Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. IX ZR 6/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3753

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. Januar 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein------------------------------------[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4a)Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen [X.] Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüber-ziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, dasKreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.b)Führt der Schuldner nach der Kündigung und [X.] des Kreditsseine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht diesder Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und [X.] zahlungsunfähig geworden ist.c)Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von [X.] als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die- 2 -Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinsti-tuts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften(Bestätigung des [X.]surt. v. 25. Februar 1999 - [X.], Urteil vom 25. Januar 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] aufdie mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden - unter [X.] übrigen - das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. November 1997, das Teilurteil des [X.] [X.]ischen Oberlandesgerichts vom [X.] und das [X.] desselben Gerichts vom 19. April 2000wie folgt geändert und neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141.611,68 [X.] nebst4 % Zinsen seit dem 4. April 1997 zu zahlen. Im übrigen wird [X.] abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die [X.] ¼.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die verklagte [X.] im Wege der Anfechtung (§ 10 Abs. 1 [X.]) auf [X.] auf debitorisch geführten Konten der [X.] (nachfolgend: Schuld-nerin) in Anspruch.Die Schuldnerin unterhielt bei der [X.] unter anderem zwei Giro-konten (Nr. ... 0069 und Nr. ... 2223), die im Kontokorrent geführt wurden. [X.] Konten waren der Schuldnerin [X.] eingeräumt. Streitigist, ob es ein Gesamtkreditlimit in Höhe von 300.000 [X.] oder Kreditlinien von300.000 [X.] für das Konto mit den [X.] 0069 und 100.000 [X.] für [X.] mit den [X.] 2223 gab.Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 teilte die Beklagte der Schuldnerin [X.] kündigen wir ... die Kreditlinien aus wichtigem Grund mitsofortiger Wirkung ...Unsere Kredit- und Darlehenskündigung möchten wir Ihnen wiefolgt erläutern: ... Auf den bei uns geführten Geschäftskonten ma-chen sich seit längerer [X.] enorme Liquiditätsprobleme bemerk-bar. Dies führte in der Vergangenheit dazu, daß wiederholt Last-schriften und Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werdenkonnten. Zins- und Tilgungsbelastungen aus den [X.] führten ebenfalls zu Überziehungen der vereinbarten Kredit-linien ...- 5 -Aus den angesprochenen Gründen rechtfertigt sich die sofortigeKündigung der [X.] aus wichtigem Grund und die [X.] zum 28. Juni 1996 ...Den [X.] von insgesamt [X.] 8.230.829,08 möchten wir Siebitten, umgehend, spätestens aber bis zum 28. Juni 1996 auszu-gleichen. Sollte der Ausgleich nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-dig erfolgen, sehen wir uns veranlaßt, bereitgestellte [X.] verwerten, ggf. Aufrechnungsansprüche geltend zu [X.]. das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten."Am 21. Mai 1996 waren das Konto Nr. ... 0069 mit 263.718,09 [X.] unddas Konto Nr. ... 2223 mit 93.599,48 [X.] im Soll. In der Folgezeit buchte [X.] noch Gutschriften; außerdem ließ sie - in geringerem Umfang - Bela-stungsbuchungen zu. Bis zum 29. Oktober 1996 verringerte sich der [X.] Nr. ... 0069 auf 191.701,03 [X.]. Der [X.] auf dem Konto Nr. ...2223 betrug am 26. September 1996 noch 52.029,11 [X.]. Nach den genanntenDaten fanden auf den Konten bis zum 18. November 1996 keine Bewegungenmehr statt.Am 30. Oktober 1996 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermö-gen der Schuldnerin beantragt. Am 15. November 1996 wurde das [X.] und der Kläger zum Verwalter bestellt.Dieser hat mit seiner Klage die Verrechnung von Zahlungen angefoch-ten, die nach der [X.] eingegangen waren. Betroffen sind Eingän-ge in Höhe von 102.960,56 [X.] auf dem Konto Nr. ... 0069 und von523.892,16 [X.] auf dem Konto Nr. ... 2223, insgesamt 626.852,66 [X.]