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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Juli 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung ent-halten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach derZahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.[X.] § 10KO § 29[X.] § 129- 2 -Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der [X.].[X.], Urteil vom 19. Juli 2001 - [X.] - [X.] Erfurt- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juli 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 6. Januar 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über dasVermögen der [X.] - eines früheren Großbauunternehmens in [X.] - (künftig: Schuldnerin) von der beklagten Krankenkasse im Wege [X.] Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe [X.] [X.] Schuldnerin bemühte sich 1995 mit staatlicher Unterstützung undunter Anteilnahme der Presse um weitere Bankkredite. Gemäß Antrag der- 4 -Schuldnerin vom 4. April 1995 stundete die Beklagte die Zahlung der [X.] für März 1995 um zwei Wochen. Am 27. Juni 1995 [X.] die der Schuldnerin gewährten Bankkredite fällig gestellt. Die Löhne [X.] für Juni 1995 wurden nicht gezahlt. Letzte Kreditverhandlungen zwi-schen der Schuldnerin und den Banken scheiterten in der ersten [X.] Am 6. Juli 1995 betrugen die fälligen und ernsthaft eingeforderten Bank-verbindlichkeiten der Schuldnerin etwa 45 Mio. DM; zu diesem Zeitpunkt [X.] der Schuldnerin mit etwa 143 Mio. DM mehr als doppelt so hochwie deren Aktiva.Am 6. Juli 1995 widerrief die Schuldnerin eine der [X.] erteilte [X.] zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge im Lastschriftverfah-ren. Vor 10.00 Uhr dieses Tages überwies die Schuldnerin telegraphisch [X.] einen "Abschlag" von 609.000 DM auf [X.] Juni 1995; zeitgleich erfüllte die Schuldnerin Verbindlichkeiten gegenüberanderen Sozialversicherungsträgern und der Finanzbehörde. Der überwieseneBetrag wurde dem Konto der [X.] am Vormittag des 6. Juli 1995 gutge-schrieben. Zwischen 10.00 und 11.00 Uhr dieses Tages beantragte [X.], die Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen zu eröffnen, weil siezahlungsunfähig und überschuldet sei. Um 14.00 Uhr des 6. Juli 1995 [X.] Amtsgericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse an und bestellte [X.] zum [X.]. Am 1. September 1995 wurde das [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. [X.] Datum vom 23. Mai 1997 - veröffentlicht im [X.] vom [X.] - zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit (§ 13 [X.]) an.- 5 -Die der [X.] am 23. Juli 1997 zugestellte Anfechtungsklage hattein den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision wird der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch gemacht.[X.] Berufungsgericht hat angenommen, die - rechtzeitig geltend ge-machte (§ 10 Abs. 2 [X.]) - Anfechtung wegen der Abschlagszahlung [X.] an die Beklagte am 6. Juli 1995 auf die [X.] für Juni 1995 sei nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] begründet. Es [X.] festgestellt, daß der [X.] an diesem Tage die - unterstellte -Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt gewesen ist; das nimmt [X.] hin. Weiterhin hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht [X.] nach bekannt sein [X.] 6 -Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger habe die entsprechende [X.] nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Die [X.] Sozialversicherungsbeiträge im April 1995 habe die Beklagte nicht auf eineZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisen können, weil diese eine mu-stergültige Schuldnerin gewesen sei, die ihre Sozialversicherungsbeiträge ha-be durch Lastschrift einziehen lassen und immer für ausreichende Deckunggesorgt habe. Die einmalige Stundung habe auf einen Liquiditätsengpaß hin-gedeutet, der damals in der Bauwirtschaft üblich gewesen sei. Nach der Stun-dung habe die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge für April, Mai undJuni 1995 wieder fristgerecht gezahlt. Auch aus der telegraphischen Überwei-sung vor dem üblichen Zahlungstermin lasse sich keine Fahrlässigkeit der [X.] herleiten. Das gelte auch für den schriftlichen Widerruf des Lastschrift-verfahrens am 6. Juli 1995. Eine fahrlässige Unkenntnis der [X.] von [X.] Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergebe sich auch nicht aus den [X.]. Allgemeine Presseberichte, die keine amtlichen Ver-lautbarungen enthielten, könnten eine solche fahrlässige Unkenntnis nicht be-gründen, weil auch eine bloße Überschuldung des Schuldners möglich sei. [X.] hätten auch nicht mit ausreichender Sicherheit die Mitteilungeiner Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin enthalten. Aus den Artikeln [X.] 1995 ergebe sich lediglich, daß die Schuldnerin [X.] habe. Das gelte auch für die Presseberichte vom 4. Juli 1995, in denenzugleich von massiven Sanierungsbemühungen die Rede gewesen sei. [X.] dem Bericht in der [X.] vom 6. Juli 1995 zu entneh-men, daß der Konkurs der Schuldnerin unvermeidbar sei, weil die [X.] gescheitert seien. Es sei jedoch bereits fraglich, ob ein Gläubi-ger einem solchen Artikel in einer regionalen Zeitung Glauben schenken [X.]. Außerdem seien Gegenstand der gesamten Berichterstattung gekündigte- 7 -Kredite und die Möglichkeit weiterer, von Land und [X.] verbürgter Kreditegewesen; dies könne allenfalls auf eine Überschuldung hindeuten. Eine fahr-lässige Unkenntnis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kön-ne auch nicht aus einer Zusammenschau der genannten Umstände geschlos-sen werden. Das gelte um so mehr, weil die Sozialversicherungsträger vomGesetzgeber insoweit privilegiert worden seien, als die Nichtabführung [X.] unter Strafe gestellt sei (§ 266a StGB).Diese Erwägungen halten den [X.] der Revision nicht stand (§ 286ZPO).1. Dem [X.] schadet, wie das Berufungsgericht richtigerkannt hat, im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bereits leichte Fahrlässig-keit; werden dem Gläubiger bestimmte Tatsachen bekannt, die den [X.] Zahlungsunfähigkeit begründen, kann der Gläubiger gehalten sein, [X.] der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen und entsprechendezusätzliche Informationen einzuholen ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998 - [X.]/97, [X.], 2008, 2011; v. 14. Oktober 1999 - [X.], [X.], 212; v. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1207, 1208). Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzurei-chend und einseitig zugunsten der [X.] gewürdigt und damit die [X.] an die Darlegungs- und Beweislast des [X.] überspannt (vgl. dazu[X.], Urt. v. 18. Januar 2000 - [X.], [X.]R ZPO § 286 - [X.]). Es hat ferner die Voraussetzungen für eine Erkundigungsobliegenheit nichtrichtig [X.] 8 -a) Bei der Bewertung der antragsgemäßen Stundung der [X.] im April 1995 hat das Berufungsgericht nichtberücksichtigt, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesemVorgang am 8. April 1995 in der [X.] ein Bericht über wirt-schaftliche und finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin erschienen ist,durch den die im Stundungsantrag der Schuldnerin vom 4. April 1995 ange-führten "akuten Liquiditätsprobleme" ein besonderes Gewicht erhalten haben.In diesem Artikel heißt es u.a., daß die Schuldnerin nach [X.] jetzt der Landesregierung ein neues Sanierungskonzept [X.] habe, das einen Stellenabbau von bisher 1.300 Beschäftigten auf 650vorsehe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe [X.] demen-tiert. Die Auftragslage des Unternehmens sei gut. Es bestünden [X.]. Derzeit würden Gespräche mit der Landesregierung überdie finanzielle Sicherung von Krediten geführt, um die Arbeitsplätze zu sichern.Nach diesem Bericht war es zweifelhaft, ob gemäß dem Stundungsan-trag der Schuldnerin "die Liquiditätsengpässe bis spätestens Monatsende [X.] überwunden" werden konnten.b) Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nichtbeachtet, daß die Schuldnerin die Löhne und Gehälter für Juni 1995 nicht [X.] hat. Daß die Beklagte dies nicht gewußt habe, hat sie selbst nicht [X.]) Diese Umstände haben in Verbindung mit mehreren Berichten vom 4.und 5. Juli 1995 in verschiedenen Zeitungen entgegen der Wertung des [X.] -fungsgerichts den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begrün-det.aa) In einem Artikel der [X.] vom 4. Juli 1995 mit [X.] "Sanierung von [X.] ist noch nicht gesichert" heißt es u.a., dieseit längerer Zeit bestehenden Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seien of-fenbar nicht abgewendet. Ob die schwierige Sanierung gelinge, müsse sich inden nächsten Tagen entscheiden. Abhängig sei der Erfolg von [X.]