Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2009, Az. II ZR 163/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2969

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[X.]/08 vom 22. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 22. Juni 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 250.200,61 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht [X.] ist. 1 Das [X.] hat den [X.] (Klageantrag 1) und die beiden Hilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hin-sichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - [X.] (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner [X.] greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsge-richts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die [X.] zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz 2 - 3 - zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das [X.] nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung die-ses Antrags durch das [X.] nicht angegriffen hatte und das Berufungs-gericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einsei-tigen Darstellung des [X.] aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das [X.] ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanz-lich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zu-lässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abwei-sung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. [X.]). Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfah-rensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des [X.] an der [X.], das dem Wert des begehrten Anteils nach der Vorstellung des [X.] entspricht (§ 3 ZPO). 4 [X.][X.] am BGH

[X.]

[X.] kann wegen Urlaubs nicht

unterschreiben

[X.] Goette Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 O 404/06 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -

Meta

II ZR 163/08

22.06.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2009, Az. II ZR 163/08 (REWIS RS 2009, 2969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2969

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