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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 36/99Verkündet am:19. Juli 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung ent-halten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach derZahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.GesO § 10KO § 29InsO § 129- 2 -Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeitmöglich.BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99 - OLG Jena LG Erfurt- 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganterfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Januar 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilse-nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger verlangt als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über dasVermögen der R. Bau GmbH - eines früheren Großbauunternehmens in Thü-ringen - (künftig: Schuldnerin) von der beklagten Krankenkasse im Wege derAnfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von609.000 DM.Die Schuldnerin bemühte sich 1995 mit staatlicher Unterstützung undunter Anteilnahme der Presse um weitere Bankkredite. Gemäß Antrag der- 4 -Schuldnerin vom 4. April 1995 stundete die Beklagte die Zahlung der Sozial-versicherungsbeiträge für März 1995 um zwei Wochen. Am 27. Juni 1995 wur-den die der Schuldnerin gewährten Bankkredite fällig gestellt. Die Löhne undGehälter für Juni 1995 wurden nicht gezahlt. Letzte Kreditverhandlungen zwi-schen der Schuldnerin und den Banken scheiterten in der ersten Juli-Woche1995. Am 6. Juli 1995 betrugen die fälligen und ernsthaft eingeforderten Bank-verbindlichkeiten der Schuldnerin etwa 45 Mio. DM; zu diesem Zeitpunkt warendie Passiva der Schuldnerin mit etwa 143 Mio. DM mehr als doppelt so hochwie deren Aktiva.Am 6. Juli 1995 widerrief die Schuldnerin eine der Beklagten erteilte Er-mächtigung zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge im Lastschriftverfah-ren. Vor 10.00 Uhr dieses Tages überwies die Schuldnerin telegraphisch derBeklagten einen "Abschlag" von 609.000 DM auf Sozialversicherungsbeiträgefür Juni 1995; zeitgleich erfüllte die Schuldnerin Verbindlichkeiten gegenüberanderen Sozialversicherungsträgern und der Finanzbehörde. Der überwieseneBetrag wurde dem Konto der Beklagten am Vormittag des 6. Juli 1995 gutge-schrieben. Zwischen 10.00 und 11.00 Uhr dieses Tages beantragte dieSchuldnerin, die Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen zu eröffnen, weil siezahlungsunfähig und überschuldet sei. Um 14.00 Uhr des 6. Juli 1995 ordnetedas Amtsgericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse an und bestellte denKläger zum Sequester. Am 1. September 1995 wurde das Gesamtvollstrek-kungsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Unterdem Datum vom 23. Mai 1997 - veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 3. Juni1997 - zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit (§ 13 GesO) an.- 5 -Die der Beklagten am 23. Juli 1997 zugestellte Anfechtungsklage hattein den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision wird der Klageanspruchweiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch gemacht.I.Das Berufungsgericht hat angenommen, die - rechtzeitig geltend ge-machte (§ 10 Abs. 2 GesO) - Anfechtung wegen der Abschlagszahlung derSchuldnerin an die Beklagte am 6. Juli 1995 auf die Sozialversicherungsbeiträ-ge für Juni 1995 sei nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet. Es hatzunächst festgestellt, daß der Beklagten an diesem Tage die - unterstellte -Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt gewesen ist; das nimmt dieRevision hin. Weiterhin hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagtenhabe zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht denUmständen nach bekannt sein müssen.- 6 -Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger habe die entsprechende Anfech-tungsvoraussetzung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Die Stundungder Sozialversicherungsbeiträge im April 1995 habe die Beklagte nicht auf eineZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisen können, weil diese eine mu-stergültige Schuldnerin gewesen sei, die ihre Sozialversicherungsbeiträge ha-be durch Lastschrift einziehen lassen und immer für ausreichende Deckunggesorgt habe. Die einmalige Stundung habe auf einen Liquiditätsengpaß hin-gedeutet, der damals in der Bauwirtschaft üblich gewesen sei. Nach der Stun-dung habe die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge für April, Mai undJuni 1995 wieder fristgerecht gezahlt. Auch aus der telegraphischen Überwei-sung vor dem üblichen