. [X.] hat der Klage in Höhe von 606,77 [X.] stattgegeben. In dieser Hö-he hatte die Beklagte am 18. und 27. November 1996 - nach Eröffnung der [X.] 6 -samtvollstreckung - noch Gutschriften verrechnet. Im übrigen ist die Klage ab-gewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des [X.] hat [X.] durch Teilurteil vom 8. Dezember 1999 (veröffentlicht in [X.], 325 ff m. Anm. [X.], 493 f) im Umfang von488.838,92 [X.] und im übrigen - nach Verzicht des [X.] auf die [X.] einer Beweisaufnahme - durch [X.] vom 19. April 2000 zurückge-wiesen. Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen des [X.]. Der [X.] hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung [X.].[X.] Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.[X.] Teilurteil vom 8. Dezember 1999 hat das Berufungsgericht wie folgtbegründet: Im Umfang von 488.838,92 [X.] könne die Verrechnung von Gut-schriften auf dem Konto Nr. ... 2223 schon nach dem Vorbringen des [X.]nicht angefochten werden. Denn in dieser Höhe habe die Beklagte im [X.]raumvom 2. Mai bis 15. November 1996 [X.] zugelassen. Der [X.]raumvom 2. Mai 1996 bis zur [X.] dürfe mitberücksichtigt werden, weilder kontokorrentmäßige Abrechnungszeitraum maßgeblich sei, der im [X.] -jedenfalls nicht kürzer als ein Monat sei. Wegen ab 12. September 1996 ein-gegangener Gutschriften in Höhe von 34.446,47 [X.] auf diesem Konto undsämtlicher von dem Kläger angefochtener Gutschriften auf dem KontoNr. ... 0069 sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.Zur Begründung des [X.]s vom 19. April 2000 hat das [X.] ausgeführt, für eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]fehle es an ausreichendem Vortrag des [X.], daß die Schuldnerin die Be-nachteiligung ihrer Gläubiger bewußt in Kauf genommen habe. Eine Anfech-tung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] scheitere teilweise deswegen, weil auchBuchungen auf dem Konto Nr. ... 0069 als Bardeckungsgeschäfte anzusehenseien, und im übrigen deswegen, weil nicht davon ausgegangen werden kön-ne, daß die Schuldnerin im [X.]punkt der anfechtbaren Rechtshandlungen be-reits zahlungsunfähig gewesen sei und der [X.] das habe bekannt [X.]. Insofern sei der Kläger [X.] geblieben.[X.] kann auf sich beruhen, ob der Erlaß eines [X.] zulässig war.Teil- und [X.] sind mit der Revision angefochten und die [X.] zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. [X.] ist ein in dem Erlaß des [X.] liegender Verfahrensfehler geheiltworden (vgl. [X.], Urt. v. 10. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 3036).- 8 -III.Die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Sache sind [X.] beeinflußt.1. Die Ansicht, daß eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]ausscheide, ist allerdings nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt auch die Revi-sion das Berufungsurteil hin.2. Der vollständige Ausschluß der Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4[X.] ist demgegenüber rechtlich nicht haltbar.a) Fehlerhaft ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] sei hinsichtlich einer Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) [X.] vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung [X.] geblieben. [X.] ist darin Recht zu geben, daß schon der unstreitige Sachverhalt [X.] rechtfertigt, das [X.] der [X.] vom 21. [X.] habe die Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin zur Folge gehabt.aa) "Zahlungseinstellung" ist das vom Schuldner ausgehende, nach au-ßen erkennbare Verhalten, das den beteiligten Verkehrskreisen den berech-tigten Eindruck vermittelt, der Schuldner könne einen nicht unwesentlichen Teilseiner fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten aufgrund eines objektiven,nicht nur vorübergehenden Mangels an Geldmitteln nicht bezahlen ([X.], [X.]. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1207, 1208 m.w.[X.] 9 -(1) Schon die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse [X.] erheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruckbringen. Dann muß allerdings der Gläubiger zugleich der [X.]sein ([X.]Z 118, 171, 174; [X.], Urt. v. 27. April 1995 - [X.], [X.], 1113, 1115; v. 25. September 1997 - [X.], [X.], [X.]). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, weil nachdem eigenen Vorbringen der [X.] die Verbindlichkeiten der Schuldnerinihr gegenüber bei Kündigung der Kredite mindestens 4,69 Mio. [X.] betrugen.Darauf hat die Schuldnerin bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens ca.270.000 [X.] bezahlt.(2) [X.] war mit Schreiben vom 21. Mai 1996 gekündigtund zum 28. Juni 1996 [X.] worden. Sie war damit - ab diesem [X.]-punkt (vgl. unten [X.]) - ernsthaft eingefordert (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 1997- IX ZR 1/96, [X.], 432, 435).Allerdings hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe zu keinem [X.]