Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZR 96/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4218

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[X.][X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 36.706,80 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des [X.], zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend refe-riert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die [X.] - 3 - gungen ihm originär - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Beru-fungsbegründung). Der tatsächlich gehaltene Vortrag ist unschlüssig, weil auch nach dem Vortrag des [X.] die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese kei-nen Dritten, insbesondere nicht den Kläger, als Bezugsberechtigten benannt hatte. Nach § 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten [X.] für Kapitalversicherungen wäre die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten Voraussetzung dafür gewesen, dass dieser mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des [X.] erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten und ohne Abtretung standen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen insgesamt - also auch die Überschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu. 3 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus der "[X.]" des Beklagten vom 16. Januar 2002 nichts für sich herleiten, ist nicht objektiv willkürlich. Eine Freigabe - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugehörige Gegenstände (die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem Pensionssicherungsverein) überlassen. Dieser war als Pfandgläubiger gemäß § 173 [X.] zur Verwertung befugt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.] § 173 Rn. 12). 4 Dadurch, dass der Beklagte von "Freigabe" gesprochen hat, ist die mate-rielle Rechtslage nicht verändert worden. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Ganter [X.] [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 O 86/04 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 13 U 174/04 -

Meta

IX ZR 96/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZR 96/05 (REWIS RS 2006, 4218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4218

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