Zahlungstermin lasse sich keine Fahrlässigkeit der Be-klagten herleiten. Das gelte auch für den schriftlichen Widerruf des Lastschrift-verfahrens am 6. Juli 1995. Eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von ei-ner Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergebe sich auch nicht aus den Be-richten der Tagespresse. Allgemeine Presseberichte, die keine amtlichen Ver-lautbarungen enthielten, könnten eine solche fahrlässige Unkenntnis nicht be-gründen, weil auch eine bloße Überschuldung des Schuldners möglich sei. DieZeitungsartikel hätten auch nicht mit ausreichender Sicherheit die Mitteilungeiner Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin enthalten. Aus den Artikeln vonApril 1995 ergebe sich lediglich, daß die Schuldnerin Liquiditätsschwierigkeitengehabt habe. Das gelte auch für die Presseberichte vom 4. Juli 1995, in denenzugleich von massiven Sanierungsbemühungen die Rede gewesen sei. Zwarsei dem Bericht in der Thüringer Landeszeitung vom 6. Juli 1995 zu entneh-men, daß der Konkurs der Schuldnerin unvermeidbar sei, weil die Sanierungs-verhandlungen gescheitert seien. Es sei jedoch bereits fraglich, ob ein Gläubi-ger einem solchen Artikel in einer regionalen Zeitung Glauben schenken müs-se. Außerdem seien Gegenstand der gesamten Berichterstattung gekündigte- 7 -Kredite und die Möglichkeit weiterer, von Land und Bund verbürgter Kreditegewesen; dies könne allenfalls auf eine Überschuldung hindeuten. Eine fahr-lässige Unkenntnis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kön-ne auch nicht aus einer Zusammenschau der genannten Umstände geschlos-sen werden. Das gelte um so mehr, weil die Sozialversicherungsträger vomGesetzgeber insoweit privilegiert worden seien, als die Nichtabführung derBeiträge unter Strafe gestellt sei (§ 266a StGB).Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand (§ 286ZPO).1. Dem Anfechtungsgegner schadet, wie das Berufungsgericht richtigerkannt hat, im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits leichte Fahrlässig-keit; werden dem Gläubiger bestimmte Tatsachen bekannt, die den Verdachtder Zahlungsunfähigkeit begründen, kann der Gläubiger gehalten sein, sichnach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen und entsprechendezusätzliche Informationen einzuholen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NJW 2000,211, 212; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208). Das Beru-fungsgericht hat rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzurei-chend und einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt und damit die Anforde-rungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. dazuBGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, BGHR ZPO § 286 - Beweismaß1). Es hat ferner die Voraussetzungen für eine Erkundigungsobliegenheit nichtrichtig beurteilt.- 8 -a) Bei der Bewertung der antragsgemäßen Stundung der Sozialversi-cherungsbeiträge für März 1995 im April 1995 hat das Berufungsgericht nichtberücksichtigt, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesemVorgang am 8. April 1995 in der Thüringer Allgemeinen ein Bericht über wirt-schaftliche und finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin erschienen ist,durch den die im Stundungsantrag der Schuldnerin vom 4. April 1995 ange-führten "akuten Liquiditätsprobleme" ein besonderes Gewicht erhalten haben.In diesem Artikel heißt es u.a., daß die Schuldnerin nach wirtschaftlichenSchwierigkeiten jetzt der Landesregierung ein neues Sanierungskonzept vor-gelegt habe, das einen Stellenabbau von bisher 1.300 Beschäftigten auf 650vorsehe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe Konkursgerüchte demen-tiert. Die Auftragslage des Unternehmens sei gut. Es bestünden kurzfristigeLiquiditätsprobleme. Derzeit würden Gespräche mit der Landesregierung überdie finanzielle Sicherung von Krediten geführt, um die Arbeitsplätze zu sichern.Nach diesem Bericht war es zweifelhaft, ob gemäß dem Stundungsan-trag der Schuldnerin "die Liquiditätsengpässe bis spätestens Monatsende April1995 überwunden" werden konnten.b) Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nichtbeachtet, daß die Schuldnerin die Löhne und Gehälter für Juni 1995 nicht ge-zahlt hat. Daß die Beklagte dies nicht gewußt habe, hat sie selbst nicht be-hauptet.c) Diese Umstände haben in Verbindung mit mehreren Berichten vom 4.und 5. Juli 1995 in verschiedenen Zeitungen entgegen der Wertung des Beru-- 9 -fungsgerichts den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begrün-det.aa) In einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 4. Juli 1995 mit derÜberschrift "Sanierung von