. Gesperrte Kreditlinien seien schuld, [X.] Arbeitsplätze bei der Schuldnerin und den [X.] seien.In diesem Sinne haben sich am 4. Juli 1995 auch zwei Berichte der [X.] geäußert. In einem Artikel, in dessen Überschrift [X.] als "Sanierungsfall" bezeichnet worden ist, ist ausgeführt worden,die Schuldnerin sei auf die Sanierungsfinanzierung der Banken sowie [X.] des Landes und des [X.]es angewiesen; die Schuldnerin [X.] einem Bankenkonsortium finanziert; die Finanzierungsinstitute seien wohlbereit, das Weiterbestehen des Unternehmens zu sichern, sofern die Bürg-schaften ihren Vorstellungen entsprächen; vor ihrer endgültigen Entscheidunghätten die Banken vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Krediteeingeleitet. In einem weiteren Bericht dieser Zeitung mit der Überschrift "[X.] der Pleiten" heißt es u.a., immer mehr Betriebe der [X.] [X.] müßten den Gang zum [X.] antreten, um die Gläubiger auszu-zahlen; besonders hart treffe es die Branche, wenn ein Großunternehmen infinanzielle Schieflage gerate; wenn es gar den [X.] Branchenprimus - [X.] - treffe, seien die Folgen für kleinere Betriebe gar nicht mehr ab-- 10 -zusehen; das Eingreifen von [X.] und Land sei mehr als vernünftig, um einenweiteren Konkursfall im [X.] Baugeschehen zu verhindern; Überbrük-kungsfinanzierung und Feuerwehreinsätze änderten aber nichts daran, daß [X.] der Firmen angespannt bleibe.Danach haben sich diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht nur über [X.] undmassive Sanierungsbemühungen verhalten. Vielmehr ist darüber hinaus dar-gestellt worden, daß der Sanierungsversuch schwierig und von weiteren Bank-krediten abhängig sei, über die in den nächsten Tagen entschieden werde.Außerdem ist - dies war besonders schwerwiegend - über "gesperrte [X.]" sowie über "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite" [X.] berichtet worden; diese Umstände stellten den notwendigen kurzfristi-gen [X.] in Frage.bb) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht einen Artikel der [X.] vom 5. Juli 1995. Darin ist mitgeteilt worden, in [X.] solle die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin fallen; es [X.] gegeben, die die Schuldnerin in die Schieflage gebrachthätten.cc) Diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 haben unter [X.] Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seit April 1995 den konkreten Ver-dacht begründet, ihre Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten oder steheunmittelbar bevor. Die Mitteilungen, "gesperrte Kreditlinien" gefährdeten [X.] bei der Schuldnerin sowie deren Nachunternehmern und dieBanken hätten vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Finanzierung der- 11 -Schuldnerin "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite einge-leitet", ließen darauf schließen, daß die Banken der Schuldnerin damals keinenweiteren Kredit gewährten; tatsächlich hatten die Banken bereits am 27. [X.] die Kredite fälliggestellt. Nach dem Presseartikel vom 5. Juli 1995 - einemMittwoch - sollte die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin "in [X.]" fallen. Wegen dieser Presseberichte hätte die Beklagte, die [X.] am 15. Juli 1995 eine Zahlung der Schuldnerin in Höhe von mehr [X.] DM auf Sozialversicherungsbeiträge für Juni 1995 erwartete, mit [X.] eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt die weitere Entwicklung der Schuld-nerin beobachten und sich nach deren Zahlungsfähigkeit bei dieser, bei [X.] oder anderen geeigneten Stellen erkundigen müssen.dd) Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte [X.] schon am frühen Morgen des 6. Juli 1995 die Gewißheit [X.], daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war.In einem Artikel der [X.] von diesem Tage heißt esu.a., der Konkurs der Schuldnerin sei unvermeidbar; das Bankenkonsortiumhabe seine Zustimmung zum Sanierungskonzept verweigert, weil die Bankennicht das Risiko für die erforderlichen Kredite tragen wollten. In einem weiterenBericht dieser Zeitung von demselben Tage mit der Überschrift "[X.]steht vor dem Aus" ist mitgeteilt worden, die Schuldnerin werde [X.] beantragen müssen; der letzte Sanierungsversuch seigeplatzt; die Banken seien nicht bereit gewesen, einen Teil des Kreditrisikosfür die Bürgschaft in Höhe von 85 Mio. DM zu übernehmen. In einem Artikel derregionalen [X.] vom 6. Juli 1995 mit der blickfangartig hervorgehobe-nen Überschrift "R.