Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 61/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 7700

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180618BANWZ.BRFG.61.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 61/17

vom

18. Juni 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen einer missbilligenden Belehrung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch
den Vorsitzen[X.] Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Bellay
sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer
und die Rechtsanwältin Merk

am
18. Juni 2018
beschlossen:

Der Antrag
des [X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. September
2017 zugestellte Urteil
des 2.
Senats des [X.]
der Freien Hansestadt Bremen
wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 2

Gründe:

I.

Der Kläger war seit 2004
im Bezirk der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wurde am 16.
März 2011
von einer Mandantin
"in Sachen Schuldangelegenheiten"
beauftragt. Am selben Tag unterzeichnete die
Man-dantin
zum Zwecke der Schuldenbereinigung einen
Dienstleistungsvertrag mit einem "H.

-Institut", nach welchem sie monatliche Zahlungen von 70

leisten hatte; 50

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3

-

werden, während 20

i-teren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des [X.] Bezug genommen.
Am 18.
September 2014 stellte der Kläger der Mandantin
für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags insgesamt 3.165,88

Am 5.
Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin
eröffnet und Rechtsanwältin K.

G.

zur Insolvenzverwalte-rin bestellt.

Die Verwalterin forderte den Kläger vergeblich zur Abrechnung der von ihm vereinnahmten Gelder auf. Mit Bescheid vom 27.
Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine berufsrechtliche Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß §
23 [X.].
Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016

[X.]
([X.]) 36/16, juris Rn.
3; vom 15.
Dezember 2017

[X.]
([X.]) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
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4

-

a) Der Kläger vertritt weiterhin die
Ansicht, nur gegenüber seiner Man-dantin, nicht auch gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über gezahlte Vorschüsse verpflichtet zu sein. Dies trifft nicht zu.

aa) [X.] ist gemäß § 9 [X.] berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Ge-bühren und Auslagen zu fordern
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. Mai 2014

IX
ZR 219/13, [X.], 1082 Rn. 10).
Gemäß §
675 Abs. 1, §
666 BGB ist er zur Rechenschaftslegung über die erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Mit der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, gemäß §
80 Abs.
1 [X.] auf den Insolvenzverwalter über
([X.], Urteil vom 30.
November 1989

III
ZR 112/88, [X.]Z 109, 260, 263 f.
zu §
6 KO). Die Vorschrift des § 23 [X.] erhebt die
vertraglichen Auskunfts-
und Rechenschaftspflichten des Anwalts in den Rang einer Berufspflicht (von von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, [X.], 2. Aufl., § 23 [X.] Rn. 1), ändert jedoch nichts an der Zuordnung des Anspruchs zum Vermögen des Mandanten und an der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
über Ansprüche, die zur [X.] gehören. Eine der Mandantin
persönlich erteilte Abrechnung war zur Erfüllung des zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruchs ungeeignet (vgl.
§
81 [X.]).

bb) Die
anwaltliche Schweigepflicht
des [X.]
aus §
43a Abs.
2 [X.], §
2 [X.]
steht
seinen Auskunfts-
und Rechenschaftspflichten
gegenüber der nach §
80 [X.] verwaltungs-
und verfügungsbefugten Insolvenzverwalterin
nicht entgegen.
Mit
der Insolvenz des Mandanten geht die [X.]
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5

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des "Geheimnisherrn", soweit Angelegenheiten der Masse betroffen sind, auf den Verwalter über. Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des §
97 Abs.
1 [X.], nach welcher der Schuldner gegenüber dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben hat. Aus dieser Auskunftspflicht hat der [X.] gerade
hergeleitet, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, Dritte wegen ihnen [X.] von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Aus Rechten des Insolvenzschuldners kann der Anwalt
deshalb
keine Einwendungen gegen das Auskunftsverlangen des Verwalters herleiten ([X.], Urteil vom 30.
November 1989, aaO, S. 270
zu §
100
KO;
Nassall, [X.] 1988, 633, 642 f.;
Feuerich/
[X.]/Schwärzer, [X.], 9.
Aufl., §
44 [X.] Rn. 35; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., §
97
Rn. 5).