R. Bau ist noch nicht gesichert" heißt es u.a., dieseit längerer Zeit bestehenden Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seien of-fenbar nicht abgewendet. Ob die schwierige Sanierung gelinge, müsse sich inden nächsten Tagen entscheiden. Abhängig sei der Erfolg von zusätzlichenKreditbeiträgen der Banken. Gesperrte Kreditlinien seien schuld, daß3.000 Arbeitsplätze bei der Schuldnerin und den Nachauftragsunternehmengefährdet seien.In diesem Sinne haben sich am 4. Juli 1995 auch zwei Berichte der Thü-ringer Landeszeitung geäußert. In einem Artikel, in dessen Überschrift dieSchuldnerin als "Sanierungsfall" bezeichnet worden ist, ist ausgeführt worden,die Schuldnerin sei auf die Sanierungsfinanzierung der Banken sowie aufBürgschaften des Landes und des Bundes angewiesen; die Schuldnerin werdevon einem Bankenkonsortium finanziert; die Finanzierungsinstitute seien wohlbereit, das Weiterbestehen des Unternehmens zu sichern, sofern die Bürg-schaften ihren Vorstellungen entsprächen; vor ihrer endgültigen Entscheidunghätten die Banken vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Krediteeingeleitet. In einem weiteren Bericht dieser Zeitung mit der Überschrift "ImStrudel der Pleiten" heißt es u.a., immer mehr Betriebe der Thüringer Baubran-che müßten den Gang zum Konkursrichter antreten, um die Gläubiger auszu-zahlen; besonders hart treffe es die Branche, wenn ein Großunternehmen infinanzielle Schieflage gerate; wenn es gar den Thüringer Branchenprimus - dieSchuldnerin - treffe, seien die Folgen für kleinere Betriebe gar nicht mehr ab-- 10 -zusehen; das Eingreifen von Bund und Land sei mehr als vernünftig, um einenweiteren Konkursfall im Thüringer Baugeschehen zu verhindern; Überbrük-kungsfinanzierung und Feuerwehreinsätze änderten aber nichts daran, daß dieSituation der Firmen angespannt bleibe.Danach haben sich diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 entgegen derWertung des Berufungsgerichts nicht nur über Liquiditätsschwierigkeiten undmassive Sanierungsbemühungen verhalten. Vielmehr ist darüber hinaus dar-gestellt worden, daß der Sanierungsversuch schwierig und von weiteren Bank-krediten abhängig sei, über die in den nächsten Tagen entschieden werde.Außerdem ist - dies war besonders schwerwiegend - über "gesperrte Kreditlini-en" sowie über "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite" derBanken berichtet worden; diese Umstände stellten den notwendigen kurzfristi-gen Sanierungserfolg in Frage.bb) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht einen Artikel der Thü-ringer Landeszeitung vom 5. Juli 1995. Darin ist mitgeteilt worden, in dieserWoche solle die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin fallen; es habeManagement-Fehler gegeben, die die Schuldnerin in die Schieflage gebrachthätten.cc) Diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 haben unter Berücksichtigungder Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seit April 1995 den konkreten Ver-dacht begründet, ihre Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten oder steheunmittelbar bevor. Die Mitteilungen, "gesperrte Kreditlinien" gefährdeten dieArbeitsplätze bei der Schuldnerin sowie deren Nachunternehmern und dieBanken hätten vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Finanzierung der- 11 -Schuldnerin "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite einge-leitet", ließen darauf schließen, daß die Banken der Schuldnerin damals keinenweiteren Kredit gewährten; tatsächlich hatten die Banken bereits am 27. Juni1995 die Kredite fälliggestellt. Nach dem Presseartikel vom 5. Juli 1995 - einemMittwoch - sollte die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin "in dieserWoche" fallen. Wegen dieser Presseberichte hätte die Beklagte, die späte-stens am 15. Juli 1995 eine Zahlung der Schuldnerin in Höhe von mehr als600.000 DM auf Sozialversicherungsbeiträge für Juni 1995 erwartete, mit derim eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt die weitere Entwicklung der Schuld-nerin beobachten und sich nach deren Zahlungsfähigkeit bei dieser, bei derPresse oder anderen geeigneten Stellen erkundigen müssen.dd) Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte durchPresseberichte schon am frühen Morgen des 6. Juli 1995 die Gewißheit er-langt, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war.In einem Artikel der Thüringer Landeszeitung von diesem Tage heißt esu.a., der Konkurs der Schuldnerin sei unvermeidbar; das Bankenkonsortiumhabe seine Zustimmung zum Sanierungskonzept verweigert, weil die Bankennicht das Risiko für die erforderlichen Kredite tragen wollten. In einem weiterenBericht dieser Zeitung von demselben Tage mit der Überschrift "R. Bau GmbHsteht vor dem Aus" ist mitgeteilt worden, die Schuldnerin werde wahrscheinlichdie Gesamtvollstreckung beantragen müssen; der letzte Sanierungsversuch seigeplatzt; die Banken seien nicht bereit gewesen, einen Teil des Kreditrisikosfür die Bürgschaft in Höhe von 85 Mio. DM zu übernehmen. In einem Artikel derregionalen Bild-Zeitung vom 6. Juli 1995 mit der blickfangartig hervorgehobe-nen Überschrift "R.