-Bau vor Pleite" heißt es u.a., die 85-Millionen-Bürgschaft- 12 -für die Schuldnerin sei geplatzt; fünf Banken hätten sich geweigert, 35 % davonzu übernehmen; der Konkurs sei nicht mehr abzuwenden.ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können auch Presse-berichte, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, Umstände i.S.d. § 10Abs. 1 Nr. 4 [X.] sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen,wie die Revision zutreffend geltend macht (vgl. [X.], Urt. v. 15. [X.] - [X.], [X.], 150, 151 f; v. 22. November 1990 - [X.]/90, [X.], 152, 155; Beschl. v. 18. April 1996 - [X.], ZIP1996, 1015, zur Anfechtung eines Arrest- und Pfändungsbeschlusses, der [X.] über die Flucht des Schuldners ins Ausland erwirkt [X.]; [X.] [X.], 722, 723). Weder der Gesetzeswortlaut [X.] und Zweck dieser Vorschrift stützen die gegenteilige Ansicht des [X.]s. Ob Presseberichte insoweit Beachtung verdienen, ist eine Fragedes Einzelfalls. Ist ein Bericht inhaltlich substantiiert, scheint er aus einer [X.] Quelle zu stammen und wird er durch Artikel anderer Presseorga-ne gestützt, so kann der Bericht eine gewisse Überzeugungskraft gewinnen,die einen Gläubiger veranlassen muß, im eigenen Interesse [X.] die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners einzuholen. Diese Voraussetzun-gen sind im vorliegenden Falle gegeben. Erwirbt ein Großgläubiger - wie [X.] - von Gesetzes wegen dauernd erhebliche Forderungen gegen [X.] - wie die Schuldnerin -, so verstößt dieser regelmäßig ge-gen die im Eigeninteresse gebotene Sorgfalt, wenn er solche Presseberichtenicht zur Kenntnis nimmt. Das gilt auch für einschlägige Artikel der örtlichenoder regionalen Presse, weil diese häufig - wie auch im vorliegenden Falle - andem Schicksal eines Großunternehmens in ihrem Bereich besonderen Anteilnimmt. Wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen die Presseartikel als un-- 13 -beachtliche Spekulationen gewertet hat, so hat sie aus den dargelegten Grün-den ihre Erkundigungsobliegenheit verletzt.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt zumindest eine Ge-samtwürdigung der maßgeblichen, im unmittelbaren sachlichen und zeitlichenZusammenhang stehenden Umstände bei richtiger Anwendung der [X.] an die erforderliche Sorgfalt allein die Schlußfolgerung zu, daß die- vom Berufungsgericht unterstellte - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin [X.] 1995 der [X.] infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. DieStrafvorschrift des § 266 a StGB ist insoweit unerheblich. Daraus kann nichtabgeleitet werden, daß der Sozialversicherungsträger diejenigen Beträge, [X.] in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterdem Druck der Strafdrohung empfangen hat, im Verhältnis zu anderen Gläubi-gern behalten darf ([X.], Urt. v. 14. Oktober 1999 - [X.], [X.], 1979).II.Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zu klären,ob die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorliegen.1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die [X.] die angefochtene Leistung der Schuldnerin an die Beklagte benachteiligtworden ist.- 14 -a) Eine Benachteiligung gerade der Insolvenzgläubiger entfällt nichtschon deswegen, weil der Kläger inzwischen die Masseunzulänglichkeit ange-zeigt hat. Dies ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (ebenso [X.] ZIP 2001, 711, 713; [X.]/[X.] Z[X.] 2000, 264, 266; PapeZIP 2001, 901 ff; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 46Rn. 47; vgl. auch [X.] NZI 2000, 442, 443; a.M. LG Stralsund ZIP 2001,936, 940 f; Dinstühler [X.], 1967, 1705 f; [X.]