ZPO, 28. Aufl., § 116 Rz 18 und § 114 Rz 9, m.w.[X.]). Selbst wenn deshalb die Rechtsbehauptung des Antragstellers zuträfe und er Rechtsnachfolger der [X.] geworden wäre, kommt deshalb die Gewährung von [X.] nicht in Betracht.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Meta

V S 11/10 (PKH)

11.08.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. V S 11/10 (PKH) (REWIS RS 2010, 4143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4143

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