-punkt den bestehenden [X.] ernsthaft eingefordert, weil mit der Kündi-gung lediglich "ein Warnschuß (habe) abgegeben" werden sollen. Das wider-spricht dem eindeutigen Wortlaut des [X.]s. Im übrigen [X.] Beklagte eingeräumt, die Kündigung habe der Schuldnerin "die Ernsthaftig-keit der Forderung der [X.] verdeutlichen" sollen.Weiter hat die Beklagte vorgetragen, ihr Mitarbeiter [X.] - Leiter derRechtsabteilung - habe "einige Tage nach dem Ausspruch der Kündigung de-ren Wirkung mündlich zurück-"genommen. Später hat die Beklagte ihren Vor-- 10 -trag dahin erläutert, [X.] habe der Schuldnerin mitgeteilt, daß Verfügungen"selbstverständlich auch weiterhin zugelassen" werden würden. Abgesehen da-von, daß nicht vorgetragen worden ist, [X.] habe die Beklagte rechtsgeschäftlichvertreten dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag weder die Annahme einer Zurück-nahme der Kündigung noch einer Stundung der Rückzahlungspflicht (vgl. zuletzterem [X.], Urt. v. 9. Januar 1997 - [X.], [X.], 436, 438; v.25. September 1997 - [X.], [X.], 2134, 2135; v. 8. Oktober 1998- IX ZR 337/97, [X.], 2345, 2346). Wenn ein Kreditinstitut nach einer[X.] erklärt, es werde künftig Kontoüberziehungen zulassen, be-deutet dies im allgemeinen nur, daß es im Einzelfall nach vorheriger [X.] - freibleibend - Verfügungen duldet. Dadurch erhält der [X.] keine geschützte Rechtsposition. Insbesondere nimmt das Kreditinstitutvon dem - in der [X.] liegenden - ernsthaften Einfordern noch nichtAbstand, sondern behält sich vor, jederzeit Rückzahlung der Kredite zu [X.]) Schließlich ist auch unerheblich die Behauptung der [X.], [X.] habe in der [X.] vom 31. Mai bis 15. November 1996 auf fälligeVerbindlichkeiten bei der [X.] und [X.] noch ca. 2,2 Mio. [X.] bezahlt.Da die Beklagte in diesem [X.]raum höchstens 270.000 [X.] erhalten hat (sieheoben (1) a.E.), müssen 1,93 Mio. [X.] an andere Gläubiger geflossen sein.Dann müssen nach dem eigenen Vortrag der [X.] die Gesamtverbind-lichkeiten der Schuldnerin wenigstens (4,69 Mio. + 1,93 Mio. =) 6,62 Mio. [X.]betragen haben. Die behaupteten Zahlungen deckten somit allenfalls ca. [X.] der Verbindlichkeiten. Bei einem derartigen Mißverhältnis zwischen demerfüllten und dem nicht erfüllten Teil der Schulden kann von einer - für [X.] vorausgesetzten - Zahlungsunfähigkeit ausgegangen- 11 -werden (vgl. Kirchhof, in: [X.] zur [X.]. [X.]. 16 m.w.[X.]) Die Zahlungsunfähigkeit war der Schuldnerin bekannt. [X.] sie ihr "den Umständen nach" bekannt sein. Dieses Merkmal ist regel-mäßig schon dann zu bejahen, wenn der [X.] die [X.], auf denen die Zahlungsunfähigkeit beruht ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998- IX ZR 337/97, [X.], 2345, 2347). Die Kündigung der Kreditlinien, auf [X.] Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) beruhte, war der [X.] [X.]. Denn sie hatte sie selbst ausgesprochen.IV.Nicht frei von [X.] sind ferner die Ausführungen des [X.]s im Teilurteil, denen zufolge die Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1Nr. 4 [X.] auch deswegen scheitern soll, weil ein Bargeschäft vorliege.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu bean-standen, daß das Berufungsgericht die Gutschriften nicht isoliert, sondern inder Zusammenschau mit den zeitlich zusammenhängenden [X.]bewertet hat. Insofern hat es sich im Einklang mit der [X.]srechtsprechungbefunden (vgl. [X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 781,784 m. Anm. [X.] EWiR 1999, 789; Obermüller LM [X.] Nr. 50; [X.] VI G. § 2 [X.] 2.99). Der Meinung der Revision, die Kündigung der [X.]n vom 21. Mai 1996 habe auch die Kontokorrentvereinbarung beendet,kann nicht gefolgt werden. In dem bezeichneten Schreiben ist nur von [X.] 12 -Kündigung der Kreditlinien und Darlehen die Rede, nicht von einer Beendigungder [X.] oder gar der Geschäftsbeziehung. Dafür, [X.] Schuldnerin den Inhalt des Schreibens in weitergehendem Sinne habe [X.] müssen, ist nichts vorgetragen.2. Fehl geht außerdem die Ansicht der Revision, die [X.] und [X.] könne nur dann als Bargeschäftgewertet werden, wenn zunächst eine Gutschrift auf dem [X.] ein-gehe und erst danach - im engen zeitlichen Zusammenhang - eine Belastunggebucht werde. Im Urteil vom 25. Februar 1999 (aaO S. 784) hat es der [X.] unerheblich bezeichnet, ob die Deckung früher oder später entsteht als [X.] des Kreditinstituts aus der Ausführung einer Überweisung oderLastschrift. Dem ist das Schrifttum gefolgt (vgl. [X.] [X.], 1141, 1150;Lwowski, Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag 