Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 61/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 7711

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Gegenstand

Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. September 2017 zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger war seit 2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wurde am 16. März 2011 von einer Mandantin "in Sachen Schuldangelegenheiten" beauftragt. Am selben Tag unterzeichnete die Mandantin zum Zwecke der Schuldenbereinigung einen Dienstleistungsvertrag mit einem "H.   -Institut", nach welchem sie monatliche Zahlungen von 70 € zu leisten hatte; 50 € sollten treuhänderisch für Gläubiger der Schuldnerin verwahrt werden, während 20 € für Verwaltungskosten bestimmt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des [X.] Bezug genommen. Am 18. September 2014 stellte der Kläger der Mandantin für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags insgesamt 3.165,88 € in Rechnung. Am 5. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin eröffnet und Rechtsanwältin [X.]        zur Insolvenzverwalterin bestellt.

2

Die Verwalterin forderte den Kläger vergeblich zur Abrechnung der von ihm vereinnahmten Gelder auf. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine berufsrechtliche Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 23 [X.]. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

3

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

5

a) Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, nur gegenüber seiner Mandantin, nicht auch gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über gezahlte Vorschüsse verpflichtet zu sein. Dies trifft nicht zu.

6

aa) [X.] ist gemäß § 9 [X.] berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern (vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.], [X.], 1082 Rn. 10). Gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB ist er zur Rechenschaftslegung über die erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, gemäß § 80 Abs. 1 [X.] auf den Insolvenzverwalter über ([X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 260, 263 f. zu § 6 KO). Die Vorschrift des § 23 [X.] erhebt die vertraglichen Auskunfts- und [X.] des Anwalts in den Rang einer Berufspflicht (von von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 23 [X.] Rn. 1), ändert jedoch nichts an der Zuordnung des Anspruchs zum Vermögen des Mandanten und an der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören. Eine der Mandantin persönlich erteilte Abrechnung war zur Erfüllung des zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruchs ungeeignet (vgl.§ 81 [X.]).

7

bb) Die anwaltliche Schweigepflicht des [X.] aus § 43a Abs. 2 [X.], § 2 [X.] steht seinen Auskunfts- und [X.] gegenüber der nach § 80 [X.] verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalterin nicht entgegen. Mit der Insolvenz des Mandanten geht die Dispositionsbefugnis des "Geheimnisherrn", soweit Angelegenheiten der Masse betroffen sind, auf den Verwalter über. Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 97 Abs. 1 [X.], nach welcher der Schuldner gegenüber dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben hat. Aus dieser Auskunftspflicht hat der [X.] gerade hergeleitet, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, Dritte wegen ihnen [X.] von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Aus Rechten des Insolvenzschuldners kann der Anwalt deshalb keine Einwendungen gegen das Auskunftsverlangen des Verwalters herleiten ([X.], Urteil vom 30. November 1989, aaO, [X.] zu § 100 KO; Nassall, [X.] 1988, 633, 642 f.; [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 44 [X.] Rn. 35; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 97 Rn. 5).

8

cc) Das Grundrecht des [X.] aus Art. 12 GG ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 666 BGB in ihrer berufsrechtlichen Ausformung durch § 23 [X.] betrifft die Berufsausübung des Rechtsanwalts und ist als Ergänzung der Vorschusspflicht des Mandanten gemäß § 9 [X.] durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

9

b) Die Beklagte war für den Erlass der missbilligenden Belehrung zuständig (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Darauf, dass der Kläger seine Kanzlei nach Erlass des angefochtenen Bescheides und nach Zustellung der Klage im vorliegenden anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahren, nämlich am 10. Juli 2017, in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K.    verlegt hat, kommt es nicht an. Die Rechtsanwaltskammer K.       braucht dem Verfahren nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 Abs. 3 VwVfG zuzustimmen. Das Verwaltungsverfahren endete mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 9 VwVfG). In der Kommentarliteratur wird zwar vertreten, dass das Verwaltungsverfahren erst mit der Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens seinen Abschluss finde ([X.]/[X.], VwVfG, 18. Aufl., § 3 Rn. 49). Auch nach dieser Ansicht bleibt jedoch bei einem Wechsel der behördlichen Zuständigkeit im Klageverfahren die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit maßgebend ([X.]/[X.], aaO Rn. 53).

2. Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ([X.], Beschluss vom 17. März 2016 - [X.] ([X.]) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der anwaltlichen Schweigepflicht im Verhältnis zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten geklärt.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 f.). Der Kläger verweist auf einen Beschluss des [X.] [X.] vom 7. September 2012 (2 [X.] 8/12, NJW-RR 2013, 624), in welchem es um die Auskehrung eines Überschusses geht, nicht um die Erteilung einer Abrechnung. Er verweist weiter auf ein Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, NJW 2012, 1241). Dieses Urteil betrifft ebenfalls nicht die Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs des Mandanten durch den Insolvenzverwalter.

4. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des [X.] beruhen könnte (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger beanstandet unrichtige Feststellungen des angefochtenen Urteils dazu, welche Zahlungen zu welchen Zwecken geleistet worden seien, welche Verpflichtungen die Mandantin eingegangen sei, welche Abrechnungen sie, die Mandantin, der Verwalterin vorgelegt habe und welcher Zahlungsweg vereinbart worden sei. Alles dies ist nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der missbilligenden Belehrung ist nur die gegen § 23 [X.] verstoßende Weigerung des [X.], die erhaltenen Vorschüsse gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin abzurechnen.

b) Der Kläger beanstandet schließlich, dass das Urteil des [X.] entgegen § 116 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vollständig der Geschäftsstelle übermittelt worden sei. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen beträgt die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ebenso wie diejenige des § 117 Abs. 4 VwGO fünf Wochen (§ 112c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Frist von fünf Wochen ist zwar ebenfalls nicht eingehalten worden. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar, auf welchem das Urteil beruhen kann. Nach dem Vermerk der Geschäftsstelle ist das von allen mitwirkenden Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe am Tag der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsstelle gelangt. Nach dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist die Frist damit gewahrt worden (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl., § 116 Rn. 11). Das vollständige, erneut von allen Richtern unterschriebene Urteil ist am 14. September 2017 auf der Geschäftsstelle eingegangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Bellay

        

Lauer     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 61/17

18.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Bremen, 19. September 2017, Az: 2 AGH 2/17

§ 80 Abs 1 InsO, § 97 Abs 1 InsO, § 9 RVG, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 43a Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 61/17 (REWIS RS 2018, 7711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7711

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IX ZR 219/13

8 C 24/10

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