[X.]) Das Grundrecht des [X.] aus Art.
12 GG ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 666 BGB in ihrer berufsrechtlichen Ausformung durch §
23 [X.] betrifft die Berufsausübung des Rechtsanwalts und ist als Ergänzung der Vorschusspflicht des Mandanten gemäß §
9 [X.] durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt.

b) Die Beklagte war für den Erlass der missbilligenden Belehrung zu-ständig

33 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Darauf, dass der Kläger seine Kanzlei nach Erlass des angefochtenen Bescheides und nach Zustellung der Klage im vorliegenden anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahren, nämlich am 10.
Juli 2017, in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K.

verlegt hat, kommt es nicht an.
Die Rechtsanwaltskammer K.

braucht dem Verfahren nicht gemäß
§
32
Abs.
1
Satz 1 [X.], §
3 Abs.
3 [X.] zuzustimmen. Das Verwal-tungsverfahren endete mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides

32 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
9 [X.]).
In der Kommentarliteratur wird zwar vertre-

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-

ten, dass das Verwaltungsverfahren erst mit der Rechtskraft des Verwaltungs-verfahrens seinen Abschluss
finde ([X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
3 Rn.
49). Auch nach dieser Ansicht bleibt jedoch bei einem Wechsel der behörd-lichen Zuständigkeit im Klageverfahren die zuletzt bestehende örtliche Zustän-digkeit maßgebend ([X.]/[X.], aaO Rn. 53).

2. Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ([X.], Beschluss vom 17.
März 2016

[X.]
([X.]) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
Insbesondere ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der anwaltlichen Schweigepflicht
im Verhältnis zum Verwalter
im [X.] über das Vermögen des Mandanten
geklärt.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher-
oder gleich-rangigen Gerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht. Eine [X.] in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich
mit
einem in der Vergleichsentschei-dung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], [X.] vom 27.
März 2003

V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 292 f.). Der Kläger verweist auf einen Beschluss
des [X.] [X.]
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vom 7.
September
2012 (2
[X.] 8/12, NJW-RR 2013, 624), in welchem es um die Auskehrung eines Überschusses geht, nicht um die Erteilung einer Abrech-nung. Er verweist weiter auf ein Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2011 (8
C 24/10, NJW 2012, 1241). Dieses Urteil betrifft [X.] nicht die Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs des Mandanten durch den Insolvenzverwalter.

4. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des [X.] beruhen könnte (§
112e Satz 2 [X.],
§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a) Der Kläger beanstandet unrichtige Feststellungen des angefochtenen Urteils dazu, welche Zahlungen zu welchen Zwecken geleistet worden seien, welche
Verpflichtungen die Mandantin
eingegangen sei, welche Abrechnungen sie, die Mandantin, der Verwalterin vorgelegt habe und welcher Zahlungsweg vereinbart worden sei. Alles dies ist nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der missbilligenden Belehrung ist nur die gegen §
23 [X.] verstoßende Wei-gerung des [X.], die erhaltenen Vorschüsse gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin abzurechnen.

b) Der Kläger beanstandet schließlich, dass das Urteil des [X.] entgegen §
116 Abs.
2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
mündlichen Verhandlung vollständig der Geschäftsstelle übermittelt worden
sei. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen beträgt die Frist des §
116 Abs.
2 VwGO ebenso wie diejenige des §
117 Abs.
4 VwGO fünf Wochen (§
112c Abs.
2 Satz 2 [X.]). Die Frist von fünf Wochen ist zwar ebenfalls nicht einge-halten worden. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar, auf welchem das Urteil

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beruhen kann. Nach dem Vermerk der Geschäftsstelle ist
das von allen mitwir-ken[X.]n unterschriebene
Urteil
ohne Tatbestand und
Entscheidungs-gründe
am Tag der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsstelle gelangt. Nach dem Rechtsgedanken des §
117 Abs.
4 Satz 2 VwGO ist die Frist
damit gewahrt worden (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 23.
Aufl., §
116 Rn. 11). Das voll-ständige, erneut von allen Richtern unterschriebene Urteil ist am 14.
September 2017 auf der Geschäftsstelle eingegangen.

-

9

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c
Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.

Kayser
[X.]
Bellay

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2017 -
2 [X.] 2/17 -

15

Meta

AnwZ (Brfg) 61/17

18.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 61/17 (REWIS RS 2018, 7700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7700

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