-Bau vor Pleite" heißt es u.a., die 85-Millionen-Bürgschaft- 12 -für die Schuldnerin sei geplatzt; fünf Banken hätten sich geweigert, 35 % davonzu übernehmen; der Konkurs sei nicht mehr abzuwenden.ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können auch Presse-berichte, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, Umstände i.S.d. § 10Abs. 1 Nr. 4 GesO sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen,wie die Revision zutreffend geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 15. November1990 - IX ZR 92/90, WM 1991, 150, 151 f; v. 22. November 1990 - IX ZR103/90, WM 1991, 152, 155; Beschl. v. 18. April 1996 - IX ZR 268/95, ZIP1996, 1015, zur Anfechtung eines Arrest- und Pfändungsbeschlusses, der nachMedienberichten über die Flucht des Schuldners ins Ausland erwirkt wordenwar; OLG Stuttgart ZIP 1994, 722, 723). Weder der Gesetzeswortlaut nochSinn und Zweck dieser Vorschrift stützen die gegenteilige Ansicht des Beru-fungsgerichts. Ob Presseberichte insoweit Beachtung verdienen, ist eine Fragedes Einzelfalls. Ist ein Bericht inhaltlich substantiiert, scheint er aus einer zu-verlässigen Quelle zu stammen und wird er durch Artikel anderer Presseorga-ne gestützt, so kann der Bericht eine gewisse Überzeugungskraft gewinnen,die einen Gläubiger veranlassen muß, im eigenen Interesse Erkundigungenüber die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners einzuholen. Diese Voraussetzun-gen sind im vorliegenden Falle gegeben. Erwirbt ein Großgläubiger - wie dieBeklagte - von Gesetzes wegen dauernd erhebliche Forderungen gegen einGroßunternehmen - wie die Schuldnerin -, so verstößt dieser regelmäßig ge-gen die im Eigeninteresse gebotene Sorgfalt, wenn er solche Presseberichtenicht zur Kenntnis nimmt. Das gilt auch für einschlägige Artikel der örtlichenoder regionalen Presse, weil diese häufig - wie auch im vorliegenden Falle - andem Schicksal eines Großunternehmens in ihrem Bereich besonderen Anteilnimmt. Wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen die Presseartikel als un-- 13 -beachtliche Spekulationen gewertet hat, so hat sie aus den dargelegten Grün-den ihre Erkundigungsobliegenheit verletzt.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt zumindest eine Ge-samtwürdigung der maßgeblichen, im unmittelbaren sachlichen und zeitlichenZusammenhang stehenden Umstände bei richtiger Anwendung der Anforde-rungen an die erforderliche Sorgfalt allein die Schlußfolgerung zu, daß die- vom Berufungsgericht unterstellte - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am6. Juli 1995 der Beklagten infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. DieStrafvorschrift des § 266 a StGB ist insoweit unerheblich. Daraus kann nichtabgeleitet werden, daß der Sozialversicherungsträger diejenigen Beträge, dieer in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterdem Druck der Strafdrohung empfangen hat, im Verhältnis zu anderen Gläubi-gern behalten darf (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999,1977, 1979).II.Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zu klären,ob die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorliegen.1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gläubigergemeinschaftdurch die angefochtene Leistung der Schuldnerin an die Beklagte benachteiligtworden ist.- 14 -a) Eine Benachteiligung gerade der Insolvenzgläubiger entfällt nichtschon deswegen, weil der Kläger inzwischen die Masseunzulänglichkeit ange-zeigt hat. Dies ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (ebenso LGHamburg ZIP 2001, 711, 713; Ahrendt/Struck ZInsO 2000, 264, 266; PapeZIP 2001, 901 ff; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46Rn. 47; vgl. auch A. Schmidt NZI 2000, 442, 443; a.M. LG Stralsund ZIP 2001,936, 940 f; Dinstühler ZIP 1998, 1967, 1705 f; Kübler/Prütting/Paulus, InsO§ 129 Rn. 22 a.E.; im Ansatz auch OLG Dresden NZI 2001, 259, 260). Das fürdie Anfechtung vorauszusetzende Merkmal der Gläubigerbenachteiligung be-deutet - nur -, daß die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsaus-sichten der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)Gläubiger im allgemeinen