2000 S. 299,312). Die Argumente der Revision geben dem [X.] zu einer abweichendenBeurteilung keinen Anlaß.3. Berechtigt ist hingegen die Rüge, das Berufungsgericht habe den [X.] des "engen zeitlichen Zusammenhangs" verkannt. Der - für ein Barge-schäft vorausgesetzte (vgl. [X.]Z 70, 177, 185; 118, 171, 173; [X.], Urt. v. [X.] 1999, aaO S. 783) - zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung [X.] muß so eng sein, daß noch von einem "unmittelbaren" [X.] gesprochen werden kann (vgl. § 142 [X.]). Das ist fraglosder Fall, wenn zwischen den kontokorrentmäßig zu verrechnenden [X.] weniger als eine Woche vergeht ([X.]surt. v. 25. [X.], aaO). Die Abrechnungsperiode des [X.] ist insofern kein ge-eigneter Maßstab (a.A. [X.], 493, 494). Wenn sie "nicht kür-- 13 -zer als ein Monat" ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kann sie auchlänger sein. Schon eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode wäre aber beiweitem zu lang. Ob bei monatlicher Abrechnung der "enge zeitliche Zusam-menhang" noch gewahrt wäre, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Dennim vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Buchungen von Anfang Maibis Ende Oktober - also aus dem [X.]raum von einem halben Jahr - zu einerRechnungseinheit zusammengefaßt. Dies war nicht zulässig.Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht ohnehin nicht solche Vor-gänge in die Betrachtung mit einbeziehen durfte, die außerhalb des von [X.] erfaßten [X.]raums liegen. Da nach der Behauptung des [X.](erst) das [X.] vom 21. Mai 1996 die Zahlungseinstellung [X.] ausgelöst hat, und dies auch erst ab 28. Juni 1998, war es [X.], den "Verrechnungszeitraum" bis auf den 2. Mai 1996 vorzuverlegen. Vorder Zahlungseinstellung liegende Vorgänge sind bei einer Prüfung nach § 10Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht zu [X.] Da die Beklagte mit dem [X.] vom 21. Mai 1996 [X.] erst zum 28. Juni 1996 [X.] hat, kann nur die Ver-rechnung mit nach diesem [X.]punkt erfolgten Gutschriften anfechtbar sein.Nur insoweit kann deshalb auch der Frage des [X.] Bedeutung [X.]. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange im engen zeitlichenZusammenhang mit den Gutschriften [X.] erfolgt sind. [X.] ist allein wegen des Überschusses der [X.], der zu einerVerminderung des [X.]s geführt hat, eine Anfechtung möglich. Falls [X.] lediglich vorherige Belastungen zurückgebucht wurden, ist dies- 14 -bei der Differenzrechnung unerheblich, weil sich auch hier Gutschriften [X.] gegenseitig aufheben.Danach ergibt sich für die einzelnen Konten folgendes Bild:a) Konto Nr. ... 0069Für die [X.] nach dem 28. Juni 1996 hat der Kläger die [X.]. 124 bis 179 vorgelegt und die Kontobewegungen mit Schriftsatz vom17. Januar 2000 übersichtlich dargestellt. Die Richtigkeit dieser Übersicht [X.] Beklagte nicht bestritten. Daraus ergibt sich, daß der [X.] am 28. Juni1996 254.010,45 [X.] und am 29. Oktober 1996 191.701,03 [X.] betrug. [X.] wurde also um (254.010,45 [X.] - 191.701,03 [X.] =)62.309,42 [X.] abgebaut. In dem fraglichen [X.]raum wurden mehr als 100 Ein-zelbuchungen vorgenommen. Sie erfolgten entweder an denselben Tagen oderliegen nur wenige Tage auseinander. Um den Betrag von 62.309,42 [X.] wur-den die Gläubiger benachteiligt.b) Konto Nr. ... 2223Nach der mit Schriftsatz der [X.] vom 17. Juni 1998 vorgelegtenKontoübersicht und den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen, von derenRichtigkeit beide Seiten ausgehen, betrug der [X.] am 28. Juni 1996130.724,60 [X.] und am 26. September 1996 52.029,11 [X.]. Die insgesamt45 [X.] und Gutschriften erfolgten wiederum an denselben Tagenoder im Abstand weniger Tage. Stellt man zusätzlich auf die Größenordnungder jeweiligen Buchungen ab, ist der Abstand zwar größer - höchstens zwei- 15 -Wochen -; damit ist die Grenze des "engen zeitlichen Zusammenhangs" abernoch nicht überschritten. In Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeit-raum der [X.] verringert wurde - 78.695,49 [X.] -, wurden wiederum [X.] benachteiligt.[X.] Berufungsurteile sind somit teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO). Da weitere Feststellungen nicht in Frage kommen, kann der [X.] in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).[X.]KirchhofFischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 6/00

25.01.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. IX ZR 6/00 (REWIS RS 2001, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3753

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