/[X.], [X.] 129 Rn. 22 a.E.; im Ansatz auch [X.] NZI 2001, 259, 260). Das fürdie Anfechtung vorauszusetzende Merkmal der Gläubigerbenachteiligung be-deutet - nur -, daß die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsaus-sichten der [X.] im allgemeinen [X.] hat. Dies ist auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmäßi-gen Ablaufs des [X.] zu beurteilen.Dagegen wird nicht zugleich vorausgesetzt, daß von jeder einzelnen Anfech-tung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch [X.] "profitie-ren". Vielmehr dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschlie-ßende Verfahren (vgl. nunmehr § 208 Abs. 3 [X.]) mittelbar den Interessensämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der [X.] ist nurals Vorstufe zu einer potentiellen späteren Berücksichtigung auch der [X.] gedacht. Durch einen völligen Ausfall bleiben diese erst rechtbenachteiligt. Zudem widerspräche es dem Grundsatz der insolvenzrechtlichenGleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger und damit dem [X.],einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur deshalb besser zustellen, weil das Schuldnervermögen sogar bis zur Bedeutungslosigkeit [X.] worden ist.- 15 -b) Eine Gläubigerbenachteiligung, die grundsätzlich vom Verwalter [X.] und zu beweisen ist (u.a. [X.], Urt. v. 11. Mai 2000 - [X.]/98,[X.], 1209, 1210), kann fehlen, wenn mit dem weggegebenen [X.] diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Verwalter in glei-cher Weise hätte befriedigen müssen. Das setzt jedoch voraus, daß es [X.] ausgezahlten Gläubigern keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder [X.] Vorrechten gibt oder daß die Masse zur Befriedigung aller [X.] Gläubiger ausreicht; dies hat der [X.] zu beweisen ([X.]Z114, 315, 322; [X.], Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], [X.], 1008,1010; vom 12. November 1992 - [X.], [X.], 271, 273; vom16. Juni 1994 - [X.], [X.], 1194, 1196; vom 13. März 1997- IX ZR 93/96, [X.], 853, 854).aa) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er könne zur Zeitüber ein Guthaben von 640.732,11 DM verfügen; dem stünden folgende vorabzu begleichende Ansprüche gegenüber:Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschätzt3.456.852,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.]2.200.000,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 a [X.]3.872.747,00 DM;gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b [X.]603.343,74 DM.Deswegen habe er - der Kläger - unter dem Datum des 23. Mai 1997 dieMasseunzulänglichkeit gemäß § 13 [X.] im [X.] angezeigt. [X.] habe die angefochtene Zahlung an die Beklagte, deren Anspruch [X.] b [X.] bevorrechtigt sei, die [X.] geschmälert ([X.] -zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit [X.], Urt. v. 22. Februar 2001- IX ZR 191/98, z.[X.]. in [X.]Z).bb) Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf Berichte des [X.]und dessen Prozeßvorbringen, er habe bereits bis zum 30. September 1997Masseansprüche in Höhe von 10.970.907,39 DM "verauslagt", vorgebracht, [X.] habe eine freie Masse von 27.670.158,23 DM zur Verfügung, mit der ersämtliche noch bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß § 13 [X.] erfül-len könne.cc) Das [X.] hat festgestellt, daß der Kläger die [X.] voll befriedigen könne, und deswegen die Klage abgewiesen, weil ihr [X.] des Rechtsmißbrauchs entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat [X.] Streitfrage noch nicht geprüft. Sollte es zum Ergebnis kommen, daß es nichtfeststeht, ob die Masse zur Befriedigung aller Ansprüche nach § 13 [X.] aus-reicht, ist diese Streitfrage im Verteilungsverfahren (§§ 17, 18 [X.]) zu [X.] (vgl. [X.]Z 114, 315, 323).2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] der [X.] [X.] 1995 hat die - vom Berufungsgericht lediglich unterstellte - Zahlungsein-stellung der Schuldnerin vorgelegen (vgl. dazu [X.]Z 118, 171, 174; [X.], [X.]. 8. Oktober 1998, aaO 2009; v. 13. April 2000 - [X.], aaO; v.25. Januar 2001 - [X.], [X.], 689, 690 f). Nach den genannten- 17 -Presseberichten von jenem Tage haben die Banken am 5. Juli 1995 entschie-den, ihre fälligen Forderungen gegen die Schuldnerin - unstreitig in Höhe vonetwa 45 Mio. DM - ernsthaft einzufordern und dieser keinen weiteren Kredit zugewähren.[X.] Kirchhof Fi-scher Zugehör Ganter
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 36/99 (REWIS RS 2001, 1824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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