Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 144/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2510

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. April 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein------------------------------------[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne [X.] seine Zahlungen eingestellt haben.[X.], Urteil vom 13. April 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. April 2000 durch [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 25. März 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 7. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Schuldnerin unterhielt zwei Girokonten, eines bei der verklagtenSparkasse und eines bei der [X.]. Das Konto bei der [X.] wardas "[X.]", weil der Schuldnerin darauf ein Kontokorrentkreditin Höhe von 500.000 DM gewährt wurde. Demgegenüber wurde das Konto beider [X.] auf Guthabenbasis geführt. Über dieses Konto [X.] weit weniger Umsätze [X.] -Am 20. August 1996 stand das Konto bei der [X.] mit626.864,38 DM im Soll. Ab dem 21. August 1996 ließ die Beklagte keine Ver-fügungen mehr zu. Sie führte keine Überweisungsaufträge der Schuldnerinmehr aus, gab Lastschriften an die Gläubiger zurück und löste keine Schecksmehr ein. Eingehende Zahlungen schrieb sie dem Konto gut. Zwischen [X.] August und dem 7. November 1996 betrugen die Gutschriften [X.] DM. Am 8. November 1996 wurde die Eröffnung der Gesamtvoll-streckung über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Am 2. Mai 1997 wur-de das Verfahren eröffnet; zum Verwalter wurde der Kläger bestellt.Dieser verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Auskehr des Be-trages von [X.]. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein anfechtungsrechtlicher [X.] entsprechend § 37 KO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bestehenicht. Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung seien nur Rechts-handlungen des Schuldners der Anfechtung unterworfen. Eine solche Rechts-handlung sei hier nicht gegeben.[X.] folgt der Senat nicht. Wie er inzwischen entschieden hat (Urt. [X.] Januar 2000 - [X.], [X.], 434 f, z.[X.]. in [X.]Z), sind [X.] 1 [X.] i.V.m. §§ 29 ff KO analog auch Rechtshandlungen einesGläubigers anfechtbar. Daran hält der Senat fest.[X.] läßt sich derzeit die Klageabweisung wegen Fehlens deranderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] rechtfertigen.- 5 -1. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zahlungen, die der Kläger für [X.] in Anspruch nimmt, bei der [X.] nach der Zahlungseinstellung [X.] eingegangen sind.Allerdings hat das [X.] gemeint, der Kläger habe eine Zahlungs-einstellung der Schuldnerin vor dem 8. November 1996 nicht dargetan. [X.] Annahme stünden erhebliche Geldbewegungen auf dem Konto beider [X.] entgegen, die noch nach dem 21. August 1996 stattgefun-den hätten. Dem ist aber schon das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die [X.] habe - so hat es ausgeführt - der Schuldnerin "den Geldhahn [X.]", was bei ihr den Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit habe [X.]. Nähere Darlegungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht gemacht,weil es von seinem Standpunkt aus hierauf nicht ankam.Auszugehen ist von folgendem: Zahlungseinstellung liegt - wie bei § 30Nr. 1 Fallgruppe 1 KO - vor, sobald nach außen erkennbar geworden ist, daßder Schuldner seine fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nichtmehr zu erfüllen vermag (st. Rspr.; vgl. [X.]. v. 24. Oktober 1996- [X.], [X.], 2080, 2082; v. 9. Januar 1997 - [X.], 432, 435). Nicht gefordert wird Einstellung aller Zahlungen. Daß [X.] vereinzelt - auch wenn es sich dabei insgesamt um eine beachtlicheSumme handelt - noch Zahlungen leistet, steht der Annahme der nach außenerkennbar gewordenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Es genügt, daßdas Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende [X.] wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betreffen ([X.],Urt. v. 11. Juli 1991 - [X.], NJW 1992, 624).- 6 -Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann die Schuldnerin am [X.] ihre Zahlungen eingestellt haben. Wie das [X.] festgestellt hat,fanden zwar danach über das zweite Konto der Schuldnerin bei der [X.] noch Geldbewegungen statt. So hat die Schuldnerin am 21. August 1996- unmittelbar nach der Sperre des "[X.]" - über das Konto bei der[X.] die Löhne für den Monat Juni 1996 in Höhe von 70.850,21 [X.]. Danach war das Konto im Soll. Bis zum 30. Januar 1997 wurden -entsprechend den sich zwischenzeitlich wieder ergebenden Guthaben - weitereZahlungen in Höhe von insgesamt ca. 87.000 DM über dieses Konto geleistet.Diese Zahlungen sind jedoch - verglichen mit den zuvor über das Konto bei der[X.] abgewickelten Umsätzen - geringfügig. Im Durchschnitt hat [X.] vom 21. August 1996 bis zum 30. Januar 1997 weniger [X.] DM im Monat über das Konto bei der [X.] bezahlt. Nach [X.] des [X.] hatte die Schuldnerin über das Konto bei der [X.]vor der Kontosperre mindestens 300.000 DM im Monat bewegt. Es kommt [X.], daß die Schuldnerin bereits Ende Juni 1996, ohne Berücksichtigung [X.], mindestens Schulden in Höhe von 1.428.683,23 DM hatte. [X.] dazu sind Zahlungen in Höhe von 87.000 DM als unbedeutend [X.]. Nach der Behauptung des [X.] hatten die Gläubiger ihre Forde-rungen auch ernsthaft geltend gemacht.2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kommt außerdem in Betracht,daß eine Zahlungseinstellung der [X.] zumindest bekannt gewesen seinmuß.Kennt der [X.] Tatsachen, die den Verdacht der Zah-lungsunfähigkeit begründen, schadet ihm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]- 7 -bereits einfache Fahrlässigkeit ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998 - [X.]/97,WM 1998, 2345, 2347). Nach dem Vortrag des [X.] wußte die Beklagte,daß das bei ihr geführte Konto das "[X.]" der Schuldnerin war,dieser nur über dieses Konto ein Kreditrahmen eröffnet war und demgemäß [X.] weitgehend über dieses Konto abgewickelt wurden. Siekannte außerdem sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Wenn die [X.] unter solchen Umständen das "[X.]" sperrte, liegt [X.] nicht fern, daß sie damit rechnen mußte, die Schuldnerin werde denwesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.3. Durch die Verrechnung der Gutschriften mit dem jeweiligen [X.] wurden die übrigen Gläubiger - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorausge-setzt - benachteiligt. Denn dadurch wurde ihnen ein Zugriff auf die gutge-schriebenen Forderungen unmöglich [X.] Die zweijährige Frist des § 10 Abs. 2 [X.] hat der Kläger [X.].IV.Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] noch nicht entscheidungsreif ist - die Beklagte hat bestritten, daß [X.] der Schuldnerin ernsthaft eingefordert waren, und festgestelltist hierzu nichts -, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565- 8 -Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.[X.] verstorben.[X.] in Urlaub und können daher nichtunterschreiben.[X.] Gan-ter

Meta

IX ZR 144/99

13.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 144/99 (REWIS RS 2000, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2510

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