ver-kürzt hat. Dies ist auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmäßi-gen Ablaufs des Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verfahrens zu beurteilen.Dagegen wird nicht zugleich vorausgesetzt, daß von jeder einzelnen Anfech-tung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger "profitie-ren". Vielmehr dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschlie-ßende Verfahren (vgl. nunmehr § 208 Abs. 3 InsO) mittelbar den Interessensämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist nurals Vorstufe zu einer potentiellen späteren Berücksichtigung auch der Insol-venzgläubiger gedacht. Durch einen völligen Ausfall bleiben diese erst rechtbenachteiligt. Zudem widerspräche es dem Grundsatz der insolvenzrechtlichenGleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger und damit dem Anfechtungszweck,einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur deshalb besser zustellen, weil das Schuldnervermögen sogar bis zur Bedeutungslosigkeit ver-mindert worden ist.- 15 -b) Eine Gläubigerbenachteiligung, die grundsätzlich vom Verwalter dar-zulegen und zu beweisen ist (u.a. BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98,WM 2000, 1209, 1210), kann fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetraggerade diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Verwalter in glei-cher Weise hätte befriedigen müssen. Das setzt jedoch voraus, daß es außerden ausgezahlten Gläubigern keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder bes-seren Vorrechten gibt oder daß die Masse zur Befriedigung aller bevorrechtig-ten Gläubiger ausreicht; dies hat der Anfechtungsgegner zu beweisen (BGHZ114, 315, 322; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, ZIP 1992, 1008,1010; vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; vom16. Juni 1994 - IX ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1196; vom 13. März 1997- IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854).aa) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er könne zur Zeitüber ein Guthaben von 640.732,11 DM verfügen; dem stünden folgende vorabzu begleichende Ansprüche gegenüber:Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geschätzt3.456.852,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GesO2.200.000,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO3.872.747,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b GesO603.343,74 DM.Deswegen habe er - der Kläger - unter dem Datum des 23. Mai 1997 dieMasseunzulänglichkeit gemäß § 13 GesO im Bundesanzeiger angezeigt. Da-nach habe die angefochtene Zahlung an die Beklagte, deren Anspruch gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b GesO bevorrechtigt sei, die Aktivmasse geschmälert (vgl.- 16 -zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit BGH, Urt. v. 22. Februar 2001- IX ZR 191/98, z.V.b. in BGHZ).bb) Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf Berichte des Klägersund dessen Prozeßvorbringen, er habe bereits bis zum 30. September 1997Masseansprüche in Höhe von 10.970.907,39 DM "verauslagt", vorgebracht, derKläger habe eine freie Masse von 27.670.158,23 DM zur Verfügung, mit der ersämtliche noch bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß § 13 GesO erfül-len könne.cc) Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Masseansprü-che voll befriedigen könne, und deswegen die Klage abgewiesen, weil ihr derEinwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat die-se Streitfrage noch nicht geprüft. Sollte es zum Ergebnis kommen, daß es nichtfeststeht, ob die Masse zur Befriedigung aller Ansprüche nach § 13 GesO aus-reicht, ist diese Streitfrage im Verteilungsverfahren (§§ 17, 18 GesO) zu erledi-gen (vgl. BGHZ 114, 315, 323).2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Beklagten am6. Juli 1995 hat die - vom Berufungsgericht lediglich unterstellte - Zahlungsein-stellung der Schuldnerin vorgelegen (vgl. dazu BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt.v. 8. Oktober 1998, aaO 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, aaO; v.25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690 f). Nach den genannten- 17 -Presseberichten von jenem Tage haben die Banken am 5. Juli 1995 entschie-den, ihre fälligen Forderungen gegen die Schuldnerin - unstreitig in Höhe vonetwa 45 Mio. DM - ernsthaft einzufordern und dieser keinen weiteren Kredit zugewähren.Kreft Kirchhof Fi-scher Zugehör Ganter
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 36/99 (REWIS RS 2001, 1824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1824
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