Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 54/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1448

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 54/03
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.462,66 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Rückforderung der Kaufpreisforderung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin (§ 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 103 [X.]) durfte das Berufungsgericht nicht mehr aufgreifen, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. [X.] - 3 - 143, 169, 171; [X.], [X.]. v. 28. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2531 f; v. 26. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2532 f). Auf die nach Erlass des Berufungsurteils auch für den [X.] geklärte Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bei Erlass eines [X.] die Rechtshandlung als vorgenommen gilt, kam es nicht entscheidend an. Nach dem eigenen Vortrag des [X.] in der Berufungsinstanz war das am 24. Februar 2000 wirksam gewordene Pfand-recht spätestens am 14. Juli 2000 und mithin außerhalb des [X.] gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] werthaltig geworden. Zu den weiteren Anfechtungstatbeständen des § 131 [X.] fehlt es bezogen auf den 14. Juli 2000 an Sachvortrag, so dass diese Anfechtungstatbestände nicht zu prüfen waren.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungspfandrechts spätestens am 14. Juli 2000 ist schließlich nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass der [X.] vom 4. Februar 2000 zunächst auf der Grundlage ei-nes vorläufig vollstreckbaren Urteils ergangen und der Pfändungsschuldnerin vor Eintritt der Rechtskraft die Abtretung der titulierten Forderung angezeigt worden ist. An dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 140 [X.] kann die Aufdeckung der Globalzession jedenfalls dann nichts ändern, wenn der vorläu-fige Vollstreckungstitel später bestätigt wird (vgl. § 140 Abs. 3 [X.]). Einer Grundsatzentscheidung über die [X.] bedarf es auch deshalb nicht, weil nach gesicherter Auffassung - auch nach der gemischten Theorie - das Akzessorietätsprinzip bei Pfändungspfandrechten gelockert ist (vgl. hierzu [X.], Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 16 C 3 und § 16 C 4 c); [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 804 Rn. 3; [X.]/Walker, [X.] 4 - streckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. vor §§ 803, 804 Rn. 14; [X.], ZPO 22. Aufl. § 804 Rn. 8 f; [X.], 359, 360). Im Übrigen ist die Abtretung der Forderung schon deshalb unerheblich, weil die [X.] der Zedentin eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt hat.

Von einer weiteren Begründung des [X.]usses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 54/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 54/03 (REWIS RS 2005, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1448

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